Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
1 Finanzreglement des Kantonsspi tals Winterthur (FinReg-KSW)
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1. 10. 10 - 70 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005
6 , beschliesst:
Gegenstand
und
Verweisung
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Kantonsspit al Winterthur (KSW).
2 Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kan tonalen Finanzhaushaltsrechts, sowe it das KSWG oder dieses Regle ment keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Aufgaben,
Kompetenzen
und Verantwort
-
lichkeiten
§ 2.
1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan zielle Führung.
2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er a. Ausführungsbestimmungen über die finanziellen Kompetenzen der Spitaldirektion, b. ein Reglement zum Umga ng mit Drittmitteln.
3 Er überwacht die Wirksamkeit des finanziellen Risikomanage ments sowie des Internen Kontro llsystems (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanziell er Risiken, zur Einhaltung der Vollständigkeit und Richtigkeit de r Rechnungslegung und zur Einhal tung der rechtlichen Grundlagen.
4 Die Spitaldirektion regelt: a. die Organisation des Rechnungs wesens am Kantonsspital Win terthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompe tenzen der Departemente, Institute und Dienste, b. die Unterschriftenberechtigung, c. die Rechnungsstellung, d. die Ausführungsbestimmungen be treffend Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement, e. das Berichtswesen.
5 Der Spitalrat und die Spitaldir ektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrecht lichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach geordnete Stellen oder einzelne Personen dele gieren.
2
813.163 Finanzreglement des Kantonsspit als Winterthur (FinReg-KSW) Finanz- und Rechnungs wesen
§ 3.
1 Für das finanzielle un d betriebliche Rechnungswesen gelten die Branchenstandards.
2 Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantona
- len Konsolidierungsanforde rungen zu gewährleisten. Entwicklungs- und Finanzplan
§ 4.
Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Win
- terthur bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Ent
- wicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss §
50 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)
4 . Er enthält alle in der Jahresrechnung konsolidi erten Unternehmensbereiche. Staatsbeitrag und Leistungs gruppenbudget
§ 5.
1 Der Spitalrat stellt bei der zuständigen Direktion Antrag zum Leistungsgruppenbudget z uhanden des Regierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 3 KSWG).
2 Das Leistungsgruppenbudget en thält den Budgetkredit der Er
- folgsrechnung sowie de n Budgetkredit der Investitionsrechnung für die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.
3 Der im Leistungsgruppenbudget al s Ertrag gesondert ausgewie
- sene Staatsbeitrag umfa sst die Abgeltungen der zwischen den zustän
- digen Direktionen des Regierungsrates und de m Kantonsspital Win
- terthur vereinbarten Leistungen. Unternehmens budget
§ 6.
1 Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des Kan
- tonsspitals Winterthur auf Gesamtspitalebene.
2 Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über wesentliche Budgetabweichungen, s obald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind. Investitions planung
§ 7.
1 Der Spitalrat verabschiedet eine mehrjährige Investitions
- planung, die auf die Planungsper ioden des KEF abgestimmt ist.
2 Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.
3 Die Investitionsplanung für die Im mobilien richtet sich nach der Immobilienvero rdnung vom 24. Januar 2007
5 . Jahresrechnung
§ 8.
Der Spitalrat vera bschiedet die Jahresrechnung und den An
- trag zur Gewinnverwendung oder Ve rlustdeckung zuhanden des Regie
- rungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG). Kredit übertragung
§ 9.
1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rech
- nungsabschlusses über die Übertr agung der mit dem Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung.
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2 Der Beschluss über die Kreditübe rtragung wird dem Kantonsrat zusammen mit dem Geschäftsbe richt zur Kenntnis gebracht.
3 Der Budgetkredit des Folgejahre s erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung.
Ausgaben
-
bewilligung
§ 10.
1 Der Spitalrat hat dieselben Ausgabenkompetenzen wie der Regierungsrat (§
50 Abs. 4 FCV
4 ). Über das Eigenkapital verfügt er uneingeschränkt.
2 Die Ausgabenkompetenzen der Spit aldirektion richten sich nach den Ausführungsbestimmungen gemäss §
2 Abs. 2 lit. a.
3 Die Spitaldirektion beschliesst über die Verwendung der vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.
4 Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.
Dotations
-
kapital und
freie Reserven
§ 11.
1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des KSW. Der Spitalrat beschliesst über Ausgaben im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Anstalt.
2 Das Dotationskapital wird dem Ka ntonsspital Winterthur durch eine Kontokorrentgutschrift übertragen.
3 Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotations kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.
Fremdmittel des
Kantons
§ 12.
Neben dem Staatsbeitrag zur Erfüllung der Leistungsauf träge stellt der Kanton dem Kantons spital Winterthur die erforder lichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus a. einem Betriebskredit, b. pauschalierten Investitionsausg aben im Leistungsgruppenbudget für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen, c. weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann.
Eigentums
-
verhältnisse
§ 13.
1 Sofern gesetzlich oder vertra glich nichts anderes vorge sehen ist, sind die durch Staatsbe iträge oder andere Einnahmen des KSW finanzierten Güter Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.
2 Für Erfindungen oder urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen de s Personalreglements.
Erbschaften
und
Zuwendungen
Dritter
§ 14.
1 Die Spitaldirektion entscheidet über die Annahme von Legaten, bei denen das KSW eing esetzter Erbe oder Vermächtnis nehmer ist, sowie von Zuwendungen Dritter. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates bei Liegenschaften.
2 Die Spitaldirektion entscheidet über die Verwendung von Mitteln aus Erbschaften oder Zuwendungen bis zum Betrag von 50 000 Franken.
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3 Über höhere Ausgaben entscheide t der Spitalrat im Rahmen der Regelung der Ausgabenkompetenz Finanzielles Risiko management und Internes Kontrollsystem
§ 15.
Die Spitaldirektion betreibt ein wirksames und angemesse
- nes Management der fina nziellen Risiken sowie ein Internes Kontroll
- system (IKS) zur rech tzeitigen Erkennung und Be grenzung finanziel
- ler Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der re chtlichen Grundlagen. Inkrafttreten
§ 16.
Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 .
1 OS 65, 509 ; Begründung siehe ABl 2010, 1643 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 611.2 .
5 LS 721.1 .
6 LS 813.16 .
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