Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung
Art. 1 Im Allgemeinen
Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag
2. Abschnitt: Private Deckung
Art. 3 Zusammensetzung der Deckungssumme
Art. 4 Grundbeträge
Art. 5 Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten
Art. 6 Gedeckte Kosten
Art. 7 Ausschluss von Risiken
3. Abschnitt: Deckung durch den Bund
Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge
Art. 10 Meldepflicht
Art. 11 Währung und Fälligkeit
Art. 12 Ansprüche gegen den Bund
4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium
Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr
Art. 14 Durchfuhr
Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds
Art. 16 Rechtsform
Art. 17 Einnahmen und Ausgaben
Art. 18 Verzinsung und Vorschüsse
Art. 19 Verwaltung und Prüfung
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Zuständige Stelle
Art. 21 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 22 Übergangsbestimmung
Art. 23 Inkrafttreten
Anhang 1
Kernkraftwerke und ZWILAG
Beitrag an den Bund = | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
ZBund | = | in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; |
L1 | = | obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); |
L0 | = | untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR); |
S0 | = | untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); |
pTeil¹ | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; |
pTeil² | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; |
pTeil³ | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird; |
pTeil⁴ | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird; |
PU | = | Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4-6 des Pariser Übereinkommens, welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c). |
Anhang 2
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg
Beitrag an den Bund = | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
ZBund | = | in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; |
L1 | = | obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); |
L0 | = | untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR); |
S0 | = | untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, den ein schweizerisches Kernkraftwerk infolge eines terroristischen Gewaltakts verursacht; |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; |
qTeil¹ | = | Wahrscheinlichkeit, dass beim Transport von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg ein nuklearer Schaden eintritt, welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; |
PU | = | Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4–6 des Pariser Übereinkommens , welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c). |
Anhang 3 ¹¹
Berechnung der Deckungsbeiträge für Anlagen zur Nuklearforschung, BZL, Abklinglager und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind
Beitrag an den Bund = | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
ZBund | = | in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; |
L1 | = | obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR); |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; |
qTeil¹ | = | Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL, bei Abklinglagern und beim Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird. |