Verordnung über die Härtefallkommission (142.31)
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Verordnung über die Härtefallkommission

1 Verordnung über die Härtefallkommission
142.31
1. 10. 09 - 66 Verordnung über die Härt efallkommission (vom 29. April 2009)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Aufgaben

§ 1.

1 Die Härtefallkommission nimmt gegenübe r dem Migra tionsamt zu folgenden Härt efallgesuchen Stellung: a. Gesuche von abgewiesenen As ylsuchenden und Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid in Fällen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
4 , b. Gesuche von Ausländerinnen und Au sländern, die se it mehreren Jahren hier leben und die in de r Schweiz noch nie ein asyl- oder ausländerrechtliches Bewilligungsv erfahren durchlaufen haben in Fällen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
3 («sans pa piers»).
2 Die Sicherheitsdirektion kann der Kommission al lgemeine Fra gen zum Asyl- und Ausländerrecht unterbreiten.
Organisation

§ 2.

1 Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsiden tin oder des Präsidenten si eben bis neun Mitglieder.
2 Der Regierungsrat ernennt auf se ine Amtsdauer die Mitglieder der Kommission und bezeichnet die Pr äsidentin oder den Präsidenten.
3 Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen , die mit dem Ausländer- und Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische Ausbildung verfügen. Der Kommissi on sollen namentlich Vertreterin nen und Vertreter der kantonalen Fa chstelle für Integrationsfragen, der kantonalen kirchlichen Körper schaften, von Hilfswerken und der Gemeinden angehören. Di e Mitglieder der Ko mmission dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch Organisationen angehören , die solche Rechtsvertretungen anbieten.
4 Die Mitglieder der Kommission beziehen eine Entschädigung gemäss §
55 Abs. 2 der Vollzugsveror dnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
2 .
Geschäfts
-
ordnung

§ 3.

1 Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Sie bestellt zur administrative n Unterstützung ein Sekretariat.
2
142.31 Verordnung über die Härtefallkommission Verfahren

§ 4.

1 Das Migrationsamt stellt der Härtefallkommission die voll
- ständigen Akten der von ihr zu be urteilenden Fäll e und die eigene Beurteilung zur Verfügung.
2 Die Kommission entscheide t aufgrund der Akten.
3 Sie stellt dem Migrationsamt ihre schriftliche Empfehlung zu.
4 Weicht die Empfehlung der Kommi ssion von der Beurteilung des Amtes ab, entscheidet die Vorstehe rin oder der Vorsteher der Sicher
- heitsdirektion. Ihre oder seine Zu stimmung zum Gesuch steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bund. Inkrafttreten

§ 5.

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
2 Die Härtefallkommission nimmt zu Gesuchen Stellung, die nach Inkrafttreten dieser Vero rdnung eingereicht wurden.
1 OS 64, 243 ; Begründung siehe ABl 2009, 676 .
2 LS 177.111 .
3 SR 142.20 .
4 SR 142.31 .
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