Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (836.19)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

1 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
836.19
1. 1. 09 - 63 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EV FamZG) (vom 20. August 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 16 Abs. 1, 17, 21 und 26 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG)
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Ergänzendes
Recht

§ 1.

1 Die Bestimmungen des Bunde sgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
5 und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
6 finden Anwendung, soweit das FamZG
8 und die Verordnung über die Fa milienzulagen vom 31. Okto ber 2007 (FamZV)
9 sowie diese Einführung sverordnung keine Rege lung enthalten.
2 Insbesondere sind die Be stimmungen des AHVG
6 und die ent sprechenden Ausführungsbes timmungen anwendbar auf a. die Kassenrevision und die K ontrolle der Arbeitgebenden, b. die Festsetzung und den Bezug des Beitrags, c. die Verrechnung der Familienzu lagen mit Beiträgen der Sozial versicherungen.
Vereinbarungen
nach Art. 12
Abs. 2 FamZG
8

§ 2.

Die Sicherheitsdirektion ist zu ständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art.
12 Abs. 2 letzter Satz FamZG
8 . B. Familienzulagen für Arbeitnehmende
Finanzierung

§ 3.

1 Die Familienzulagen für Ar beitnehmende und die Ver waltungskosten werden durch Bei träge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden nicht be itragspflichtiger Arbeit gebender finanziert.
2
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2 Jede Familienausgleichskasse le gt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Deckung der Verwaltungskoste n und für die Äufnung der Schwan
- kungsreserve. Pflichten der Kassen und Arbeitgebenden

§ 4.

1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Arbeitnehmen
- den entweder direkt oder durch di e angeschlossene n Arbeitgebenden über ihren Anspruch auf Zulagen.
2 Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeit
- nehmenden über den Anspruch.
3 Die Arbeitgebenden machen der Fa milienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen not wendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der Arbeit
- nehmenden, die Zulagen beanspruchen, bei.
4 Die Arbeitgebenden leiten Mel dungen der Arbeitnehmenden, die ihren Anspruch beeinflussen, ohne Verzug an die Familienaus
- gleichskasse weiter. Geltend machung

§ 5.

1 Die Arbeitnehmenden beantr agen die Ausrichtung von Zulagen bei der zuständigen Fami lienausgleichskasse. Der Antrag kann stellvertretend durch die Ar beitgebenden gestellt werden.
2 Die Arbeitnehmenden teilen de r Familienausgleichskasse oder dem Arbeitgebenden unverzüglich je de Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte. C. Familienzulagen fü r Nichterwerbstätige Geltend machung

§ 6.

1 Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der nach §
17 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längstens zwölf Monate. Sie legen di e für die Prüfung der Berechtigung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere: a. die in den vorangehenden zwöl f Monaten zuletz t eingereichte Steuererklärung, b. eine Bescheinigung der zuständi gen Gemeinde, dass keine Ergän
- zungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungs
- leistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)
7 bezogen werden.
2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs.
1 lit. b ist jene Gemeinde, die für die Ausrichtung der Ergänz ungsleistungen zuständig wäre.
3 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
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3 Macht eine antragstellende Pers on geltend, die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wich en im Bezugsjahr massgebend von den Zahlen der in den vergange nen zwölf Monate n eingereichten Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung eingereicht, hat die antragstelle nde Person ihren Anspruch ander weitig nachzuweisen.
4 Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der di rekten Bundessteuer das Unter schreiten der Einkommens grenze bestätigen. Di e antragstellende Per son wird auf ihre Rückerst attungspflicht hingewiesen.
Finanzierung

§ 7.

Der Kanton finanziert die Fa milienzulagen für Nichterwerbs tätige. D. Durchführungsorgane
Anmeldung

§ 8.

Familienausgleichskassen nach Art. 14 lit. c FamZG
8 melden sich bei der Sicherheitsdirektion an.
Anerkennung

§ 9.

1 Als Durchführungsorgane nach Art. 14 lit. a FamZG
8 wer den Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie a. von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden, b. mindestens 500 Arbeit nehmende umfassen, c. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vor schriften entspricht und sie di e Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
2 Die Sicherheitsdirekti on entscheidet über die Anerkennung und ihren Entzug.
3 Die Anerkennung kann aus wichti gen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzung en, unter denen sie erteilt wor den ist, weggefallen sind oder si ch geändert haben oder wenn die Sicherheitsdirektion nachträglich Ke nntnis von Tatsachen erlangt, auf grund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.
Kantonale
Kasse

§ 10.

Die kantonale Familienaus gleichskasse nach Art.
14 lit. b FamZG
8 ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
b. Führung

§ 11.

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.
a. Rechtsnatur
4
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2 Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfül
- lung der Aufgaben aus dieser Ve rordnung als Organe und unter dem Namen der kantonalen Fa milienausgleichskasse.
3 Die §§
2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlass enenversicherung und die Invaliden
- versicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)
3 werden sinn
- gemäss angewendet, soweit die vo rliegende Veror dnung keine beson
- deren Bestimmungen enthält. c. Beitragssatz

§ 12.

Der Aufsichtsrat legt den Beitragssatz fest. d. Haftung

§ 13.

Der Kanton haftet für die Verbi ndlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit de ren eigene Mittel nicht ausreichen. Zentralregister

§ 14.

Die kantonale Familienausgleic hskasse führt ein Register über die Personen, die der kantona len Familienzulagenordnung unter
- stehen. Der Kanton entschädigt s ie dafür, wobei die Sicherheits
- direktion den Ansatz bestimmt. Aufgaben der Kassen

§ 15.

Die Familienausgleichskassen sind zuständig für: a. den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 Fa m Z G
8 , die der kantonalen Familie nzulagenordnung unterstehen, b. den Bezug der Beiträge, c. die Berechnung, Festsetzung und Au szahlung der Familienzulagen, d. die Abrechnung über die bezogene n Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihne n angeschlossenen Personen, e. den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden, f. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs
- kasse über den Anschluss einer Pe rson an die Kasse, unter Angabe des Anschlussdatums, g. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs
- kasse über den Austritt einer Pers on aus der Kasse, unter Angabe des Austrittsdatums. Vereinfachtes Abrechnungs verfahren

§ 16.

Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbe itgebenden in eigener Verantwor
- tung übertragen. Anschluss

§ 17.

1 Der Anschluss an eine Familien ausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitg liedschaft bei der AHV-Ausgleichs
- kasse.
2 Ist eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Mitglied eines Ver
- bandes, der eine Familien ausgleichskasse nach Art.
14 lit. a FamZG führt, schliesst sie oder er sich in der Regel dieser Kasse an.
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Au fs i ch t

§ 18.

Die Sicherheitsdirektion überw acht den Vollzug dieser Ver ordnung, wobei sie insbesondere a. die Tätigkeit der Familienau sgleichskassen überwacht und koordi niert, b. im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen ins besondere über die Zust ändigkeit entscheidet, c. die Jahresrechnung sowie Geschä fts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen prüft.
Kommission
für Familien
-
ausgleichs
-
kassen

§ 19.

1 Es besteht eine Ko mmission für Famili enausgleichskassen.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Sicherheitsdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzen den und die weiteren Mitglieder de r Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichs kassen sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgebersei te angemessen vertreten sind.
3 Die Kommission berät di e Sicherheitsdirektion in allen Fragen, die mit den Familienzulagen im Zu sammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf a. die Anerkennung von Fa milienausgleichskassen, b. den Entzug der Anerkennung, c. die Genehmigung der Liquidation einer Fam ilienausgleichskasse, d. die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienaus gleichskassen. E. Haftungs- und Strafbestimmungen; Rechtsschutz
Haftung
der Familien
-
ausgleichs
-
kassen

§ 20.

1 Verursachen die Organe oder die Angestellten der Fami lienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieser Ve rordnung oder des damit anwendbar erklärten AHVG
6 absichtlich oder grobfahrlä ssig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge a. die Familienausgleichskassen, b. die Gründerverbände oder deren Re chtsnachfolgerinnen oder -nach folger für die anerkannten Fami lienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführte n Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kanton ale Familienausgleichskasse.
6
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2 Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familien
- ausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Ver
- fügung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, au f alle Fälle zehn Jahr e nach der schädigenden Handlung. Straf bestimmungen

§ 21.

1 Die Art. 87–91 AHVG
6 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weis e die Vorschrif
- ten dieser Verordnung verletzen.
2 Für die Beurteilung der Übertret ungen sind die Statthalterämter zuständig. Rechtsschutz

§ 22.

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kanto
- nale Gerichtsinstanz Beschw erden nach Art. 56 ATSG
5 in Verbindung mit dem FamZG
8 . F. Schlussbestimmungen Vo l l z u g

§ 23.

Die Sicherheitsdirektion erläss t die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen. Bisheriges Recht

§ 24.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die Bestim
- mungen des Kinderzulagengesetzes (KZG) vom 8. Juni 1958
4 und §
3 lit. c des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht vom 7.
März
1993
2 keine Anwendung. Übergangs bestimmung

§ 25.

1 Arbeitgebende im Sinne von §§
3 und 21 KZG
4 und solche, die eine betriebliche Familienau sgleichskasse führen, sowie Arbeit
- nehmende nicht beitragspflichti ger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.
2 Arbeitgebende und Arbeitnehmen de nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Familienaus gleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Sicherheitsdirektion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleic hskasse an. Der An schluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
7 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
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Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 486 ; Begründung siehe ABl 2008, 1438 .
2 LS 212.81 .
3 LS 831.1 .
4 LS 836.1 .
5 SR 830.1 .
6 SR 831.10 .
7 SR 831.30 .
8 SR 836.2 .
9 SR 836.21 .
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