Verordnung über den Berufsbildungsfonds (413.313)
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Verordnung über den Berufsbildungsfonds

1 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) (vom 22. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Organisation
Berufsbildungs
-
kommission

§ 1.

8
1 Die Berufsbildungskom mission gemäss §
26 d des Einfüh rungsgesetzes zum Bundesgesetz übe r die Berufsbildung vom 14. Ja nuar 2008 (EG BBG)
3 setzt sich zusammen aus a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio nen, b. zwei Vertreterinnen oder Vertre tern von Arbeitnehmerorganisa tionen, c. drei Vertreterinnen oder Vert retern von Arbeitgeberorganisatio nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil dung (BBG)
5 verfügen, d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
2 Die Berufsbildungskommission kons tituiert sich selbst. Sie be stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
b. Aufgaben

§ 2.

Die Berufsbildungskommission a. entscheidet über Gesuche um Au srichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds, b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags pflicht gemäss §
6 Abs. 2, c. erstellt das Fondsbudget, die F ondsrechnung und de n Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates, d. nimmt jährlich zur Höhe des Be itragssatzes Stellung und beantragt gegebenenfalls bis spät estens Ende Juli jede n Jahres dessen Anpas sung, e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den Vollzugsaufwand gemäss §
4 fest, f. regelt ihre Geschäfts tätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im Einzelnen.
a. Mitglieder
und Präsidium
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413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) Geschäftsstelle

§ 3.

1 Die Präsidentin oder der Pr äsident der Berufsbildungskom
- mission führt die Geschä ftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe
- rin oder einen Geschäftsführer. Di e Geschäftsführerin oder der Ge
- schäftsführer nimmt an den Sitzung en der Berufsbildungskommission mit beratender Stimme teil.
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2 Die Geschäftsstelle a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildung skommission die Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, so weit hierfür nicht die Familienausgleichs kassen zuständig sind, b. führt eine Liste der Betriebe, die nach §
6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit sind, c. bereitet Entscheide über Gesuch e um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungs
- kommission Antrag, d. regelt ihre Zusammenarbeit mi t den Familienausgleichskassen. Familien ausgleichskassen

§ 4.

1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den Berufsbildungsfonds gemäss §
8 und sorgen für das Inkasso.
2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit. B. Finanzierung de s Berufsbildungsfonds Massgebende Lohnsumme

§ 5.

Als Lohnsumme im Sinne von §
26 c Abs. 2 EG BBG
3 gilt die Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einfüh
- rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Ja
- nuar 2009
4 massgebend ist. Befreiung von der Beitrags pflicht

§ 6.

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1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe, a. die Lernende mit Lehrvertrag au sbilden, sofern der Standort des für die betrieblich or ganisierte Grundbildung verantwortlichen Be
- triebes im Kanton liegt, b. die einem Lehrbetr iebsverbund angehören, c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind oder d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 25
0 000 beträgt.
2 Die Berufsbildungskommi ssion befreit weiter e Betriebe von der Beitragspflicht, wenn sie a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil
- dungsmöglichkeit anbieten,
3 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
413.313 b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistun gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.
3 Für die Betriebe gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie Abs. 2 sind die Ver hältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Beiträge erhoben wer- den, massgebend.
Verfahren

§ 7.

Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleic hskassen die nach §
6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs.
2 von der Beitragspflicht befrei ten Betriebe.
b. Bezug der
Fondsbeiträge

§ 8.

1 Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die Jahresabrechnung der L ohnsumme die Beiträge und erheben diese bei den Betrieben.
2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
7 betreffend Mahnungen (Art.
34a), Zahlungsaufschub (Art.
34b), Abschreibung von unein bringlichen Beträgen (Art. 34 c Ab s. 1) und Verzugszinsen (Art. 41 bis ) gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.
3 Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die Geschäftsstelle. C. Verwendung der Fondsmittel
Leistungen

§ 9.

Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss §
26 b EG BBG
3 ausgerichtet an a. die Aufwendungen von Betriebe n und Lernenden für überbetrieb liche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau schalbeiträgen, b. die den Betrieben überbundenen Ko sten des Qualifikationsverfah rens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verord nung vom 19. November 20
03 über die Berufsbildung
6 ), c. die Kosten der Berufsbildnerkurse, d. Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung, e. Massnahmen zur Erhaltung der Au sbildungsbereitschaft von Betrie ben oder Branchen, sofern sich er gänzende finanzielle Mittel als unerlässlich erweisen, f. weitere Massnahmen.
Vollzugskosten

§ 10.

8 Der Berufsbildungsfonds träg t die Vollzugskosten der Be rufsbildungskommission, der Gesc häftsstelle und der Familienaus gleichskassen.
a. Meldungen
der Betriebe
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413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) D. Rechtspflege Einsprache und Rekurs

§ 11.

1 Gegen Beitragsverfügungen de r Familienausgleichskassen gemäss §
8 Abs.
1 kann Einsprache bei de r Geschäftsstelle erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Berufs bildungskommission und der Ge
- schäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.
1 OS 66, 2 ; Begründung siehe ABl 2010, 3082 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 413.31 .
4 LS 836.1 .
5 SR 412.10 .
6 SR 412.101 .
7 SR 831.101 .
8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 ( OS 73, 203 ; ABl 2018-04-27
). In Kraft seit 1. Juli 2018.
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