Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
                            1 HarmoS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) (vom 30. Juni 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. No vember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Kanton  Zürich  tritt  der  in terkantonalen  Vereinbarung über die Harmonisi erung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 371 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2007, 2108 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2008, 551 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31 HarmoS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (vom 14. Juni 2007) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie a.   die  Ziele  des  Unterrichts  und  di e  Schulstrukturen harmonisieren und b.   die Qualität und Durchlässigk eit des Schulsyst ems durch gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - same Steuerungsins trumente entwickeln und sichern. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Respekt  vor  den  unterschie dlichen  Kulturen  in  der  mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprachigen  Schweiz  folgen  die  Ve reinbarungskantone  bei  ihren  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehren zur Harmonisi erung dem Grundsat z der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind bestrebt, die schulische n Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität de r Bevölkerung zu beseitigen. II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In der obligatorischen Schule er werben und entwickeln alle Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle  Identität,  welche  es  i hnen  erlauben,  lebens lang  zu  lernen und ihren Platz in Gesellscha ft und Berufsleben zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der  obligatorischen  Schu le  erwirbt  jede  Schülerin  und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbild enden Schulen auf der Sekundarstufe II ermög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licht, insbesondere in den folgenden Bereichen: a.   Sprachen: eine umfassende Gr undbildung in der lokalen Standard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache  (mündliche  und  schrif tliche  Sprachbeherrschung)  und grundlegende  Kompetenzen  in  ei ner  zweiten  Lande ssprache  und mindestens einer weiteren Fremdsprache,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 HarmoS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 b.   Mathematik und Naturwissensch aften: eine Grundbildung, welche zur  Anwendung  von  gr undlegenden  mathematischen  Konzepten und  Verfahren  sowie  zu  Einsichten in  naturwissenschaftliche  und technische Zusamm enhänge befähigt, c.   Sozial-  und  Geisteswissenscha ften:  eine  Grundbildung,  welche dazu  befähigt,  die  grundlegende n  Zusammenhänge  des  sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu ken nen und zu verstehen, d.   Musik, Kunst und Gestaltung: ei ne auch praktische Grundbildung in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, aus gerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf di e Vermittlung v on Kenntnissen in Kunst und Kultur, e.   Bewegung  und  Gesundheit:  eine  Bewegungs-  und  Gesundheits erziehung, ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähig keiten  und  körperlicher  Leistung sfähigkeit  sowie  auf  die  Förde rung des physischen und ps ychischen Wohlbefindens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schülerinnen  und  Sc hüler  werden  in  ihrer  Entwicklung  zu eigenständigen Pers önlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mit menschen und Umwelt unterstützt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sprachenunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die erste Fremdsprache wird, en tsprechend der in Artikel 6 fest gelegten  Dauer  der  Schulstufe n,  spätestens  ab  dem  5. Schuljahr,  die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle  Aspekte  einschliesst;  di e  andere  Sprache  ist  Englisch.  In beiden  Fremdsprachen  werden  per Ende  der  obligatorischen  Schule gleichwertige  Kompetenzniveaus vorgegeben.  Sofern  die  Kantone Graubünden  und  Tessin  zusätzlich  ei ne  dritte  Lande ssprache  obliga torisch  unterrichten,  können  sie  be züglich  der  Festlegung  der  Schul jahre von der vorliegende n Bestimmung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während der obligatorischen Schul e besteht ein be darfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Reihenfolge der unterrichtete n Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwic klungsmerkmal e sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Schülerinnen  und  Schüler  mi t  Migrationshintergrund  unter stützen die Kantone durch organisa torische Massnahmen die von den Herkunftsländern  und  den verschiedenen  Sprach gemeinschaften  unter Beachtung  der  religiösen  und  politis chen  Neutralität  durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprac he und Kultur (HSK-Kurse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31 HarmoS-Konkordat III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schülerinnen  und  Schüler  werden  mit  dem  vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während der ersten Sc huljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt  das  Kind  schrittweise  di e  Grundlagen  der  Sozialkompetenz und der schulischen Arbe itsweise. Es vervollst ändigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundl agen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahr e benötigt, ist abhängig von sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner  intellektuellen  En twicklung  und  emotiona len  Reife;  gegebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls wird es durch besondere Ma ssnahmen zusätzlich unterstützt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Dauer der Schulstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Primarstufe, inklusive Vorsc hule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sekundarstufe I schliesst an di e Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  in  den  Absätzen  1  und  2  fe stgelegte  Aufteilung  der  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung  de r  Erlasse  des  Bund esrates  und  der  EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,  in  der Regel nach dem 10. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zeit  für  das  Durchlaufen  de r  Schulstufen  ist  im  Einzelfall abhängig  von  der  indi viduellen  Entwicklung der  Schülerin  oder  des Schülers. IV. Instrumente der Systementw icklung und Qualitätssicherung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bildungsstandards
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur gesamtschweizerischen Harmoni sierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildun gsstandards festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterschieden wird zwischen fo lgenden zwei Arten von Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standards: a.   Leistungsstandards,  die  pro  Fa chbereich  auf  einem  Referenzrah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit Kompetenzniveaus basieren; b.   Standards, welche Bildungsinha lte oder Bedingungen für die Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung im Unterricht umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 HarmoS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  nationalen  Bildung sstandards  werden  unter  der  Verantwor tung  der  EDK  wissenschaftlich  en twickelt  und  validiert.  Sie  unter liegen  einer  Vernehmlas sung  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Konkordats  über die Schulkoordination vo m 29. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden von der Plenarvers ammlung der EDK mit einer Mehr heit von zwei Dritteln ihrer Mitgli eder verabschiedet, von denen min destens  drei  einen  nicht  mehrheit lich  deutschsprac higen  Kanton  ver treten. Die Revision erfolgt durch di e Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Harmonisierung der  Lehrpläne  und  di e  Koordination  der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrpläne,  Lehrmittel  und  Evaluationsinstrumente  sowie  Bil dungsstandards werden au feinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantone  arbeiten  im  Rahmen des  Vollzugs  dieser  Verein barung auf sprachregi onaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Referenztest s auf Basis der Bildungsstandards. Art. 9 Portfolios Die  Vereinbarungskantone  sorgen dafür,  dass  die  Schülerinnen und  Schüler  ihr  Wissen  und  ihre Kompetenzen  mittels  der  von  der EDK  empfohlenen  nati onalen  oder  internationalen  Portfolios  doku mentieren können. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Bildungsmonitoring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordi nation  vom  29.  Oktober  1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beteiligen  sich  die  Vereinbarungskan tone  zusammen  mit  dem  Bund  an einem  systematischen  und  konti nuierlichen, wissenschaftlich gestüt zten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Entwicklungen  und  Leistungen der  obligatorischen  Schule werden regelmäs sig im Rahmen di eses Bildungsmonito rings evaluiert. Ein  Teil  davon  ist  die  Überprüfung  der  Erreichung  der  nationalen Bildungsstandards  namentlich  durch  Referenztests  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31 HarmoS-Konkordat V. Gestaltung des Schultags Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Block
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeiten organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  besteht  ein  bedarfsgerechtes Angebot  für  die  Betreuung  der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtsze it (Tagesstruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - turen). Die Nutzung dieses Angebot s ist fakultativ und für die Erzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig. VI. Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fristen Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, spätestens sechs Jahre nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Ve reinbarung  die  st rukturellen  Eck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werte  der  obligatorischen  Schule  im  Sinne  von  Titel  III  der  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegenden  Vereinbarung  festzulegen  und  die  Bildungsstandards  im Sinne von Artikel 7 anzuwenden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Beitritt Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorstand  der Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Konferenz der kantonale n Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt  werden.  Er  tritt  in  Kraft auf  Ende  des  dritten  der  Austritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung folgenden Kalenderjahres. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Ausserkraftsetzung von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Schulkonkordats von 1970 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der  Ausserkraftsetzung von  Art.  2  des  Konkordats  über  die  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - koordination vom 29. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Vorstand  der  Schweizerisc hen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren setz t die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Inkrafttreten ist dem B und zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 HarmoS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei treten.  Ihm  stehen  alle  Rechte und  Pflichten  eines  Vereinbarungs kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Regle ment der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./ SR 413.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.