Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (550.11)
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Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung

1 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
550.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) (vom 21. Januar 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
13 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vom
23. April 2007
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
zur Zwangs
anwendung

§ 1.

1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs sind insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Erniedri gende oder beleidigende Behand lung ist verboten.
2 Leistet die Polizei Amtshilfe, ist sie zudem an einschränkende Wei sungen der ersuchenden Amtsstel le gebunden, die diese zur Zwangs anwendung erteilt hat. Ausgenom men sind Fälle von Notwehr, Not wehrhilfe und Notstand.
Vorschriften

§ 2.

Die Kommandos der Kantons polizei und der kommunalen Polizeien erlassen Vorschriften üb er die Verwendung der Einsatzmit tel. Sie berücksichtigen dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicher heitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.
Ausbildung

§ 3.

Polizeiangehörige, die polize ilichen Zwang ausüben, müssen dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvie ren.
Bericht
-
erstattung

§ 4.

1 Ist bei der Anwendung polize ilichen Zwangs eine Person verletzt worden oder ist eine Verlet zung wahrscheinlich, ist dem Kom mando schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Ist eine Person schwer verletzt ode r getötet worden oder muss damit gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.
2
550.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) B. Einsatzmittel Zulässige Einsatzmittel

§ 5.

1 Neben dem Einsatz körperlicher Gewalt darf mit folgenden Einsatzmitteln unmittelbarer Zwang angewendet werden: a. Fesselungsmittel, b. Diensthunde, c. Gummischrot, d. Reizstoffe nach §§ 9 und 10, e. Wasserwerfer, f. Polizeimehrzweckstöcke, g. Destabilisierungsgeräte (Elektroimpulsgeräte), h. Schusswaffen.
2 In Fällen von Notwehr, Notw ehrhilfe und Notstand dürfen auch andere Mittel eingesetzt werden. Fesselungsmittel

§ 6.

Fesselungsmittel dürfen weder die Blutzirkulation abschnüren noch die Atmung beeinträchtigen. Diensthunde

§ 7.

1 Die Einsatzfähigkeit der Di ensthunde und ihrer Führerin
- nen und Führer ist re gelmässig zu prüfen.
2 Für die Beurteilung de r Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen des Schweizerischen Polizeihundefüh rer-Verbandes zu berücksichtigen. Gummischrot

§ 8.

1 Beim Einsatz von Gummischrot ist zu den Zielpersonen die in den entsprechenden Instrukti gebene Minimal
- distanz einzuhalten.
2 Ausgenommen sind Fälle von No twehr, Notwehrhilfe und Not
- stand. Reizstoffe

§ 9.

1 Die Kommandos der Kantonspol izei und der kommunalen Polizeien bezeichnen die zulässigen natürlichen und synthetischen Capsaicinpräparate.
2 Hält die Reizwirkung nach dem Einsatz eines solchen Präparates über 60 Minuten an, ist är ztliche Hilfe beizuziehen. b. Reizstoffe gemäss eidgenössischer Waffen verordnung

§ 10.

1 Reizstoffe nach Anhang 2 der eidgenössi schen Waffenver
- ordnung vom 2. Juli 2008
3 dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Einsatzleitung oder der verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort einge
- setzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
2 Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, ist sicherzustellen, dass betroffene Personen diese unver züglich verlassen können. a. Capsaicin- präparate
3 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
550.11
3 Werden mit den Reizstoffen be sprühte Personen festgenommen, ist ihnen baldmöglichst Gelegenheit zu geben, den Körper zu reinigen und die Kleider zu we chseln. Hält die Reiz wirkung über 60 Minuten an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen.
Wasserwerfer

§ 11.

1 Die Kommandos der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich bezeichnen die zur Le nkung und Bedienung von Wasserwer fern befugten Po lizeiangehörigen.
2 Werden dem Wasser Reizstoffe beigemischt, gilt §
10 sinngemäss.
Polizei
-
mehrzweck
-
stöcke

§ 12.

1 Es dürfen nur Polizeimehrzweck stöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Spitzen aufweisen.
2 Bei der Ausbildung für den Eins atz von Polizeimehrzweckstöcken ist die Ausbildungsrichtlinie des Schw eizerischen Polizei-Instituts (SPI) zu berücksichtigen.
3 Polizeimehrzweckstöcke dürfen nicht gezielt gegen besonders sensible Körperteile eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
Destabilisie
-
rungsgeräte
(Elektroimpuls
-
geräte)

§ 13.

1 Die Kommandos der Kantons polizei und der kommunalen Polizeien bezeichnen die zur Anwe ndung von Destabilisierungsgerä ten befugten Polizeiangehörigen. Di ese sind für solche Einsätze aus zubilden. Bei der Ausbildung sind die Empfehlungen der Schweize rischen Polizeitechnischen Kommis sion (SPTK) zu berücksichtigen.
2 Ist ein Destabilisierungsgerät eingesetzt worden, ist a. die getroffene Person einer är ztlichen Kontrolle zuzuführen, b. dem Kommando schriftlic h Bericht zu erstatten.
Schusswaffen

§ 14.

1 Folgende Schusswaffen sind zulässig: a. Hand- und Faustfeuerwaffen, b. Seriefeuerwaffen, c. Mehrzweckgewehre.
2 Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Poli zeien bezeichnen die zulässigen Schusswaffen- und Munitionstypen. Sie berücksichtigen dabei die Empfehlungen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) und fördern die Vereinheit lichung der Einsatzmittel.
3 Munition, die für den Einsatz ge gen Personen bestimmt ist, darf sich beim Aufprall auf den Körper deformieren, aber nicht zerlegen. Bei Einsätzen von Spezialeinheiten der Polizei gegen Personen, die andere unmittelbar an Leib und Leben bedrohe n, kann andere Muni tion verwendet werden.
a. Zulässige
Waffen und
Munition
4
550.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) b. Schusswaffen gebrauch

§ 15.

1 Über jeden Schusswaffengebrauch ist dem zuständigen Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Ist beim Schusswaffengebrauch ei ne Person getötet oder verletzt worden oder kann dies nicht ausges chlossen werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren. C. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat zusammen mit de m Polizeigesetz in Kraft
4 .
1 OS 64, 342 ; Weisung siehe ABl 2009, 147 .
2 LS 550.1 .
3 SR 514.541 .
4 Inkrafttreten: 1. Juli 2009 ( OS 64, 341 ).
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