Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
1 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
813.161.5 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur (vom 6. Dezember 2010)
1 Die Spitaldirektion des Kantons spitals Winterthur verfügt:
Zweck
§ 1.
Die Hausordnung bezw eckt insbesondere a. die Gewährleistung der Sicherhe it am Kantonsspital Winterthur (KSW), b. die Unterstützung des ordentlich en Betriebes zur optimalen Erfül lung des Auftrages des KSW, c. die Wahrung der Geheim- und Pr ivatsphäre der Patientinnen und Patienten.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Die Hausordnung ist für alle Pe rsonen verbindlich, die sich im KSW aufhalten, namentlich Pa tientinnen und Patienten, Besuche rinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelange stellte.
2 Sie gilt in allen Räumen des KSW (auch in zugemieteten), auch in solchen des Unterrichts und der Fo rschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum KSW gehörenden Umgelände.
Zutritt zum
Krankenhaus
§ 3.
1 Der Zutritt zum KSW ist auf fo lgende Persone n beschränkt: a. Patientinnen und Patienten des KSW, b. Personal des KSW, einschliesslich der im Einzelfall Beigezogenen, c. Begleitpersonal, Betreuerinnen und Betreuer sowie Besucherinnen und Besucher von Patienten, d. Studentinnen und Studenten sowi e Dozierende, soweit es der Un terricht und die Forschung erfordern, e. Mitglieder der für das KSW bestellten Kommissionen und Behör den, f. Personen, die Aufträge des KSW zu erfüllen haben, g. Besucherinnen und Besu cher von allgemein zu gänglich erklärten Betrieben im KSW (Cafeteria, Ki osk usw.) sowie Veranstaltungen.
2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der zuständigen Stelle.
2
813.161.5 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur Verbotene Tätigkeiten
§ 4.
1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a. der Verkauf von Waren und ande re gewerbliche Tätigkeiten, b. Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische Äusserun
- gen, gewerbliche und ideelle Zwec ke, z. B. durch Flugblätter und Anschläge, c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs
- propaganda, d. Veranstaltungen von Vereinigungen, e. Ausstellungen, f. das Fotografieren und Filmen sowie Aufnehmen und Ermittlungen für Presse, Radio, Fernsehen.
2 Bewilligungen erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von Weisungen
§ 5.
Anordnungen und Weisungen im KSW sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für: a. Rauchverbot, b. Verbot des Konsums von Alk ohol und Drogen sowie des Drogen
- handels, c. Brandschutzvorschriften und Brandschutzmassnahmen, d. Sperrung von Räumen und Zugängen, e. Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und Warenaufzügen, f. Benützung der Parkanlagen, g. Parkierungsordnungen. Besuchszeit
§ 6.
Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun
- gen des Personals zu halten. Elektrische Geräte / Fahrgeräte
§ 7.
1 Mitgebrachte Fahrzeuge und Gerä te (PC, Telefon, Fernseh- und Radiogeräte, Heizöfen, Recha uds, Luftbefeuchter, Kühlschränke, Kocher, Kaffeemaschinen, Toaster usw.) dürfen nur mit Bewilligung der Direktion Infrastruktur an da s Stromnetz angeschlossen werden.
2 Die Bewilligung kann von eine r Kostenbeteiligung abhängig gemacht werden.
3 Es dürfen nur vom KSW zugelassen e Fahrgeräte in den Räumen und Gängen eingesetzt werden.
3 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
813.161.5
Hygiene
-
vorschriften
§ 8.
1 Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verbreitung v on Krankheitserregern, wie z. B. beim Betreten von Inte nsivpflege- und Op erationsräumen, sind zu beachten.
2 Das Halten und Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht erlaubt.
3 Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.
4 Der Verzehr von Speisen und Geträ nken hat in den vorgesehenen Bereichen zu erfolgen.
Ergänzende
Vorschriften
§ 9.
1 Der Spitaldirektion bleibt vorbehalten, ergänzende Vor schriften zu erlassen.
2 Das gleiche Recht steht den Departements- und Institutsdirek toren in Bezug auf den Kontakt von Dritten mit Patientinnen und Patienten sowie von Pa tientinnen und Patienten untereinander zu.
Vollzug,
Sanktionen
§ 10.
1 Der Vollzug der Hausordnung obl iegt der Spitaldirektion. Sie kann weitere Stellen im KS W mit dem Vollzug beauftragen.
2 Zuwiderhandlungen können mit Busse und Hausverbot bestraft werden. In leichten Fällen kann ein Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Die Spitaldirektion kann unzu lässige Anschläge und Gegenstände kostenpflichtig entfernen lassen. Auf die Rückgabe entfernter Druck sachen (wie unzulässige Anschläge und Flugzettel) und anderer Gegen stände von geringem Wert besteht kein Anspruch.
Inkrafttreten
§ 11.
1 Diese Hausordnung wurde vom Spitalrat am 16. Dezember
2010 gestützt auf §
15 des Statuts über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) vom 14. Juni 2010
2 genehmigt.
2 Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft und löst die allgemeine Haus ordnung für die kantonalen Krankenhä user vom 8. April 1980 ab.
1 OS 66, 330 ; Begründung siehe ABl 2011, 939 .
2 LS 813.161 .
Feedback