Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes
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631.19 Verordnung über den Vollzug des Un ternehmenssteuerreform gesetzes II des Bundes (vom 3. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des B undesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
4 , beschliesst:
§ 1.
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1 Wird die selbststä ndige Erwerbstätigke it nach dem vollen deten 55. Altersjahr oder wegen Unfä higkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufg egeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stille n Reserven ab der Steuerperiode
2011 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss §
31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten Reserven, fü r den der Steuerpflichtige die Zuläs sigkeit eines Einkaufs gemäss §
31 Abs. 1 lit. d StG
3 nachweist, wie eine Kapitalleistung aus Vo r s o r g e g e m ä s s §
37 StG
3 besteuert. Der Rest betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss §
37 StG
3 besteuert.
2 Abs. 1 gilt auch für den überle benden Ehegatten, die anderen Er ben und die Vermächtnisnehmer, so fern sie das übernommene Unter nehmen nicht fortführen. Die steu erliche Abrechnung erfolgt spätes tens fünf Kalenderjahre nach Abla uf des Todesjahres des Erblassers.
§ 2.
Im Übrigen gilt Art. 72 h StHG
4 .
1 OS 65, 874 ; Begründung siehe ABl 2010, 2518 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 631.1 .
4 SR 642.14 .
5 Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 ( OS 67, 434 ; ABl 2012-10-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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