Grossratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Bürgergemeinde Neuenkirch mit ihrer Einwohnergemeinde
Grossratsbeschluss Grossratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Bürgergemeinde Neuenkirch mit ihrer Einwohnergemeinde über die Genehmigung der Vereinigung der Bürgergemeinde Neuenkirch mit ihrer Einwohnergemeinde vom 6. Februar 1990 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 24a Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 7. November 1989 , beschliesst:
1. Der Beschluss der Bürgergemeinde Neuenkirch über die Vereinigung mit ihrer Einwohnergemeinde wird genehmigt.
2. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, 6. Februar 1990 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Joseph Hardegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler *
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* G 1990 349 und K 1990 270
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