Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung ICT-Fachfrau/ICT-Fachman... (412.101.221.40)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung ICT-Fachfrau/ICT-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 24. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
88605
ICT-Fachfrau EFZ / ICT-Fachmann EFZ
Opératrice en informatique CFC / Opérateur en informatique CFC
Operatrice informatica AFC / Operatore informatico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
ICT-Fachfrauen und ICT-Fachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie installieren und konfigurieren Benutzerendgeräte der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) und stellen deren Betrieb in Netzinfrastrukturen sicher.
b. Sie binden ICT-Benutzerendgeräte an Serverdienstleistungen an und gewährleisten die Sicherheit der Geräte im Betrieb.
c. Sie arbeiten nach definierten Prozessabläufen und wenden Standardmethoden an.
d. Sie erkennen Kundenbedürfnisse rasch und bearbeiten Problemstellungen auf den ersten beiden Kundendienst-Stufen (First-Level-Support und Second-Level-Support).
e. Sie instruieren und unterstützen Benutzerinnen und Benutzer im Umgang mit ICT-Mitteln und deren Standardanwendungen.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Installieren, Inbetriebnehmen und Warten von ICT-Benutzerendgeräten: 1. ICT-Benutzerendgeräte und deren Betriebssysteme installieren, konfigurieren und warten,
2. Standardanwendungen installieren und konfigurieren,
3. Funktionstests durchführen und auswerten,
4. Automatisierungsskripts einsetzen;
b. Sicherstellen des Betriebs von vernetzten ICT-Benutzerendgeräten: 1. netzfähige Peripheriegeräte und dazugehörige Dienste an Netzinfrastruktur anbinden und Störungen beheben,
2. ICT-Benutzerendgeräte an Serverdienstleistungen anbinden und Störungen beheben,
3. die Sicherheit von ICT-Benutzerendgeräten gewährleisten;
c. Unterstützen der Benutzerinnen und Benutzer im Umgang mit ICT-Mitteln: 1. Benutzerinnen und Benutzer im Umgang mit ICT-Mitteln instruieren und unterstützen,
2. Anleitungen und Checklisten für Benutzerinnen und Benutzer erstellen und anpassen,
3. Kundinnen und Kunden bei der Beschaffung von ICT-Benutzerend­geräten beraten und unterstützen;
d. Abwickeln von ICT-Supportarbeiten: 1. Anliegen von Kundinnen und Kunden im First-Level-Support und im Second-Level-Support bearbeiten,
2. sich im Umgang mit Kundinnen und Kunden und im Team adäquat verhalten,
3. Arbeiten im ICT-Umfeld nach bestimmten Methoden ausführen und in Projekten mitarbeiten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ⅔ Tage pro Woche.
² In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1360 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Erweiterte Grundkompetenzen

80

80

80

240

– Informatikkompetenzen

360

120

120

600

Total Berufskenntnisse

440

200

200

840

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

80

40

40

160

Total Lektionen

640

360

360

1360

² Der Unterricht in den erweiterten Grundkompetenzen besteht aus dem Fachenglisch mit 240 Lektionen.
³ Der Unterricht in den Informatikkompetenzen ist in zehn Module zu 60 Lektionen unterteilt. Die Module basieren auf dem Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung Schweiz». Im Bildungsplan werden die Module der Informatikkompetenzen festgelegt.
⁴ Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Unterrichtsbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und «ICT-Berufsbildung Schweiz» möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
⁵ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006³ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁶ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁷ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen vier Module von je sechs Tagen zu acht Stunden. Die Module basieren auf dem Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung Schweiz».
² Im Bildungsplan wird festgelegt, welche Module der überbetrieblichen Kurse obligatorisch sind und wann diese durchgeführt werden.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁴ vor, der von der «ICT-Berufsbildung Schweiz» erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁴ Der Bildungsplan ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. ICT-Fachfrau EFZ oder ICT-Fachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. Informatikerin EFZ oder Informatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der ICT-Fachfrau EFZ und des ICT-Fachmanns EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
¹ Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
² Sie bewertet die Leistungen der lernenden Person in den Modulen der Informatikkompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen».
³ Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen der Module der Informatikkompetenzen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Der Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen».
³ Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen der überbetrieblichen Kurse wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der ICT-Fachfrau EFZ oder des ICT-Fachmanns EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von acht Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Installieren, Inbetriebnehmen und Warten von ICT‑Benutzerendgeräten

25 %

2

Sicherstellen des Betriebs von vernetzten ICT‑Benutzerendgeräten

25 %

3

Unterstützen der Benutzerinnen und Benutzer im Umgang mit ICT-Mitteln

25 %

4

Abwickeln von ICT-Supportarbeiten

25 %

b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁵ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b. die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompetenzen». Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. erweiterte Grundkompetenzen: 10 %;
d. Informatikkompetenzen: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für die erweiterten Grundkompetenzen.
⁴ Die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtungen:
a. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Informatikkompetenzen in der Berufsfachschule; diese Note wird mit 80 % gewichtet;
b. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 % gewichtet.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompetenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur die neuen Semesterzeugnisnoten.
⁴ Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» gelten für die Wiederholung die folgenden Bestimmungen:
a. Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Informatikkompetenzen in der Berufsfachschule ungenügend, so müssen alle mit einer ungenügenden Note bewerteten Module wiederholt werden. Die genügenden Noten werden beibehalten.
b. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «ICT-Fachfrau EFZ» oder «ICT-Fachmann EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompetenzen».

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für ICT-Fachfrau EFZ und ICT-Fachmann EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für ICT-Fachfrau EFZ und ICT-Fachmann EFZ setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «ICT-Berufsbildung Schweiz»;
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt Folgendes:
a. Eine paritätische Vertretung der Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung, den Bildungsplan und die Module laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie «ICT-Berufsbildung Schweiz», dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans oder der Module der überbetrieblichen Kurse erfordern, so stellt sie «ICT-Berufsbildung Schweiz» Antrag auf entsprechende Anpassungen.
d. Sie nimmt Stellung zu: 1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,
2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruf­lichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
e. Sie stellt die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen für die Module der Informatikkompetenzen in den Berufsfachschulen und in den überbetrieb­lichen Kursen sicher. Die dadurch entstehenden Kosten gelten als Kosten der Qualifikationsverfahren und werden von den Kantonen getragen.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «ICT-Berufsbildung Schweiz».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung von «ICT-Berufsbildung Schweiz» einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 14. September 2010⁶ über die berufliche Grundbildung für Informatikpraktikerin/Informatikpraktiker mit eidgenössischem Berufs­attest (EBA) wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2010 5385 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Informatikpraktikerin oder Informatikpraktiker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Informatikpraktikerin oder Informatikpraktiker bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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