Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (813.153)
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Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich

1 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)
813.153 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ) (vom 23. September 2009)
1 Der Spitalrat, gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom
19. September 2005
5 , beschliesst:
Gegenstand
und Verweisung

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Universitäts spital Zürich (USZ).
2 Für das Universitätsspital gelten die Vorschriften des kantonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das USZG oder dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Aufgaben,
Kompetenzen
und Verantwort
-
lichkeiten

§ 2.

1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan zielle Führung.
2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement genehmigt er die Ausführungsbestimmungen de r Spitaldirektion, so namentlich über:
9 a. die Organisation des Rechnungswe sens am USZ, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen, b. die Unterschriftenberechtigung, c. die Annahme, Ablehnung, Verwaltung und Verwendung von Zuwen dungen, d. die Anforderungen an das Intern e Kontrollsystem und das finan zielle Risikomanagement, e. das Berichtswesen.
3 Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrecht lichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach geordnete Stellen oder einzelne Personen dele gieren.
Finanz- und
Rechnungs
-
wesen

§ 3.

9
1 Für das finanzielle Rechnungsw esen gelten die im Spital wesen anerkannten Accounting Stan dards. Bei weitergehenden oder abweichenden kantonalen Konsolidie rungsanforderungen ist zu gewähr leisten, dass die Anforderungen erfüllt werden.
2 Für das betriebliche Rechnungsw esen gelten die Branchenstan dards.
2
813.153 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)

§ 4.

10 Leistungs gruppen- budget

§ 5.

9
1 Der Spitalrat erstellt zuhand en des Regierungsrates jähr
- lich ein Leistungsgruppenbudget (§
11 Abs. 3 Ziff. 3 USZG
5 ) entspre
- chend den Vorgaben des Kantons.
2 Das Leistungsgruppenbudget zeig t Aufwand und Ertrag der Er
- folgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrech
- nung.
3 In der Erfolgsrechnung werden folgende Erträge separat ausge
- wiesen: a. der nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Kranken
- versicherung
7 geschuldete Beitrag des Kant ons an die Leistungen der Obligatorischen Krankenversicherung gemäss Kostenteiler (§
10 in Verbindung mit §
19 Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom
2. Mai 2011 [SPFG]
6 ), b. Subventionen für weitere Leistungen gemäss §
11 SPFG
6 , nament
- lich für gemeinwirtsc haftliche Leistungen, c. der Eigentümerbeitrag des Kantons. Unternehmens budget und Planrechnung

§ 6.

9
1 Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des USZ.
2 Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über wesentliche Budgetabweichungen, s obald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind.
3 Das Unternehmensbudget wird jährlich aktualisiert und vom Spi
- talrat genehmigt. Üb erjährige und nicht ausg eschöpfte Budgetmittel für den Betrieb und für Investitione n müssen für jede s Kalenderjahr neu beantragt werden.
4 Die Spitaldirektion erstellt zusä tzlich eine Mehrjahresplanung (Planrechnung). Diese umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitions
- planung und die Geldflussrechnung i nkl. der Finanzbedarfsplanung.

§ 7.

10 Jahresrechnung

§ 8.

Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den Antrag zur Gewinnver wendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regierungsrates (§
11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG).

§ 9.

10 Ausgaben bewilligung

§ 10.

1 Der Spitalrat ist bezüglich der Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt (§
50 Abs. 4 Finanzcontrollingverordnung
4
).
2 Die Ausgabenkompetenzen der Spita ldirektion richten sich nach den Ausführungsbesti mmungen gemäss §
2 Abs. 2 lit. a.
3 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)
813.153
3 Die Spitaldirektion beschliess t über die Verwendung der vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.
4 Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Aus gaben. Sie unterbreitet sie dem Spita lrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.
Dotations
-
kapital und
Eigene Mittel

§ 11.

1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des USZ. Ausgaben kön nen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden. Es gelt en die Kompetenzen für gebundene Au sg abe n.
2 Das Dotationskapital wird dem USZ durch eine Kontokorrent gutschrift übertragen.
3 Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotations kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.
Zweck
-
gebundene
Mittel

§ 11

a.
8
1 Der Spitalrat kann für Zuwe ndungen Dritter oder für Mittel aus dem Eigenkapital ei ne Zweckbindung beschliessen.
2 Er genehmigt Einlagen in und Entnahmen aus den zweckgebun denen Mitteln; er kann die Spitaldire ktion ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe abschliessend über Einlagen und Entnahmen zu beschliessen.
Fremd
-
finanzierung

§ 12.

9 Der Spitalrat schliesst Darlehens- und Betriebskreditver träge mit dem Kanton oder Dritten ab.
Eigentums
-
verhältnisse

§ 13.

1 Sofern gesetzlich oder vertra glich nichts anderes vorge sehen ist, sind die durch Staatsbe iträge oder andere Einnahmen des USZ finanzierten Güter Eigentum des USZ.
2 Für Erfindungen oder urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen de s Personalreglements.
Finanzielles
Risiko
-
management
und Internes
Kontrollsystem

§ 14.

1 Der Spitalrat ist verantwort lich für ein wirksames und an gemessenes finanzielles Risikomanagement sowie ein Internes Kont rollsystem (IKS) zur rechtzeiti gen Erkennung und Be grenzung finan zieller Risiken, Voll ständigkeit und Richtigk eit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.
2 Er legt die Anforderungen an ein finanzielles Risikomanagement sowie ein IKS fest und überw acht deren Wirksamkeit.
3 Er kann eine ihm direkt unterst ellte interne Revisionsstelle ein setzen, die unabhängige Prüfungsdien stleistungen erbringt, oder externe Dritte damit beauftragen.
4 Die Spitaldirektion setzt das IKS um und trifft die erforderlichen
4
813.153 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ) Inkrafttreten

§ 15.

Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 .
1 OS 65, 41 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Februar 2010.
4 LS 611.2 .
5 LS 813.15 .
6 LS 813.20 .
7 SR 832.10 .
8 Eingefügt durch B vo m 18. Januar 2012 ( OS 67, 556 ; ABl 2012-07-06 ). In Kraft seit 24. Oktober 2012.
9 Fassung gemäss B vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 556 ; ABl 2012-07-06 ). In Kraft seit 24. Oktober 2012.
10 Aufgehoben durch B vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 556 ; ABl 2012-07-06
). In Kraft seit 24. Oktober 2012.
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