Statut über das Kantonsspital Winterthur
1 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
1. 10. 10 - 70 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstruktur en des Kantonsspitals Winterthur fest.
Zweck und
Aufgaben des
Kantonsspitals
§ 2.
Das Kantonsspital a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens, d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
6 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben. B. Organe und Gremien des Spitals
Spitalrat
§ 3.
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantons spitals. Er ist verantwortlich fü r die Erfüllung der staatlichen Leis tungsaufträge und die strategisch e Ausrichtung des Kantonsspitals (§
10 Abs. 1 und 2 KSWG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläu fe und die interne Kompetenzord nung des Spitalrates rich ten sich nach seinem Organisationsreglement.
a. Allgemein
2
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) b. Aufgaben
§ 4.
1 Der Spitalrat nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der Le istungserbringung:
1. Festlegen der Untern ehmensstrategie (§
10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Ge schäftsführung betrauten Perso
- nen (§
10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsverei nbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemein
- samen Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 KSWG (§
10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antrag
- stellung zuhanden des Re gierungsrates gemäss §
6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans zur Kennt
- nisnahme an den Regierungsrat (§
10 Abs. 3 Ziff. 4 KSWG),
9. Verabschieden des Berichts übe r die Geschäftstätigkeit zuhan
- den des Regierung srates und zur Veröffentlichung (§
10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaff ung, Zusammenfassung und Aufhe
- bung von Leistungseinheiten des Kantonsspitals Winterthur im medizinischen Bereich; b. im Bereich der Finanzen: Aufg aben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
10 ; c. im Bereich des Personalwesens : Aufgaben gemäss dem Personal
- reglement
9 des Kantonsspitals Winterthur; d. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements und des Finanz
- reglements
10 (§
10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§
10 Abs. 3 Ziff. 6 KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufga ben gemäss diesem Statut; e. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen ge gen Anordnungen der Spital
- direktion gemäss §
19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
5 (§
28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen gege n Rekursentscheide der Spital
- direktion, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht aus
- geschlossen ist (§
28 Abs. 2 KSWG),
3 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
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3. Überprüfen von Poolreglemen ten auf Verlangen der Bewilli gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §
5 Abs.
4 sowie §
6 Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom
12. Juni 2006
7 ,
4. Behandlung von Begehren Dri tter auf Feststellung, Schaden ersatz oder Genugtuung gegenübe r dem Kantonss pital gemäss
§ 22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
4 ,
5. Geltendmachung von Schade nersatz- und Rückgriffsansprü chen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§
18 lit. f des Haf tungsgesetzes
4 ).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbeh alt der ihm vom Gesetz über tragenen Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
Spitaldirektion
§ 5.
1 Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals (§
11 Abs. 1 KSWG).
2 Sie wahrt die Ziele und Interess en des Gesamtspitals und ist ins besondere für die Umsetz ung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung,steuerung und -kontrolle ver antwortlich.
3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Or ganisationsreglement fest.
b. Aufgaben
§ 6.
1 Die Spitaldirektion nimmt insb esondere folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellen einer wirtschaftl ichen und qualitativen Betriebs führung (§
11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
2. Erlass des Organisationsreglem ents KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant wortung und Kompetenzen innerh alb des Kantonsspitals regelt; das Organisationsreglement unte rsteht der Genehmigung des Spitalrates,
3. interne und externe Kommunikation; b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital rates, ausgenommen:
1. die Aufsicht über die mit de r Geschäftsführung betrauten Per sonen,
a. Allgemein
4
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2. die Ernennung des Vorsitzes so wie der weiteren Mitglieder der Spitaldirektion,
3. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs
- entscheide der Spitaldirektion,
4. die Überprüfung v on Poolreglementen,
5. die spitalratsinternen Geschäfte; c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll
- zugsstellen bezeichnen; d. alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an
- dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vor
- behalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Gremien der Spitaldirektion
§ 7.
1 Die Spitaldirektion kann st ändige Gremien wie Kommis
- sionen oder Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. C. Leistungseinheiten Departemente und Institute
§ 8.
1 Leistungseinheiten des Kantonsspitals im medizinischen Be
- reich sind die im Orga nisationsreglement KSW bezeichneten Departe
- mente und Institute. Diese erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen durch vers chiedene Berufsgruppen.
2 Die Departemente und Institute gl iedern sich in Kliniken, medi
- zinische Fachbereiche und Funktionsbereiche. b. Organisation
§ 9.
Die Grundsätze der Organisa tion der Departemente und Institute werden im Organisationsreglement KSW festgelegt. Gestützt darauf erlässt jedes Departement und jedes Institut ein Organisations
- reglement. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. c. Führung der Departemente und Institute
§ 10.
1 Die Direktorinnen und Direkt oren der Departemente und Institute sind unter Beachtung de r Gesetze, Verordnungen, Regle
- mente und Weisungen insbesondere ve rantwortlich für die wirtschaft
- liche und qualitätsorientierte Betrie bsführung des Departements bzw. des Instituts.
2 Sie führen die ihnen unterstellten Mitarbeitenden, insbesondere die Leiterinnen und Leiter der Klin iken, der medizinischen Fachberei
- che und der Funktionsbereiche. a. Bestand
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3 Sie entscheiden über die Aufnahme und Entlassung der Patientin nen und Patienten.
4 Sie können Kompetenzen an die Leiterinnen und Leiter der Kli niken und der medizinischen Fachbereiche delegieren.
5 In besonderen Fällen bleibt di e Entscheidung der Spitaldirekto rin oder dem Spitaldirektor vorbehalten.
d. Kliniken,
Fachbereiche
und Funktions
-
bereiche
§ 11.
Die Leiterinnen und Leiter der Kliniken, medizinischen Fachbereiche und de r Funktionsbereiche a. sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für eine wirtschaftliche und qualitätsorientier te Betriebsführung, b. verantworten die Untersuchung, Behandlung und Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten, c. entscheiden über die anzuwend enden diagnostischen und thera peutischen Methoden. Sie sind in fachspezifischen Belangen wei sungsbefugt gegenüber dem am Behandlungsp rozess beteiligten Personal.
Leistungs
-
einheiten
im nicht
medizinischen
Bereich
§ 12.
1 Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich sind die Verwaltungsdienste und die betr ieblich-technischen Dienste. Sie werden durch die Spita ldirektion bestimmt.
2 Sie werden durch ein Mitglied de r Spitaldirektion oder eine die sem direkt unterstel lte Person geführt.
3 Ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in Orga nisationsreglementen geregelt. Di ese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische
Tätigkeits
-
bereiche
§ 13.
1 Die medizinischen Tätigkeits bereiche des Kantonsspitals bestimmen sich nach den Leis tungsaufträgen des Kantons.
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von §
3 Abs. 3 KSWG weitere Tätigkeitsbereic he bestimmen.
3 Über das Angebot einzelner diag nostischer oder therapeutischer Dienstleistungen entscheidet die Di rektorin oder der Direktor eines Departements oder eines Instituts. Die Spitaldirektion kann die Erbrin gung von Leistungen unt ersagen oder verlangen.
6
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) Angebot und Abgeltung der Dienst leistungen
§ 14.
1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienst
- leistungen stationär und ambulant fü r Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozia lversicherungsgesetzgebung des Bun
- des und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahle
- rinnen und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Ta xordnung als Rahmenordnung. Die Spitaldirektion vollzieht die Taxo rdnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei de r Berechnung der Taxen. E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals Hausordnung
§ 15.
1 Die Spitaldirektion erlässt für das Kantonsspital eine Haus
- ordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sich erheit am Kantonsspitals, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Pri vatsphäre der Patientinnen und Pa
- tienten.
3 Sie ist für alle Personen verbindlic h, die sich im Kantonsspital auf
- halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Persona l sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Kant onsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkün ften und -restau
- rants sowie im gesamten zum Kant onsspital gehörenden Umgelände. Personal ausschuss
§ 16.
1 Die Spitaldirektion kann ei nen Personalausschuss einset
- zen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Auss chuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Ka ntonsspitals können den Perso
- nalausschuss in Persona langelegenheiten berate nd beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss R eglement und kantonalem Personal
- recht.
3 Die Spitaldirektion erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
7 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
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1. 10. 10 - 70 F. R e c h t s p f l e g e
Rekurs
-
verfahren
§ 17.
1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz fü r Rekurse gegen a. Anordnungen der Spitaldirektion, b. Rekursentscheide der Spitaldirekti on, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, c. Anordnungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
2 Die Spitaldirektion ist Rekursins tanz für Rekurse gegen alle übri
b. Zuständigkei
-
ten des Vorsitzes
§ 18.
1 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Spitalrates bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirek tor ist in Rekursverfahren vor die sen Organen abschliessend zu ständig zum Entscheid über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederhers tellung der aufschiebenden Wir kung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei standes, e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par teientschädigung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor vertritt den Spita lrat bzw. die Spitaldirektion in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe. G. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 19.
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung dur ch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 .
a. Rekurs-
instanzen
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813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) Übergangs bestimmung
§ 20.
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Regl emente und Geschäftsordnung en weiter. Die Zustän
- digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 65, 494 ; Begründung siehe ABl 2010, 1623 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 170.1 .
5 LS 175.2 .
6 LS 413.51 .
7 LS 813.14 .
8 LS 813.16 .
9 LS 813.162 .
10 LS 813.163 .
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