Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des K... (181.23)
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Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

1 Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.23 Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 18. Januar 2011)
1 Die Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (R ekurskommission), gestützt auf Art. 226 Abs. 3 der Ki rchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
4 , gibt sich folgende Geschäftsordnung:
1. Abschnitt: Organisation
Organe

§ 1.

Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus: a. dem Plenum, b. der Geschäftsleitung, c. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, d. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, e. zwei Abteilungen.
Konstituierung

§ 2.

1 Die Rekurskommission konstituiert sich in der ersten Sitzung ihres Plenums spätestens bis zum 1. September des Wa hljahres für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Das Plenum wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vize präsidentin oder den Vizepräsiden ten und die Sekretärin oder den Sekretär.
3 Diese drei Personen bild en die Gesc häftsleitung.
4 Als Spruchkörper im Sinne von Art.
226 Abs.
2 der Kirchenord nung werden zwei Abteilungen zu drei Mitgliedern gebildet, die unter der Leitung der Präsiden tin oder des Präsidente n bzw. der Vizepräsi dentin oder des Vizepräsidenten stehen.
Plenum

§ 3.

1 Das Plenum ist beschlussfähig , wenn die Mehrheit der Kom missionsmitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmzwang. Bei Stimmen gleichheit zählt die Stimme de r oder des Vorsitzenden doppelt.
2
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2 Das Plenum entscheidet über Ausstandsbegehren gemäss §
15 Abs. 3.
3 Das Plenum trägt s ubsidiär die Verantwortung für den ordnungs
- gemässen Betrieb de r Rekurskommission. Geschäfts leitung

§ 4.

Die Geschäftsleitung a. besorgt die Justizverwaltung, sowe it sie nicht einem anderen Organ der Rekurskommission vorbehalten ist, b. überwacht den Geschäftsgang, c. genehmigt den Jahresbericht vor dessen Kenntnisgabe an die Kom
- missionsmitglieder und an das Se kretariat des Kirchenrates zuhan
- den der Kirchensynode (Art. 228 Abs. 4 der Kirchenordnung), d. beschliesst über die Eröffnung eines Rekurs verfahrens nach §§
8f. Präsident/ Vizepräsident

§ 5.

1 Die Präsidentin oder der Präsident a. vertritt die Rekurskom mission nach aussen, b. legt der Geschäftsleitung den Jahresbericht vor, c. beruft das Plenum ein, d. leitet eine Eingabe, für dere n Behandlung die Rekurskommission offensichtlich nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiter, e. trifft, möglichst nach Rückspra che mit der Geschäftsleitung, dring
- liche Anordnungen prozes sleitender und admini strativer Art, ins
- besondere die Rückweisung eine r mangelhaften Eingabe zur Ver
- besserung oder dringliche vorsorgliche Massnahmen, f. entscheidet über Ausstandsbegehre n, soweit dafür nicht das Plenum zuständig ist, g. teilt ein Kommissionsmitglied vo rübergehend der Geschäftsleitung oder derjenigen Abteilu ng zu, der es nicht angehört, wenn dafür ein dringender Bedarf besteht, insbeson dere bei einer längeren Absenz.
2 Präsident/in und Vizepräsident/in vertreten sich im Verhinderungs
- fall gegenseitig. Abteilungen

§ 6.

1 Die 1. und 2. Abteilung der Rekurskommission erledigen die ihnen zugewiesenen Streit igkeiten in Dr eierbesetzung.
2 Die Spruchkörper wirken grundsät zlich entsprechend der Konsti
- tuierung nach §
2 Abs. 5. Über begründete, fallweise Änderungen des Spruchkörpers entscheide t die Geschäftsleitung.
3 Die oder der Vorsitzende der Ab teilung leitet das Verfahren.
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Sekretariat

§ 7.

1 Die Sekretärin oder der Sekretär a. besorgt die Sekretariatsangele genheiten der Organe der Rekurs kommission, soweit damit nicht eine andere Person beauftragt wird, b. führt das Register, das Protokoll, die Akte nanlage und das Archiv, c. bereitet die Geschäfte vor, re digiert die Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide und fertigt sie aus, d. wirkt beratend mit und hat Antrag srecht, wenn sie/er nicht gleich zeitig in der Eigenschaft als Mi tglied der Rekurskommission tätig ist, e. wird im Verhinderungsfall durch ein Kommissionsmitglied oder aus besonderen Gründen durch eine externe Fachperson vertreten, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bezeichnet werden.
2 Die Sekretariatsfunktion in de n Abteilungen wird ausgeübt a. durch die Sekretärin oder den Sekr etär, soweit sie/er der betreffen den Abteilung als gewä hltes Mitglied der Rekurskommission ange hört, b. durch die Sekretärin oder den Se kretär, sofern sie/er derjenigen Abteilung, der sie/er nicht als Ko mmissionsmitglied angehört, als vierte Person mit Sekretaria tsfunktion zugeteilt wird, c. durch ein ordentliches Mitglied, wenn Abs. 2 lit. a oder b nicht ange wendet werden.
2. Abschnitt: Verfahren
Eintreten

§ 8.

Ist ein Rekursverfahren eröffnet, entscheidet die Geschäfts leitung über das vorläufige Eintreten oder das definitive Nichteintreten.
Geschäfts
-
zuteilung

§ 9.

1 Nach der Vorprüfung gemäss §
5 Abs.
1 lit. d und e und nach dem Beschluss auf vorläufige s Eintreten weist die Geschäftslei tung eine Streitsache abwech slungsweise der 1. oder 2. Abteilung der Rekurskommission zur Er ledigung zu. Massgeblich ist das Datum des Rekurseinganges.
2 In begründeten Fällen kann ausn ahmsweise von diesem Zutei lungsturnus abgewichen werden.
-
leitung

§ 10.

1 Die/der Abteilungsvorsitzende be stimmt für jede Streitsache die Referentin oder den Referenten und die mit der Sekretariatsfunk tion betraute Person, Letzteres nach Rücksprache mit der Geschäfts leitung.
4
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2 Die/der Abteilungsvorsi tzende leitet das Verfahren, insbesondere das Einholen von Vernehmlassungen , das Ansetzen von Beweiserhe
- bungen und Parteiverhandlungen.
3 Soweit ein Geschäft nicht zuvor wegen offensichtlicher Unzustän
- digkeit an die zuständige Stelle we itergeleitet oder durch einen Nicht
- eintretensentscheid erledigt wurde, ist die/der Abteilungsvorsitzende zuständig für die Erledigung eine s Rekurses zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Entscheid findung

§ 11.

1 Die Referentin oder der Refere nt stellt ihren/seinen An
- trag betreffend Er ledigung des Streitfalles sc hriftlich und in der Regel mit Begründung.
2 Von anderen Kommissionsmitglied ern kann ein Mitbericht oder von externen Personen ein Fachbe richt eingeholt werden. Aus beson
- deren Gründen können Fachpersonen mit beratender Stimme an ein
- zelnen Sitzungen teilnehmen.
3 Die Abteilung erlässt den Entsch eid nach mündlicher Beratung.
4 Einfache Streitfälle, die von allen Mitgliedern der Abteilung gleich beurteilt werden, können ausnahmsweise auf dem Zirkularweg entschie
- den werden. Entscheid begründung und Redaktion

§ 12.

1 Die Verfügungen und Entscheide werden durch die Person mit Sekretariatsfunktion aufgrund de s Referates, der Instruktion und der mündlichen Verhandlung redigiert und ausgefertigt.
2 Deren Unterzeichnung erfolgt mit Doppelunterschrift der/des Vorsitzenden und der die Redakt ion vornehmenden Person.
3 Für verfahrensleitende Verfügungen genügt die Einzelunterschrift der vorsitzenden Person oder des Sekretärs oder der Sekretärin. Protokoll und Akten

§ 13.

Die Sekretärin oder der Sekretär sorgt dafür, dass für jedes Verfahren die Akten angelegt und ein Protokoll geführt werden. Öffentlichkeit

§ 14.

1 Die Verhandlungen und Entscheideröffnungen der Rekurs
- kommission sind öffentlich. Die Be ratungen finden jedoch unter Aus
- schluss der Parteien und de r Öffentlichkeit statt.
2 Die Öffentlichkeit kann in be gründeten Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wo dies zur Wa hrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater In teressen geboten ist.
3 Öffentliche Sitzungen der Rekur skommission werden mindestens sieben Tage im Voraus unter Anga be von Ort, Datum und Zeit am Sitz der Kirchenratskanzlei bekannt gegeben.
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4 Geeignete Entscheide der Re kurskommission werden anonymi siert auf der Internetseite der Ev angelisch-reformier ten Landeskirche veröffentlicht.
Ausstand

§ 15.

1 Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und der an einer Anordnung mitwirkenden Personen richtet sich nach §
5 a des Ver waltungsrechtspflegegesetzes
2 .
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2 Über Ausstandsbegehren entschei det die Präsidentin oder der Präsident.
3 Über streitige Ausstandsbegehr en und solche gegen mehrere an der Entscheidfindung beteiligte Personen entscheidet das Plenum.
Kosten

§ 16.

1 Die Kostenerhebung ri chtet sich nach §§
13–16 und §
65 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 sowie nach der Gebührenverord nung des Verwaltungsgerichts
3 .
2 Die Rechnungsstellung und Zahlungs kontrolle erfolgen durch die Kanzlei des Kirchenrates.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 17.

Diese Geschäftsordnung tritt am
1. Juli 2011 in Kraft.
1 OS 66, 334 ; Begründung siehe ABl 2011, 660 .
2 LS 175.2 .
3 LS 175.252 .
4 LS 181.10 .
5 Fassung gemäss B vom 29. Oktober 2018 ( OS 73, 556 ; ABl 2018-11-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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