Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (813.155)
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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

1 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (vom 25. März 2009)
1 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 Abs.
3 Ziff.
7 und §
23 Abs.
4 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 1.

1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben: a. Regelungen im Bereich der oblig atorischen Sozi alversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel len oder anderen Taxgaranten. c.
11
2 Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden
3 kommt er gänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten

§ 2.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Spital behandelt we rden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund eine r fürsorgerischen Unterbringung
12 im Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs ge mäss StGB
8 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
Patienten
-
gruppen

§ 3.

1 Die Patientinnen und Patiente n werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcherische Patientinnen und Pa tienten sind Pers onen, die zivil rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz
6 des Kantons Zürich beanspru chen können.
2
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Pe rsonen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz in anderen Ka ntonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsber eich von Art. 95a KVG
9 . Die Gleich
- stellung erfolgt nur für die in der genannten Be stimmung vorge
- sehenen Leistungen und nur so weit , als sie im Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, di e nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand
- lung oder des Aufent haltes im Spital. Vollkosten

§ 4.

1 Die Vollkosten im Sinne dies er Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht miteinbezogen, b. den Investitionskosten, besteh end aus Verzinsung und Abschrei
- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forsc hung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
2 Sie können innerhalb des Spitals nach medizinischen Fachgebie
- ten oder Fallgruppen di fferenziert werden. B. Leistungskategorien Behandlungsart

§ 5.

Die Behandlung der Patienti nnen und Patienten erfolgt am
- bulant oder stationär. Die Unters cheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorisc hen Krankenpflegeversicherung gel
- tenden Regelung. Ambulante Behandlung

§ 6.

1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt das Spital Basisleis
- tungen nach den Standards der ob ligatorischen Krankenpflegeversi
- cherung (ambulant Basis).
2 Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambu
- lant Privat). Stationäre Behandlung

§ 7.

1 In der allgemeinen Ab teilung erbringt das Spital Basisleis
- tungen nach den Standards der ob ligatorischen Krankenpflegeversi
- cherung. a. Allgemeine Abteilung
3 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
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2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengeset zgebung. Die Patientinnen und Pa tienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmer wahl.
b. Halbprivate
und private
Abteilung

§ 8.

1 In den halbprivaten und privat en Abteilungen bietet das Spital den Patientinnen und Patien ten Zusatzleistung en an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Be handlung oder im administrativen Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halb privaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf: a. Unterbringung in einem Zweierzimmer, b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit ent sprechender Berechtigung; sie ha ben keinen Anspruch auf Behand lung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten der Pr ivatabteilung haben in der Regel Anspruch auf: a. Unterbringung in einem Einerzimmer, b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit ents prechender Berechtigung.
Weitere
Leistungen

§ 9.

In den Bereichen der ambulan ten und stationären Versor gung können weitere Leist ungen angeboten werden. C. Festlegung der Taxen
Ambulante
Behandlung

§ 10.

1 Für Behandlungen der Katego rie ambulant Basis verrech net das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken: a. TARMED für die darin definierten Leistungen, b. weitere vom Bundesrat genehmig te Regelwerke, insbesondere sol che für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logothera pie, Ernährungsberatung, Diabet esberatung, Still- und Stomabera tung sowie ambulante Pflege, An alysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
2 Von diesen Regelwerke n nicht erfasste Leis tungen werden wie jene Leistungen verre chnet, denen sie nach Anforderungen und Auf wand am nächsten kommen.
a. Ambulant
Basis
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3 Es kommen die im Bereich der Un fall-, Invalide n- und Militär
- versicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwen
- dung.
4 Für Behandlungen von schweize rischen und ausländischen Pa
- tientinnen und Pati enten gemäss §
3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen Zuschläge nach marktwirts chaftlichen Grundsätzen erhoben werden. b. Ambulant Privat

§ 11.

1 Für Zusatzleistungen nach §
6 Abs.
2 erhebt das Spital Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät
- zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
3 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar
- berechtigten Ärztin oder eines honorar berechtigten Arztes richtet sich nach §
16. Stationäre Behandlung

§ 12.

10
1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem Tarifsystem SwissDRG er mittelt und verrechnet.
2 Die Fallpauschalen können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt
- lichen Fallkosten abweichen, könne n ganz oder teilweise Einzelleis
- tungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§
10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden. b. Grundtaxe

§ 13.

1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grund
- taxe die Vollkosten im Sinne von §
4.
3 Für Behandlungen von schweize rischen und ausländischen Pa
- tientinnen und Patienten können Zusc hläge auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Gr undsätzen erhoben werden. c. Zusatztaxen

§ 14.

1 Für Zusatzleistungen gemäss §
8 erhebt das Spital Zusatz
- taxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät
- zen festgelegt.
3 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar
- berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
16. a. Grundsatz
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Taxen
für weitere
Leistungen

§ 15.

Die Taxen für Leistungen gemäss §
9 werden vom Spital nach marktwirtschaftlichen Grundsä tzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
Ärztliche
Zusatzhonorare

§ 16.

1 Ambulante Privatpatientinne n und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Pati enten der Halbpr ivat- und Privat abteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtig ten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arzt es ein Zusatzhonorar.
2 Es gelten weiterhin die Empfeh lungen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Verrechnung der ärztlichen Zusatzhonorare. Die Spitaldirektion kann bei Bedarf eine H onorarordnung erlassen.
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Sonder
-
leistungen

§ 17.

Für Sonderleistungen wie bes ondere Transporte oder Be richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi gung persönlicher Bedü rfnisse erhebt das Spital Taxen nach markt wirtschaftlichen Grundsätzen.
Besondere
Patienten
-
gruppen

§ 18.

1 Das Spital verrechnet für je des Neugeborene (ob krank oder gesund) eine eige ne Fallpauschale. Die Rechnungsstellung erfolgt sowohl beim gesunden als auch be im kranken Neugeborenen an die Mutter.
10
2 Für Pflegepatientinnen und -patie nten werden neben den Taxen für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpfle gung und Betreuung erhoben.
3 Das Spital erhebt kostendecken de Taxen für Personen, die a. von einer Behörde eingewiesen worden sind, b. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, c. sich während der Ferien der si e sonst betreue nden Personen im Spital aufhalten, d. Patientinnen oder Pa tienten begleiten.
Aufenthalt

§ 19.

10 Das Spital stellt für den st ationären Spitalaufenthalt Rech nung gemäss den Regeln und Defini tionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG.
Übertritt

§ 20.

Beim Übertritt einer Patienti n oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatab teilung verrechnet das Spi tal die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen inkl. Arzthonorare vom Über trittstag an. Die Taxen der höhere n Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleist ungen aus betrieblichen Gründen erst mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
6
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich Urlaub

§ 21.

10 Wenn ein Patient während eine s Aufenthaltes das Spital für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt di es als administrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss den Regeln und Definitionen zur Fallabre chnung unter SwissDRG. Taxermässigung

§ 22.

Das Spital kann die Taxen ange messen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Pati enten eine besondere Härte bedeu
- ten würden. Das Spital berücksich tigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie di e Leistungen von Sozialversiche
- rungen und der öffentlichen Sozialhilfe. D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz

§ 23.

1 Das Spital gewährt zürcheri schen Patientinnen oder Pa
- tienten sowie Patientinnen und Pati enten mit Wohnsitz in einem Kan
- ton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet ha t, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepf licht nach dem Gesundheitsgesetz
4
.
2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten. Aufnahme formalitäten

§ 24.

1 Bei der Aufnahme legt die Pa tientin oder der Patient fol
- gende Unterlagen vor: a. einen Personalauswe is oder einen gleichwertigen Ausweis, b. die unterzeichnete Eintrittserkl ärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Be handlung erfolgen soll, c. das Zeugnis der einw eisenden Ärztin oder de s einweisenden Arz
- tes, ausser in Notfällen, d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstel le oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten, e. soweit nach den Umständen möglic h, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, da ss sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmende n, voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Siche rstellung im Umfang des mutmass
- lichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den Patien
- tinnen oder Patienten nach §
1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
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4 Das Spital ist berechtigt, bei de n Gemeinden Auskünfte zur Fest stellung des Wohnsitzes von Pati entinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben. E. Taxbezug
Taxschuldner

§ 25.

Die Taxen werden geschuldet: a. von der Patientin oder vom Patienten, b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c. von Dritten für Leist ungen, die in ihrem Auftr ag erbracht wurden.
Solidarhaftung

§ 26.

Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital solidarisch: a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c.
12 die in eingetragener Partners chaft lebenden Partnerinnen oder Partner.
Fälligkeit, Ver
-
rechnung und
Verjährung

§ 27.

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich ten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 .
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxs chuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungsstellung, jedenf alls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. F. Verschiedene Bestimmungen
Taxverträge

§ 28.

1 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und anderen Taxgaranten Verträge ab schliessen, in denen von dieser Verordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, soweit sie von dieser Taxordnung abweichen.
Vollzug

§ 29.

Die Spitaldirektion vollzieht diese Verordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einz elheiten bei der Berechnung der Taxen.
8
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich Rechtsmittel

§ 30.

Gegen die Taxfestsetzung dur ch die Spitaldirektion kann beim Spitalrat Rekurs erhoben werden. Inkrafttreten

§ 31.

Diese Taxordnung tritt am
1. Juli 2009 in Kraft.
1 OS 64, 222 .
2 LS 175.2 .
3 LS 682 .
4 LS 810.1 .
5 LS 813.15 .
6 LS 851.1 .
7 SR 220 .
8 SR 311.0 .
9 SR 832.10 .
10 Fassung gemäss B vom 28. Oktober 2011 ( OS 66, 942 ; ABl 2011, 3200 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Aufgehoben durch B vom
28. Oktober 2011 ( OS 66, 942 ; ABl 2011, 3200
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2012 ( OS 68, 8 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
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