Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (0.421.091)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Abgeschlossen in Genf am 10. Mai 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1973¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Dezember 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1974 (Stand am 30. Juni 2020) ¹ AS 1974 1331
Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, der Staat Israel, die Italienische Republik, das Königreich der Nieder­lande, die Republik Österreich, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eid­genossenschaft, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969² in Genf unterzeichneten Übereinkom­mens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiolo­gie (im folgenden als «EKMB» bezeichnet) sind;
in der Erwägung, dass die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratori­ums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie‑Organisation (im folgen­den als « EMBO» bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet wurden;
im Hinblick auf den Beschluss vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vor­haben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Über­einkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;
in dem Wunsch, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, dass sie von einer Änderung des Über­einkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;
in Kenntnis dessen, dass die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.421.09
Art. I Errichtung des Laboratoriums
(1)  Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgen­den als «Laboratorium» bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errich­tet.
(2)  Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.
Art. II Zwecke und Hilfsmittel
(1)  Das Laboratorium fördert die Zusammenarbeit europäischer Staaten in der Grundlagenforschung, in der Entwicklung neuzeitlicher Instrumente und in der Lehre auf höherer Ebene auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie in anderen hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschungsbereichen; zu diesem Zweck konzentriert es seine Tätigkeit auf solche Arbeiten, die gewöhnlich nicht oder nicht ohne weiteres in nationalen Einrichtungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse der experimentellen und theoretischen Arbeiten des Laboratoriums werden veröffent­licht oder anderweitig allgemein zugänglich gemacht.
(2)  Seinen Zwecken entsprechend führt das Laboratorium ein Programm durch, das vorsieht:
a) die Anwendung molekularer Konzepte und Methoden zur Aufklärung grund­­le­gender Lebensprozesse;
b) die Entwicklung und Anwendung der erforderlichen Instrumentierung und Techniken;
c) Arbeitsmöglichkeiten und Forschungseinrichtungen für Gastwissenschaftler;
d) Ausbildungs‑ und Lehrtätigkeit auf höherer Ebene.
(3)  Das Laboratorium kann die für sein Programm benötigten Anlagen errichten und betreiben.
Zu dem Laboratorium gehören:
a) die Ausrüstung, die zur Durchführung des Programms durch das Laborato­rium erforderlich ist;
b) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter dem vorangehenden Buchsta­ben a) genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung des Laboratoriums und die Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben erforderlich sind.
(4)  Das Laboratorium organisiert und fördert im grösstmöglichen Umfang die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten und in den Arbeitsbereichen, die in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels festgelegt sind, und zwar im Einklang mit dem Allgemeinen Programm der EKMB. Diese Zusammenarbeit umfasst insbeson­dere die Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern und die Verbreitung von Informationen. Soweit es sich mit seinen Zwecken vereinbaren lässt, bemüht sich das Laboratorium ferner, im grösstmög­lichen Umfang mit Forschungseinrichtungen im Wege der Mitwirkung und Beratung zusammenzuarbeiten. Das Laboratorium wird Arbeiten vermeiden, die bereits in den genannten Einrichtungen durchgeführt werden.
Art. III Mitgliedschaft
Mitgliedstaaten des Laboratoriums sind die Vertragsparteien dieses Übereinkom­mens.
Art. IV Zusammenarbeit
(1)  Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.
(2)  Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisati­onen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
Art. V Organe
Organe des Laboratoriums sind der Rat und der Generaldirektor.
Art. VI Der Rat
Zusammensetzung
(1)  Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten des Laboratoriums an. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.
Der Rat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stell­vertretende Vorsitzende; sie können höchstens zweimal hintereinander wieder­gewählt werden.
Beobachter
(2) a) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen, und zwar:
i) Mitglieder der EKMB von Rechts wegen;
ii) Staaten, die nicht Mitglied der EKMB sind, auf Grund eines einstim­migen Ratsbeschlusses der anwesenden und abstimmenden Mitglied­staaten.
b) EMBO und andere Beobachter können zu Tagungen des Rates gemäss der Geschäftsordnung zugelassen werden, die sich der Rat nach Absatz (3) Buchstabe k) dieses Artikels gibt.
Befugnisse
(3)  Der Rat:
a) bestimmt die Politik des Laboratoriums auf wissenschaftlichem, techni­schem und verwaltungstechnischem Gebiet, insbesondere durch die Ertei­lung von Richtlinien an den Generaldirektor;
b) genehmigt zur Durchführung des in Artikel 11 Absatz (2) dieses Übereinkom­mens genannten Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Plans setzt der Rat durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitglied­staaten eine Mindestzeit für die Beteiligung an dem erwähnten Programm und den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Ver­pflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden dürfen. Diese Zeit und dieser Betrag dürfen später nicht mehr geändert werden, es sei denn, dass der Rat ihn durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert. Nach Ablauf der erwähnten Zeit be­stimmt der Rat auf die gleiche Weise den Höchstbetrag der Mittel für einen neuen Zeitraum, der vom Rat festgelegt wird;
c) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Jahreshaushaltsplan, vorausgesetzt, dass entweder die Beiträge dieser Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Bei­träge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen oder alle anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ausser einem zustimmen;
d) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­gliedstaaten den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;
e) beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­gliedstaaten eine Finanzordnung für das Laboratorium;
f) genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresabrechnungen;
g) genehmigt den vom Generaldirektor vorgelegten Jahresbericht;
h) beschliesst den erforderlichen Stellenplan;
i) nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten eine Personalordnung an;
j) beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­gliedstaaten die Einrichtung von Forschergruppen und Anlagen des Labora­toriums ausserhalb seines Sitzes;
k) gibt sich eine Geschäftsordnung;
1) nimmt die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahr, die zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Zwecke des Laboratoriums erfor­derlich sind.
(4)  Der Rat kann das in Artikel II Absatz (2) dieses Übereinkommens genannte Programm durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mit­gliedstaaten ändern.
Tagungen
(5)  Der Rat tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusam­men. Er kann ferner zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten. Die Tagun­gen finden am Sitz des Laboratoriums statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst.
Abstimmungen
(6) a) i)Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.
ii) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifi­ziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich noch zwei Jahre lang, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel XV Absatz (4) Buchstabe a) in Kraft getreten ist, ohne Stimmrecht auf Tagungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilneh­men.
iii) Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand geraten ist, hat auf einer Tagung des Rates kein Stimmrecht, auf der der Generaldirektor feststellt, dass der Betrag der Rückstände die Höhe der in den vorausgehenden zwei Rechnungsjahren füllig gewordenen Bei­träge dieses Staates erreicht oder überschreitet.
b) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
c) Der Rat ist verhandlungs‑ und beschlussfähig, wenn auf der Tagung Dele­gierte der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.
Nachgeordnete Gremien
(7) a) Der Rat setzt durch Beschluss, der mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaa­ten gefasst wird, einen Beratenden Wissenschaftsausschuss, ei­nen Finanzausschuss und alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die sich als notwendig erweisen.
b) Der Beschluss über die Einsetzung des Beratenden Wissenschaftsausschus­ses enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft, ihren Wechsel und den Aufgabenbereich dieses Ausschusses gemäss Artikel VIII dieses Überein­kommens und legt die Bedingungen für die Tätigkeit seiner Mitglieder fest.
c) Der Beschluss über die Einsetzung des Finanzausschusses und weiterer nach­geordneter Gremien enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft und den Aufgabenbereich dieser Gremien.
d) Die nachgeordneten Gremien geben sich ihre eigene Geschäftsordnung.
Art. VII Generaldirektor und Personal
(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen.
b) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach einem späteren Frei­werden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Fall ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.
(2)  Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan und der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.
(3) a) Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat:
i) den Entwurf des in Artikel VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Überein­kommens erwähnten Rahmenplans;
ii) den in Artikel VI Absatz (3) Buchstaben c) und d) dieses Übereinkom­mens vorgesehenen Haushaltsplan und den vorläufigen Voranschlag;
iii) die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Arti­kel VI Absatz (3) Buchstaben f) und g) vorgeschrieben sind.
b) Der Generaldirektor übermittelt der EKMB zur Erwägung den vom Rat nach Artikel VI Absatz (3) Buchstabe g) dieses Übereinkommens genehmigten Jahresbericht.
(4)  Dem Generaldirektor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, techni­sche, Verwaltungs‑ und Büropersonal zur Seite.
(5)  Das Personal wird vom Generaldirektor eingestellt und entlassen. Der Rat genehmigt die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals, das in der Personalordnung als solches bezeichnet wird. Beginn und Beendigung aller Arbeits­verhältnisse erfolgen nach Massgabe der Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die eingeladen werden, in dem Laboratorium zu arbeiten, unter­stehen dem Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vor­schriften nachzukommen.
(6)  Jeder Mitgliedstaat hat den ausschliesslich internationalen Charakter der Ver­antwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals in bezug auf das Laborato­rium zu beachten. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von einem Mitgliedstaat, einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb des Labo­ratoriums Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Artikel VIII Beratender Wissenschaftsausschuss

(1)  Der Beratende Wissenschaftsausschuss, der nach Artikel VI Absatz (7) dieses Übereinkommens eingesetzt wird, berät den Rat, insbesondere hinsichtlich von Vorschlägen des Generaldirektors zur Durchführung des Programms des Laborato­riums.
(2)  Dem Ausschuss gehören hervorragende Wissenschaftler an, die in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Mit­glieder des Ausschusses sollen Wissenschaftler aus einem weiten Bereich einschlä­giger Wissenschaftsgebiete sein, um soweit wie möglich sowohl das Gebiet der Molekularbiologie als auch andere geeignete wissenschaftliche Disziplinen zu erfassen. Der Generaldirektor schlägt nach angemessenen Beratungen insbesondere mit dem Rat der EMBO und einschlägigen nationalen Einrichtungen dem Rat eine Liste von Bewerbern vor, die der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Aus­schusses berücksichtigt.
Art. IX Haushaltsplan
(1)  Das Rechnungsjahr des Laboratoriums läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2)  Der Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. Oktober dem Rat zur Prü­fung und Genehmigung einen Haushaltsplan vor, der ins einzelne gehende Voran­schläge der Einnahmen und Ausgaben des Laboratoriums für das folgende Rech­nungsjahr enthält.
(3)  Das Laboratorium wird finanziert durch:
a) die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;
b) von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährte Schen­kungen, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten feststellt, dass eine Schenkung mit den Zwe­cken des Laboratoriums unvereinbar ist, und
c) alle sonstigen Einnahmen, insbesondere von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglied­staaten erteilten Genehmigung des Rates.
(4)  Der Haushaltsplan des Laboratoriums wird in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold aufgestellt.
Art. X Beiträge und Rechnungsprüfung
(1)  Jeder Mitgliedstaat leistet in konvertierbaren Zahlungsmitteln einen Jahresbei­trag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums;
die Höhe des Gesamtbetrags bemisst sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre, für welche Statistiken vorliegen.
(2)  Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Bei­trag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschliessender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreissig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Schlüssel, festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3) a) Staaten, die nach dem 31. Dezember, der dem Inkrafttreten dieses Überein­kommens folgt, Vertragsparteien werden, entrichten ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten ei­nen besonderen Beitrag zu dem Kapitalaufwand, der dem Laboratorium be­reits entstanden ist. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
b) Alle nach Buchstabe a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung der Bei­träge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zwei­drittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst.
(4)  Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatz (1) erwähnte Beitrags­schlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjah­res in Kraft.
(5)  Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbei­träge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, die Termine, zu denen die Zah­lungen fällig werden.
(6)  Der Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
(7)  Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Labo­ratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrech­nungen vor.
(8)  Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. XI Rechtsstellung
Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern; ferner ist es prozessfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schliesst mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laborato­riums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Perso­nals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
Art. XII Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, dass die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.
Art. XIII Änderungen
(1)  Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvor­schlag kann auch Gegenstand einer ausserordentlichen Tagung sein.
(2)  Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweize­rischen Regierung.
(3)  Änderungen treten dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.
Art. XIV Auflösung
Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendei­nem Zeitpunkt unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenen­falls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschliessen, wird ein Überschuss unter diejenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mit­glieder des Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Ver­hältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.
Art. XV Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinter­legt.
(3) a) Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkom­mens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
b) Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluss nach Artikel III Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefasst worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
c) Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(4) a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staa­ten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, ein­schliesslich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, rati­fi­ziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüs­sel angegeben sind.
b) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifi­ziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
c) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterle­gung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. d) i)Dieses Übereinkommen bleibt zunächst sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, der Rat beschliesst spätestens ein Jahr vor Ablauf der Siebenjahresfrist mit Zweidrittelmehr­heit aller Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen um eine bestimmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, dass die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums aus­machen.
ii) Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB lässt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.
Art. XVI Kündigung
(1)  Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifika­tion kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
(2)  Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss des Rates entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetrete­nen Staaten.
Art. XVII Notifikationen und Registrierung
(1)  Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beige­tretenen Staaten:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel XIII Absatz (3) schriftlich notifizierte Annahme von Ände­rungen;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede Kündigung dieses Übereinkommens.
(2)  Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ bei deren Sekreta­riat registrieren.
³ SR 0.120
Art. XVIII Übergangsbestimmungen
(1)  Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauf folgen­den 31. Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen (2) und (3) gedeckt.
(2)  Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsparteien wer­den, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den Haushaltsregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatz (1) dieses Artikels treffen kann.
(3)  Die Veranlagung der Staaten nach Absatz (2) dieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel X Absätze (1) und (2) dieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgül­tige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmäch­tigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am 10. Mai 1973, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Beitragsschlüssel berechnet auf der Grundlage des von den Vereinten Nationen veröffentlichten durchschnittlichen Volkseinkommens 1968–1970

Dieser Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels XV Absatz (4) a) dieses Übereinkommens. Er greift den Beschlüssen nicht vor, welche die Konferenz nach Artikel X Absatz (1) über künftige Beitragsschlüssel zu fassen haben wird.

%

Dänemark

2.282

Bundesrepublik Deutschland

25.926

Frankreich

22.585

Israel

0.804

Italien

14.572

Niederlande

4.916

Österreich

2.063

Schweden

5.039

Schweiz

3.305

Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland

18.508

100.000

Geltungsbereich am 30. Juni 2020 ⁴

⁴ AS 1974 1332 , 1978 1490 , 1985 1339 , 1987 801 , 1989 131 , 2004 4139 , 2009 3873 , 2014 3203 , 2019 1037 , 2020 3333 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

12. Oktober

2010 B

12. Oktober

2010

Dänemark

12. November

1973

  4. Juli

1974

Deutschland

10. Oktober

1973

  4. Juli

1974

Finnland

19. Juni

1985 B

19. Juni

1985

Frankreich

  4. Juli

1974

  4. Juli

1974

Griechenland

13. Mai

1985 B

13. Mai

1985

Irland

21. November

2003 B

21. November

2003

Island

26. Februar

2007 B

26. Februar

2007

Israel

17. April

1974

  4. Juli

1974

Italien

28. Juni

1976

28. Juni

1976

Kroatien

29. August

2006 B

29. August

2006

Litauen

  3. Juni

2019 B

  3. Juni

2019

Luxemburg

25. Oktober

2007 B

25. Oktober

2007

Malta

15. März

2016 B

15. März

2016

Montenegro

18. Mai

2018 B

18. Mai

2018

Niederlande*

13. März

1974

  4. Juli

1974

Norwegen

  8. Oktober

1986 B

  8. Oktober

1986

Österreich

26. September

1975

26. September

1975

Polen

28. Januar

2019 B

28. Januar

2019

Portugal

11. Februar

1999

11. Februar

1999

Schweden

15. Februar

1974

  4. Juli

1974

Schweiz

14. Dezember

1973

  4. Juli

1974

Slowakei

  9. Januar

2018 B

  9. Januar

2018

Spanien

24. November

1987 B

24. November

1987

Tschechische Republik

26. Mai

2014 B

26. Mai

2014

Ungarn

13. April

2017 B

13. April

2017

Vereinigtes Königreich

11. Dezember

1973

  4. Juli

1974

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Diese können auf der Internetseite www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Internationale Verträge > Depositar > Andere Abkommen eingesehen, oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staats­verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Markierungen
Leseansicht