Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Orthopädieschuhmacheri... (412.101.221.44)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuhmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. Oktober 2010 (Stand am 15. Oktober 2018) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
36105
Orthopädieschuhmacherin EFZ/
Orthopädieschuhmacher EFZ
Bottière-orthopédiste CFC/
Bottier-orthopédiste CFC
Calzolaia ortopedica AFC/
Calzolaio ortopedico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002², auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003³ (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007⁴ (ArGV 5),⁵
verordnet:
² SR 412.10 ³ SR 412.101 ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Orthopädieschuhmacherinnen auf Stufe EFZ/Orthopädieschuhmacher auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie stellen orthopädieschuhtechnische Hilfsmittel wie Schuhzurichtungen, Schuheinlagen, orthopädische Mass- und Serienschuhe, Orthesen und Prothesen her und nehmen Reparaturen an diesen Produkten vor.
b. Sie verarbeiten die Materialien und Halbfabrikate fachgerecht zu qualitativ hochstehenden Produkten und nutzen ihre grundlegenden Kenntnisse in Anatomie, Pathologie und Biomechanik.
c. Sie setzen die geeigneten Techniken, Werkzeuge, Apparate und Maschinen gemäss Vorgaben ein und gestalten ihre Arbeitsprozesse effizient.
d. Sie gehen mit den Betriebseinrichtungen wirtschaftlich, sorgfältig und umweltschonend um.
e. Sie setzen Kundenwünsche beziehungsweise Werkstattvorlagen fachgerecht um.
f. Sie arbeiten gemäss den Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Schuhreparateurin EBA / Schuhreparateur EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet; Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises Schuhmacherin EFZ / Schuhmacher EFZ werden die ersten zwei Jahre der beruf­lichen Grundbildung angerechnet.⁶
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4 bis 6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Handwerk und Technologie;
b. Kundenberatung;
c. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Werterhaltung.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c. Informations- und Kommunikationsstrategien;
d. Lernstrategien für das lebenslange Lernen;
e. Kreativitätstechniken;
f. Präsentationstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. Kommunikationsfähigkeit;
c. Konfliktfähigkeit;
d. Teamfähigkeit;
e. Umgangsformen und Auftreten;
f. Belastbarkeit;
g. ökologisches Verantwortungsbewusstsein und Handeln.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁷
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1280 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 19 und höchstens 21 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁸ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.⁹
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.¹⁰
³ …¹¹
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.¹²
⁸ Der Bildungsplan vom 1. Okt. 2010 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹³ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹³ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).
Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁵
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹⁶
a. Orthopädieschuhmacherin EFZ/Orthopädieschuhmacher EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Orthopädieschuhmacherin/gelernter Orthopädieschuhmacher mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Orthopädieschuhmacherin EFZ/des Orthopädieschuhmachers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
Art. 13 ¹⁷ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
Art. 14 Lerndokumentation ¹⁹
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ …²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
Art. 14 a ²¹ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.²²
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule ²³
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen ²⁴
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Orthopädieschuhmacherin EFZ/des Orthopädieschuhmachers EFZ er­worben hat,
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4 bis 6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs-, situations- und umweltgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 60 Minuten.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²⁵ SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 40 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Orthopädieschuhmacherin EFZ/Orthopädieschuhmacher EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation ²⁶

²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
Art. 24
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Schuh­berufe setzt sich zusammen aus:²⁷
a.²⁸
4–5 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands Fuss & Schuh;
b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.²⁹
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson­dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.³⁰
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4833 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 15. Okt. 2018 ( AS 2018 3319 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 23. Februar 2001³¹ über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung der Orthopädieschuhmacherin/des Orthopädieschuhmachers;
b. der Lehrplan vom 23. Februar 2001³² für den beruflichen Unterricht der Orthopädieschuhmacherin/des Orthopädieschuhmachers.
² Die Genehmigung des Reglements vom 23. Februar 2001 über die Einführungskurse für Orthopädieschuhmacherinnen/Orthopädieschuhmacher wird widerrufen.
³¹ BBl 2001 1632
³² BBl 2001 1632
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuhmacher vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuh­macher bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
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