Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Steril... (230.31)
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    Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen

    1
    230.31 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (vom 7. November 2012)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat beschliesst:
    Zuständige
    Kindes- und
    Erwachsenen
    -
    schutzbehörde

    § 1.

    Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisa tion gemäss Art. 8 de s Bundesgesetzes vom 17 . Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
    5 zu prüfen hat, rich tet sich sinngemäss nach Art.
    315 Abs.
    1 und 2 sowie Art.
    442 Abs.
    1 und 2 ZGB
    4 . §
    3 bleibt vorbehalten.
    Verfahren
    und gerichtliche
    Beurteilung

    § 2.

    Auf die gerichtliche Beurteil ung von Beschwerden sind die Bestimmungen des ZGB
    4 und des Einführungsge setzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
    3 sinngemäss anwend bar.
    Bericht
    -
    erstattung

    § 3.

    Meldungen nach Art. 10 Abs.
    1 und 2 des Ster ilisationsgeset zes
    5 erfolgen an die KESB, die zustä ndig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.
    1 OS 67, 595 ; Begründung siehe ABl 2012-11-16 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
    3 LS 232.3 .
    4 SR 210 .
    5 SR 211.111.1 .
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