Übergangsordnung zum Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
1 Übergangsordnung – G über das Zentrum für Gehör und Sprache
412.415 Übergangsordnung zum Gesetz über das Zent rum für Gehör und Sprache (vom 17. Dezember 2008)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Personal
Lehrpersonal
§ 1.
1 Das Lehrpersonal im Sinne von §
11 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache
3 umfasst: a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teil integrationsklassen und der integrierten Sonderschulung, b. die Fachlehrpersonen, c. die Angestellten des audiopädago gischen Dienstes Förderung und Frühförderung, d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältni sses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
Arbeitszeit
§ 2.
1 Die Angestellten des Zentru ms für Gehör und Sprache (Zentrum) erbringen ihre Arbeitslei stung in Form von Jahresarbeits zeit gemäss §§
116–131 der Vollzugsvero rdnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
2 .
2 Die Geschäftsleitung kann bei Bedarf vorübergehend Arbeits zeitleistungen anordnen, die zusätzlich zum ve reinbarten Pensum zu erbringen sind.
3 Die Ankündigung der zusätzlichen Arbeitszeitleistung erfolgt so früh als möglich, mindestens jedoch eine Woche im Voraus. Ohne die Einwilligung der oder des Angestel lten darf die angeordnete zusätz liche Arbeitsleistung 20% des vere inbarten Pensums nicht überschrei ten.
b. Tagesrahmen,
Soll- und Regel
-
arbeitszeit
§ 3.
1 Die Geschäftsleitung kann Bestimmungen zum Tages rahmen, zur Soll- und Regelarbeitsze it sowie zur Arbeit während der unterrichtsfreien Zeit erlassen.
2 Die persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten sind angemessen zu berücksichtigen.
a. Grundsatz
2
412.415 Übergangsordnung – G über das Zentrum für Gehör und Sprache Ferien
§ 4.
Die Ferien sind während der unt errichtsfreien Zeit zu bezie
- hen. Die Geschäfts leitung kann Ausnahmen bewilligen. Arbeitszeitsaldo
§ 5.
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist während der unterrichts
- freien Zeit auszugleichen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Ein positiver Arbeitszeitsaldo wird ohne Zuschlag vergütet, wenn die Kompensation nicht möglich ist. Pikettdienste
§ 6.
Pikettdienste werden als Ar beitszeit angerechnet. Die An
- rechnung erfolgt bis längstens 0.30 Uh r. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet. Zeit buchhaltung
§ 7.
1 Die Angestellten führen eine persönliche Zeitbuchhaltung über Art und Umfang de r geleisteten Arbeit.
2 Die Geschäftsleitung kann für be stimmte Tätigkeiten eine pau
- schale Anrechnung festlegen. B. Finanzen Finanzierung
§ 8.
1 Das Zentrum wird durch Schüler pauschalen finanziert, die auf der Grundlage eine r Plankostenrechnung (D atenblatt) ermittelt werden.
2 Das Volksschulamt legt das Datenblatt fest. Zahlungs verkehr
§ 9.
Der Zahlungsverkehr des Zentru ms wird über die Bank- und Postkonten der Finanzverwaltung ab gewickelt. Die St aatsbuchhaltung richtet zu diesem Zweck ein Kontokorrentkonto ein. Das Konto
- korrent wird nicht verzinst. Buchhaltung
§ 10.
1 Das Zentrum führt die Rechnung und die Lohnbuchhal
- tung.
2 Die Buchhaltung umfasst eine Kosten-Leistungs-Rechnung und eine Investitionsrechnung für die Mobilien. Fonds der Gehörlosen schule Zürich
§ 11.
1 Das Zentrum verwaltet den Fonds der Gehörlosenschule Zürich.
2 Der Zentrumsrat entscheidet üb er die Ausrichtung von Einzel
- beiträgen über Fr. 10
000.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Ausrichtung von Ein
- zelbeiträgen bis Fr. 10
000.
3 Übergangsordnung – G über das Zentrum für Gehör und Sprache
412.415
Zuwendungen
§ 12.
1 Der Zentrumsrat entscheidet über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermäc htnissen, die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunde n sind oder Fr. 100 000 überstei gen.
2 Die Geschäftsleitung entscheide t über die Annahme der übrigen Zuwendungen. C. Schlussbestimmungen
Eröffnungs
-
bilanz
§ 13.
Für die Eröffnungsbilanz 2009 werden die Bilanzposten des Zentrums zum Wert per 31. Dezember 2008 auf das Kontokorrent konto gemäss §
9 übertragen.
Inkrafttreten
und
Geltungsdauer
§ 14.
4 Diese Übergangsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2011.
1 OS 64, 11 ; Begründung siehe ABl 2009, 43 .
2 LS 177.111 .
3 LS 412.41 .
4 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 741 ; ABl 2010, 2157 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Feedback