Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
1 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
412.41 Gesetz über das Ze ntrum für Gehör und Sprache (vom 11. Februar 2008)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 14. Feb ruar 2007
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 30. Okto ber 2007, beschliesst: A. Grundlagen
Rechtsform
§ 1.
Das Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön lichkeit.
Zweck
§ 2.
Das Zentrum bezweckt die Bi ldung und Förderung von Kin dern, Jugendlichen und jungen Erwa chsenen mit einer Hör- oder einer schweren Sprachbeeinträchtigung.
Mittel zur
Zweckerfüllung
§ 3.
1 Das Zentrum erfüllt diesen Zw eck, indem es Leistungen in den Bereichen Beratung, Betreuung , Schulung und Therapie erbringt.
2 Es kann insbesondere: a. Schulen führen, b. Beratungen und therapeutisc he Fachdienste anbieten, c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen unterstützen, d. der für das Bildungswesen zust ändigen Direktion die Übernahme anderer Einrichtungen beantragen. B. Organisation
Aufsicht
§ 4.
Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion übt die allge meine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres rechnung und Geschäftsbericht.
2
412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache Zentrumsrat
§ 5.
1 Der Zentrumsrat ist das obe rste Führungsorgan des Zent
- rums.
2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Dabei stellt er sicher, dass dem Ze ntrumsrat ein Mitgli ed angehört, das selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen ist.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.
4 Die Direktorin oder de r Direktor des Zentru ms und eine Vertre
- terin oder ein Vertreter der Komm ission für Personalfragen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. b. Aufgaben
§ 6.
Der Zentrumsrat a. beschliesst über Angebote und Le istungen des Zentrums und legt dafür Bereiche fest, b. stellt der für das Bildungswese n zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Pers onalreglementes und des Finanzreglementes, c. erlässt die Gesc häftsordnung und weit ere Reglemente, d. bezeichnet die Personen, di e das Zentrum vertreten können, e. genehmigt das Budget und verabs chiedet die Jahr esrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden de r für das Bildungswesen zustän
- digen Direktion, f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin oder des Direktors sowie, auf Antr ag der Geschäfts leitung, für die Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiteri nnen oder -leiter, g. setzt Kommissionen, Projektg ruppen und Ressortverantwortliche ein. c. Beschluss fassung
§ 7.
1 Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit de r Mehrheit der abgegebenen Stim
- men. Bei Stimmengleichheit hat di e Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Kommissionen und Projekt gruppen
§ 8.
Der Zentrumsrat berücksichti gt bei der Zu sammensetzung der Kommissionen und Projektgruppe n die Elternvertretungen, Fach- und Selbsthilfeorganisationen so wie Fachgremien und -personen in angemessener Weise. Geschäfts leitung
§ 9.
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor des Zentrums und den Leiterinnen oder Leitern der verschiede nen Bereiche. a. Stellung, Zusammen- setzung und Wahl a. Zusammen- setzung
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b. Aufgaben
§ 10.
Die Geschäftsleitung a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson deren Zuständigkeiten vorsehen, b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals, unter Vorbehalt von §
6 lit. f, c. erstellt das Budget, die Jahr esrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Zentrumsrates, d. führt den Finanzhaushalt, e. regelt weitere Angelegenheiten , die nicht dem Zentrumsrat über tragen sind.
Personal
§ 11.
1 Die Arbeitsverhältnisse si nd öffentlich-rechtlich.
2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung
7 , das übrige Personal den Bestimmu ngen für das Staatspersonal
6 .
3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.
4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der Volksschule und von den für das St aatspersonal geltenden Bestimmun gen abweichen, soweit es die beso nderen Verhältnisse des Zentrums erfordern.
5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
10 C. Finanzen
Liegenschaften
§ 12.
11 Der Kanton stellt dem Zent rum die betr iebsnotwendigen Liegenschaften gemäss §
40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonale n Verwaltung vom 6. Juni 2005
4 zur Verfügung.
Finanzierung
der Leistungen
§ 13.
Das Zentrum finanziert sein e Leistungen durch Beiträge des Kantons, der einweisenden Ge meinden und weiterer Leistungs pflichtiger im Einzelfall.
b. Im Besonde
-
ren
§ 14.
1 Die Finanzierung von Leistung en des Zentrums im Bereich der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetz lichen Bestimmungen über die Fina nzierung der Jugendhilfe und der sonderpädagogischen Massnahmen.
2 Für die Erbringung von Berat ungsleistungen ka nn das Zentrum Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein dürfen.
a. Im
Allgemeinen
4
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3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs
- empfängerinnen und -empfänger er hebt das Zentru m kostendeckende Beiträge. Finanzhaushalt und Rechnungs führung
§ 15.
1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech
- nungslegung vom 9. Januar 2006
8 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun
- gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums erfordern. Subsidiäre Staatshaftung
§ 16.
Der Kanton haftet subsidiär fü r die Verbindlichkeiten des Zentrums. D. Rechtsschutz Rechtsmittel
§ 17.
Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Ve rwaltungsrechts
- pflegegesetzes
5 dem Rekurs an die für da s Bildungswesen zuständige Direktion. E. Schlussbestimmungen Betriebs übernahme
§ 18.
1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.
2 Es tritt in alle Rechte und Pf lichten des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder ein. Vorb ehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegenschaft Fr ohalpstrasse 78 in Zürich. Personal übernahme
§ 19.
Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das Zentrum übertragen. Art.
333 des Obligationenrechts
9 ist sinngemäss anwendbar. Übertragung von Aktiven und Passiven
§ 20.
Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des Zentrums für gehörlose und schwer hörige Kinder gemäss Staatsrech
- nung. Vorbehalten bleibt das Eige ntum des Kantons an der Liegen
- schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
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Übergangs
-
bestimmung
§ 21.
Bis zum Inkrafttreten des Ge setzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
8 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. Se ptember 1979 und die Ausführungs erlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
1 OS 64, 6 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
3 ABl 2007, 289 .
4 LS 172.1 .
5 LS 175.2 .
6 LS 177.10 , LS 177.11 , LS 177.111 .
7 LS 412.31 , LS 412.311 .
8 LS 611 .
9 SR 220 .
10 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicheru ngskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
11 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto nalen Verwaltung vom 2. November 2015 ( OS 71, 153 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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