Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat
1 ViCLAS-Konkordat
551.104 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat (vom 24. November 2010)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenar beit der Kantone bei der Aufklä rung von Gewaltdelikten vom 2. Ap ril 2009 (ViCLAS-Konkordat) per sofort bei. II. Die Kantonspolizei Zürich wird als Aussenstelle gemäss Art. 5 Abs. 2 des ViCLAS-Konkordats bezeichnet. Sie bezeichnet die zwei Ko ordinatorinnen und Koordi natoren gemäss Art. 5 Abs. 3 des ViCLAS- Konkordats.
1 OS 65, 962 .
2 .
3 SR 172.010.1 .
4 SR 455 .
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551.104 ViCLAS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) (vom 2. April 2009) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) verabsch iedet in Ausführung von Art.
56 sowie Art.
57 der Bundesverfassung
2 folgende interkant onale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext):
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachste
- hend: Vereinbarung) bezweckt die e ffiziente Bekämpf ung der (seriel
- len) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammen
- arbeit, indem insbesondere: a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und b. die überkantonale Zusammenführ ung und Auswertung kantonaler Ermittlungserge bnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird. Art. 2 Begriff ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungs ergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das di e Grundlage für ne ue Ermittlungs
- ansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusam
- menhänge) bildet. Es dient dazu, deliktspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen. Art. 3 Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit loka len, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
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2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hind euten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhal tet insbesondere: a. Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b. Straftaten gegen die sexuelle Selb stbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte), c. Vermisstenfälle, wenn die Gesa mtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexual motiv auszugehen ist, e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Ent ziehen von Unmündigen durch In haber der elterlichen Gewalt), f. Tierquälerei im Sinn v on Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutz gesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG)
4 , wenn aufgrund der Gesamtumst ände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werd en ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen be ziehungsweise kantonalen polizei lichen Untersuchungen kantonsübergrei fend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungs relevanten Informati onen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenom men: a. Angaben über die Tätersch aft und ihre Lebenssituation, b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c. Angaben über Täter-Opfer-Beziehung, d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft, e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände, h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.
3 Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht geri chtlich beurteilte Daten.
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551.104 ViCLAS-Konkordat Art. 5 Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kan
- tonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenzneh
- merin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Auss enstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fä lle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koor dinatoren, welche für den Infor
- mationsaustausch mit den Aussenstel len beziehungsweise der Zentral
- stelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungs
- ausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Kriminalabteilung der Ze ntralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferen z der kantonalen Polizeikomman
- danten (KKPKS) rechenschaftspflich tig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art.
3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Art.
8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektro
- nisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner habe n sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Art. 5 zustä ndigen Aussenstelle mitzuteilen. Art. 7 Betriebsbewilligung Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewi lligung des Regi erungsrates des Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.
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551.104 Art. 8 Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der Vi CLAS-Daten erfolgt ausschliess lich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in Vi CLAS gelten die folgenden Grund sätze: a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d. h. auch die Daten der fünf ViCLAS-Aussenstellen, zu muti eren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu. c. Die Löschung erfolgt dur ch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit Die Verantwortung für die Einhalt ung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Date nsicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei de r Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeit erinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Da tenschutzes verantwortlich. Art. 10 Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Ma ssgabe des anwendbaren kantona len Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist di e zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussen stelle verpflichtet, wenn a. sich aus den bearbeiteten Date n Anhaltspunkte für einen ViCLAS- Eintrag ergeben oder b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Ausk unft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter zuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt da s Gesuch und gibt dem Gesuch steller oder der Gesuchstellerin Aus kunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschrä nkungen, hat die Zentralstelle diese zu beach ten.
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551.104 ViCLAS-Konkordat Art. 11 Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf , dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst wo rden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zu ständig ist die Zentralstelle. Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCL AS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche so wie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehen den datenschutzrechtlichen Ansprü
- che richten sich – soweit diese Ve reinbarung keine abweichenden Rege
- lungen enthält – nach dem Datens chutzgesetz des Kantons Bern vom
19. Februar 1986 (KDSG).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern. Art. 13 Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensät ze werden gemäss den nachfol
- genden Fristen gelöscht: a. Die Datensätze werden im Anal ysesystem grundsät zlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht. b. Die Frist kann in Fällen erhebl icher Wiederholungsgefahr und in Absprache mit der betroffenen Poli zei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kan
- tons um jeweils fünf Ja hre verlängert werden. c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem er fasste Delikt massgebend. d. Der Fristenlauf steht still währ end des Vollzugs einer Freiheits
- strafe oder einer stat ionären Massnahme. e. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: – unter Vorbehalt von Bst. f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder – sobald gegen einen (mutmasslich ) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist. f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wi rd bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen vo n Bst. a–d vorgegangen.
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2 Für Daten von Opfern und bei Regi strierungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorha ndenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten we rden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Ge such anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Frei heitsstrafe oder einer Massnahme zu ständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung Art. 14 Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Pers onal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskos ten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Ausse nstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat de s entsprechenden Aussenstellen standorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlos sene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspar tner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen Art. 15 Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann sein e Mitgliedschaft unter Einhal tung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Ei nfluss auf den bis dahin einge gebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die K ündigung sind an die KKJPD zu richten.
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551.104 ViCLAS-Konkordat Art. 16 Vo l l z u g
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erfor
- derlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussen
- stelle gemäss Art. 5 Abs. 2. Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner. Art. 18 Notifikation an den Bund Das Generalsekretariat der Konf erenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundes
- kanzlei über die vorliegende Vereinba rung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
3 . Art. 19 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge bung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andere n Vereinbarungspartner zu. Art. 20 Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der An wendung und Auslegung dieser Ver
- einbarung ergebende St reitigkeiten zwischen den Vereinbarungskan
- tonen wird ein Schied sgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz is t der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordat s über die Schiedsgerichts
- barkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht en tscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht ein
- setzen. Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbe triebnahme von ViCLAS per Mai
2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Verein
- barung sinngemäs se Anwendung. Die entspr echenden Daten bleiben aufgestellten Grundsät ze verwendet werden.
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2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art.
3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis
1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relev anz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgebl ichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbar ung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbar ung aufgestellten Grundsätzen nicht neu er fasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art.
3, welche sich vor Inkraft treten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund sätzen nicht widersprechen.
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