Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.419)
CH - ZH

Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
414.419 Weisung zu Weiterbildungsveransta ltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 12. Juli 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs. 2 des Fachhochschul gesetzes vom 2. April 2007
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

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1 Die vorliegende Weisung rege lt folgende Weiterbildungs veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH):
13 a. Diplomlehrgänge / Diploma of Advanced Studies (DAS), b. Zertifikatslehrgänge / Certificate of Advanced Studies (CAS), c. Einzelmodule und Mo dulgruppen (Module), d. Kurse.
2 Auf weitere Weiterbildungsveranstaltungen ist sie analog anwend bar.
3 Vom Geltungsbereich ausgenom men sind Weiterbildungsveran staltungen, die die PHZH gemeinsam mit Partnern oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach vereinbarten und publizierten Zulas sungs-, Abschluss- und Gebührenregel ungen richten. Die entsprechende Vereinbarung kann die vorliegende We isung als anwendbar erklären.
4 Für das Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS) besteht ein Diplomreglement.
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 2.

13 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt eine Richtlinie zu dieser Weisung.
Teilnahme- und
Annullations
-
gebühren

§ 3.

10
1 Die Gebühren für Weiterbil dungsveranstaltungen und de ren Annullation richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
3 .
2 Die Berechnung der Gebühr für ei nen DAS-Lehrgang entspricht jener für einen CAS-Lehrgang.
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§ 4.

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2
414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Urheberrecht

§ 5.

13 Erfindungen, Designs und ur heberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf einer Weiterbildungsveranstaltung von einer Teilnehmerin oder ei nem Teilnehmer gescha ffen werden, können von der PHZH gestützt auf eine entspr echende Vereinbarung mit der Schöp
- ferin oder dem Schöpfer verwendet werden. Die Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH gilt analog. Vertraulichkeit

§ 6.

Die PHZH verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit vertraulichen Informationen, die sie von Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Weiterbildungsvera nstaltung erhält. B. Zulassung Zulassung zu CAS und DAS

§ 7.

13
1 Voraussetzung für die ordentliche Zulassung zu einem CAS und DAS sind ein von der EDK anerka nntes Lehrdiplom oder ein Hoch
- schulabschluss sowie eine mindeste ns dreijährige Berufserfahrung im Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten. Bei ausgewählten Ange
- boten kann in der Ausschreibung di e Aufnahme auf eine bestimmte Zielgruppe, wie z. B. Schulleitungspersonen oder Hochschuldozierende, beschränkt werden.
2 Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom ve rfügen oder nicht der in der Aus
- schreibung bestimmten Zielgruppe angehören, können «sur dossier» zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt. Das Pr orektorat Weiterbildung und Dienst
- leistungen kann bei einzelnen CAS oder DAS eine anteilmässige Be
- schränkung der «sur dossier»-Aufn ahmen vornehmen. Ansonsten gel
- ten die gleichen Voraussetzungen wi e für die ordentliche Zulassung. Zudem können für die Zulassung ausreichende Deutschkenntnisse ver
- langt werden.
3 Vorbehalten bleibt die Nichtauf nahme wegen beschränkter Platz
- zahl (vgl. §
11).
4 Der Entscheid über die Zulassung liegt bei der Abteilungsleitung. Sie kann den Entscheid delegieren. Zulassung zu Modulen, weiteren Veranstaltungen

§ 8.

1 Die Teilnahme an Modulen, Kursen und Weiterbildungs
- veranstaltungen gemäss §
1 Abs.
2 steht grundsätzlich allen interes
- sierten Personen ab dem
17. Altersjahr offen. Bei ausgewählten Ange
- boten kann die Aufnahme in der Au sschreibung auf eine bestimmte Zielgruppe, wie zum Beispiel Schul leitungspersonen oder Hochschul
- dozierende, beschränkt werden. Z udem können für die Zulassung aus
- reichende Deutschkenntnisse verlangt werden.
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3 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
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2 Vorbehalten bleibt die Nichtauf nahme wegen beschränkter Platz zahl (vgl. §
11).
Verweigerung
der Zulassung
aus wichtigen
Gründen

§ 9.

13 Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Di enstleistungen die Zulassung ver weigern, wenn wichtige Gründe in der Person der oder des Interessierten vorliegen, namentlich wenn diese krass oder wi ederholt die Interessen der PHZH verletzt hat (z. B. Missac htung von für die PHZH geltenden Vorschriften, Störung ode r anderweitige Beeint rächtigung von Veran staltungen oder des Betriebs, Belästigung oder Bedrohung von Ange hörigen oder Gästen der PHZH, Nich tbezahlung von Rechnungen der PHZH trotz Mahnung). C. Aufnahmeverfahren
Anmeldung

§ 10.

1 Die Anmeldung zu einer Weit erbildungsveranstaltung er folgt mittels Anmeldeformular ode r online beim zu ständigen Sekre tariat innert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen.
2 Sowohl schriftliche Anmeldung en wie Online-Anmeldungen sind verbindlich.
Aufnahme

§ 11.

13
1 Haben sich für eine Weiter bildungsveranstaltung mehr Personen angemeldet, als Plätze zur Verfügung stehen, trifft die Abtei lungsleitung nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder aufgrund von in der Ausschreibung festgelegten Kriterien die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer . In der Regel besteht die Mög lichkeit, sich in eine Wartel iste eintragen zu lassen.
2 Die Abteilungsleitung kann den En tscheid gemäss Abs. 1 delegie ren.
3 Die Abteilungsleitung kann für die einzelnen Angebote das Niveau der Deutschkenntnisse und die Zertifikate festlegen, mit denen der Nach weis erbracht werden kann. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne deutschsprachigen Vorbildungsauswei s auf Sekundarstufe II kann sie zusätzlich eine interne Deutschprüfung anordnen.
4 Mit der schriftlichen oder elek tronischen Bestätigung der Anmel dung ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben Absagen wegen Nichterreichung der Mi ndestzahl von Teilne hmerinnen und Teilneh mern (vgl. §
12).
4
5 Die Aufnahme berechtigt zur Te ilnahme an der Weiterbildungs veranstaltung. Es erfolgt keine Immatrikulation.
4
414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Entscheid über die Durchführung

§ 12.

13 Die Abteilungsleitung kann eine Weiterbildungsveranstal
- tung absagen, wenn die Mindestzah l von Teilnehmeri nnen und Teilneh
- mern bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird. Sie kann den Ent
- scheid delegieren. Anerkennung von Leistungen

§ 13.

13
1 Als Teil eines CAS- oder DA S-Lehrgangs sowie für eine Modulgruppe können auf Gesuch hin absolvierte Weiterbildungen oder anderweitig erworbene Kompetenzen ganz oder teilweise anerkannt wer
- den.
2 . . .
14
3 Für Einzelmodule, Kurse, die Di plom- oder Zertifikatsarbeit und an Weiterbildungsveranstaltungen gemäss §
1 Abs. 2 werden keine frü
- her erbrachten Leis tungen anerkannt.
4 Der Entscheid über die Anerkennung liegt bei der Abteilungslei
- tung. Sie kann den Entscheid delegieren.
5 Die Richtlinie regelt den Umfan g der möglichen Anerkennungen, die weiteren Anerkennungsbedin gungen und das Verfahren. Auflösung des Weiterbildungs verhältnisses

§ 14.

1 Auf Antrag der Abteilungsle itung kann die Prorektorin oder der Prorektor Weit erbildung und Dienstleis tungen das Weiterbil
- dungsverhältnis mit einer dreissigtägig en Frist auf das Ende eines Semes
- ters auflösen, wenn wichtige Gründe in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers analog §
9 vorliegen.
13
2 Ist die Weiterführung des Weiterbildungsverhältnisses für die PHZH nicht zumutbar, kann es fristlos aufgelöst werden. D. Leistungsnachweise Umfang der Weiterbildungs veranstaltungen

§ 15.

13 Weiterbildungsveranstaltungen sind inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinhe iten. Der Umfang von DAS, CAS und Modulen wird in Arbeitsleistung und ECTS-Punkten bemessen. Dabei gilt: a. ein DAS umfasst mindestens
900 Stunden Arbeitsleistung, b. ein CAS umfasst mindestens
300 Stunden Arbeitsleistung, c. ein Modul verlangt pro erwerbbarem ECTS-Punkt eine Arbeitsleis
- tung von 30 Stunden. Beschreibungen der Weiter bildungs veranstaltungen

§ 16.

13 Die Inhalte der Weiterbildungs veranstaltungen werden von der Abteilungsleitung fe stgelegt. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
5 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
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Formen
der Leistungs
-
nachweise

§ 17.

13
1 Ein Leistungsnachweis ist ein Nachweis über das Erreichen von gesetzten Lernzielen in einem DAS, CAS oder einem Modul. Er orientiert sich an wissenschaftlichen Standards.
2 Leistungsnachweise werden in de r Regel als Einzel- oder Gruppen arbeiten erbracht, namentlich als a. schriftliche, mündliche oder computerbasierte Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien, Rezensionen oder Be richte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Diplom- oder Zertifikatsarbeit.
Bewertung
und Bestehen

§ 18.

1 Ein Leistungsnachweis wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Abteilungsleitung legt die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest und publiziert sie in geeigneter Form, wobei sie diese Aufgabe delegieren kann.
13
3 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können einmal wiederholt oder überarbeitet werden. Die Wi ederholung oder Überarbeitung hat innert Frist zu erfolgen. Diese wi rd durch die den Leistungsnachweis beurteilende Person festgelegt. Leistungsnachweise, die bei der Wieder holung oder nach der Überarbeitun g den Anforderungen nicht genügen, werden mit «definitiv ni cht bestanden» beurteilt.
13
4 Nicht erbrachte oder verspätet abgegebene Leistungsnachweise gelten als nicht bestanden. Sie sind i nnert einer Nachfr ist einzureichen. Diese wird durch die den Leistung snachweis beurteil ende Person fest gelegt. Die nachgereichten Leistungsnachweise werden mit «bestan den» oder «definitiv nicht bestande n» bewertet. Eine Wiederholungs- oder Überarbeitungsmöglichkeit be steht nicht. Vorbehalten bleiben unverschuldete und rechtzeitig beka nnt gemachte Verhinderungsgründe (vgl. §
20).
5 Die Gebühren für Wiederholungen richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
3 .
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Definitiv nicht
bestandene
Leistungs
-
nachweise

§ 19.

13
1 Wer in einem CAS oder DAS einen Leistungsnachweis für die vorgegebenen Module definitiv nich t besteht, erhält kein Zertifikat oder Diplom, sondern lediglich eine Bestätigung der tatsächlich erbrach ten Leistungen.
2 Ein individuell wählbares Modul eines CAS oder DAS oder ein Modul, das ausserhalb eines CAS oder DAS besucht wird, kann bei definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein anderes Mo dul substituiert werden.
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414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Verhinderungs grund

§ 20.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein unverschuldeter Verh inderungsgrund ei n, ist unmittel
- bar nach dessen Kenntnis ein schr iftliches Verschiebungs- oder Frist
- erstreckungsgesuch bei der den Leistungsnachweis beurteilenden Person einzureichen. Verhinderungsg ründe sind zu belegen, insbeson
- dere ist bei Krankheit oder Unfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
2 Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf bereits erbrachte und bewertete Leis tungsnachweise beziehen, ist aus
- geschlossen. Abschluss arbeiten

§ 21.

13
1 Für die Erstellung einer Zertifikats- oder Diplomarbeit sind die allgemeinen Vorgaben des Le itfadens für schriftliche Arbeiten sowie die spezifischen Vorgaben der Abteilungsleitung zu beachten.
2 Die Lehrgangsleitung beauftragt eine Gutach terin oder einen Gut
- achter aus dem Kreis der Doziere nden oder wissenschaftlichen Mitarbei
- tenden oder eine extern e Fachperson mit der Be treuung und Beurtei
- lung der Abschlussarbeit. Die Lehr gangsleitung kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Di e Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen. Die Teilnehmerin oder der Te ilnehmer erhält eine schriftliche Rückmeldung.
3 Die Abschlussarbeit wird beurteilt mit «bestanden» oder einmalig mit einer festgesetzten Frist mit Auflagen «zur Überarbeitung zurück
- gewiesen». Genügt die Abschlussarb eit nach der Überarbeitung den An
- forderungen nicht, wird sie mit «defin itiv nicht bestanden» beurteilt. Die Teilnehmerin oder der Te ilnehmer erhält kein Diplom oder Zertifikat.
4 Die Abschlussarbeit muss innert der von der Lehrgangsleitung fest
- gelegten Frist, spätestens aber i nnert 6 Monaten nach dem letzten Prä
- senztag eines CAS oder DAS (= letztes vorgegebenes Modul) eingereicht werden. Wird diese Frist nicht ein gehalten, legt die Lehrgangsleitung einmal eine Nachfrist fest. Die verspätet abge gebene Abschlussarbeit kann nicht überarbeitet werden. Sie wird mit «bestanden» oder «defi
- nitiv nicht bestanden» bewertet. Die Arbeit ist in physischer und iden
- tischer elektronischer Fassung einzureichen.
5 Im Übrigen gilt §
18. Präsenzpflicht

§ 22.

13
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines DAS, CAS oder einer Modulgruppe sind grundsät zlich verpflichtet, vollständig am Präsenzunterricht teilzunehmen (face-to-face und online). Begründete Absenzen sind dem zuständigen Se kretariat umgehend nach Bekannt
- werden mitzuteilen. Längere Ab wesenheiten sind nachzuweisen.
7 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
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2 Verpasste Inhalte sind selbststä ndig nachzuholen. Die Lehrgangs- oder Modulleitung kann Er satzleistungen im zeit lichen Umfang der ver passten Sequenzen verlangen. Übersc hreiten die Absenzen 20% des Prä senzunterrichts oder mehr als einen Tag in einem Modul , entscheidet die Lehrgangs- oder Modulleitung, ob der DAS, CAS oder die Modulgruppe dennoch als besucht gilt.
3 Der Präsenzunterricht eines Einz elmoduls sowie eines Kurses muss vollständig besucht werden, damit sie als absolviert gelten.
4 Die Abs.
1 und 2 gelten auch für Weiterbildungsveranstaltungen gemäss §
1 Abs. 2, sofern die Ausschreibung keine andere Präsenzpflicht vorsieht.
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Urheberrechts
-
erklärung

§ 23.

13 Die Diplom- oder Zertifikatsarbeit sowie ein anderer schrift licher Leistungsnachweis, der einen Lehrgang abschliesst, muss am Ende eine unterzeichnete Urheberrecht serklärung der Autorin oder des Au tors enthalten. Der Wortlaut dieser Erklärung wird durch die Abteilungs leitung festgelegt.
Unlauteres
Verhalten

§ 24.

1 Bei unlauterem Verhalten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, si ch des Plagiats schuldig macht oder die Zulassung gestützt auf unricht ige oder unvollständige Angaben er schlichen hat, erklärt die Abteilungslei tung die Aufnahme als widerru fen, den Leistungsnachweis als nich t bestanden oder den ausgestellten Ausweis als ungültig. Ausgestell te Urkunden werden eingezogen.
13
2 Die Auflösung des Weiterbi ldungsverhältnisses (vgl. §
14) und die Einleitung eines Strafverfa hrens bleiben vorbehalten. E. ECTS-Punkte und Urkunden
13
Vergabe von
ECTS-Punkten

§ 25.

13
1 Der erfolgreiche Abschluss eines DAS oder CAS führt zu einem Diplom oder Zertifikat mit der entsprechenden Anzahl ECTS- Punkte. Es wird ausgestellt, wenn di e Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle notwendigen Leistungsnachweise bestanden und die Präsenzpflich ten erfüllt hat. Sind dies e Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine schrift liche Bestätigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit erworbenen ECTS-Punkte abgegeben.
2 Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls wird mit der entsprechen den Anzahl ECTS-Punkte bestätigt.
3 Der vollständige Besuch eines Kurses oder einer Weiterbildungs veranstaltung gemäss §
1 Abs. 2 wird bestätigt. Es werden keine ECTS- Punkte vergeben.
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414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Abschluss urkunde und Bestätigungen

§ 26.

13
1 Das Diplom oder Zertifikat enthält folgende Angaben: a. «Pädagogische Hochschule Züri ch» und die Bezeichnung der zustän
- digen Abteilung oder des zuständigen Zentrums, b. die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehm ers (Name, Vor
- name, Wohnort), c. den DAS oder CAS und die Module, fü r die es ausges tellt ist, den Titel des abschliessende n Leistungsnachweises, d. die Anzahl erworbener ECTS-Punkte, e. die Unterschrift de r Lehrgangsleitung, f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
2 Die Bestätigung enthäl t folgende Angaben: a. «Pädagogische Hochschule Züri ch» und die Bezeichnung der zustän
- digen Abteilung, b. die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehm ers (Name, Vor
- name, Wohnort), c. die Weiterbildungsleistung, für die si e ausgestellt ist, allenfalls den Titel eines Leis tungsnachweises, d. die Anzahl allenfalls erworbener Kreditpunkte, e. die Unterschrift der für die We iterbildungsveran staltung verant
- wortlichen Person, f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
3 Duplikate der Abschlussurkunden und Bestätigungen von an der PHZH absolvierten Weiterbildung sveranstaltungen können von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer verlangt werden, solange die ent
- sprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind. Für die Er
- stellung von Duplikaten wird eine in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
3 festgelegte Gebühr erhoben. F. Schlussbestimmungen

§ 27.

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9 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
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Inkrafttreten

§ 28.

Diese Weisung tritt auf den 1. Ju li 2010 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzes sammlung sowie im In ternet der PHZH pub liziert. Sie ersetzt die Weisung zu Zertifikatslehrgängen und Weiter bildungsmodulen der Pädagogische n Hochschule Zürich vom 18. Mai
2009.
1 OS 65, 602 ; Begründung siehe ABl 2010, 1746 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.410.5 .
4 Fassung gemäss B vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 114 ; ABl 2013-01-18 ). In Kraft seit 1. April 2013.
5 Aufgehoben durch B vom
19. Dezember 2012 ( OS 68, 114 ; ABl 2013-01-18 ). In Kraft seit 1. April 2013.
6 Eingefügt durch B vom 17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
7 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
8 Eingefügt durch B vom 25. März 2015 ( OS 70, 177 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
9 Fassung gemäss B vom 25. März 2015 ( OS 70, 177 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
10 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2015 ( OS 70, 273 ).
11 Aufgehoben durch B vom
17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2015 ( OS 70, 273 ).
12 Eingefügt durch B vom 29. Mai 2019 ( OS 74, 467 ; ABl 2019-06-14 ). In Kraft seit
1. September 2019.
13
1. September 2019.
14 Aufgehoben durch B vom 29. Mai 2019 ( OS 74, 467 ; ABl 2019-06-14 ). In Kraft seit 1. September 2019.
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