Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finan... (956.122)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
¹ SR 956.1 ² SR 172.010

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a.³
die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA);
b. die Bildung von Reserven durch die FINMA.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
Art. 2 Gesamtkosten
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichts­bereichen direkt entstehen; und
b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung
¹ Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:⁴
a.⁵
dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbunde­nen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
abis.⁶
dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser⁷ (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
aterter.⁸
aquater.⁹
dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
aquinquies.¹⁰
dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
asexies.¹¹
dem Bereich der Personen nach Artikel 1 b des Bankengesetzes vom 8. November 1934¹² (BankG);
b.¹³
dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG);
c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
f.¹⁴
g.¹⁵
h.¹⁶
dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).
² Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
⁷ Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 ( AS 2010 5597 ). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 ( AS 2015 5413 ). Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
¹⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 ( AS 2015 5413 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5229 ).
¹² SR 952.0
¹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
¹⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
¹ Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
² Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht
¹ Gebührenpflichtig ist, wer:
a. eine Verfügung veranlasst;
b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis.¹⁷
als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
² Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁸ (AllgGebV).
¹⁸ SR 172.041.1
Art. 7 Auslagen
¹ Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
² Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
Art. 8 Gebührenansätze
¹ Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
² Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitauf­wandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebühren­pflichtige Person fest.
³ Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.²⁰
⁴ Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.
⁵ Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.²¹
⁶ Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.²²
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
²² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
Art. 9 ²³ Gebührenzuschlag
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
Art. 10 ²⁴ Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Prüfungen und Aufsichtsverfahren
Für Prüfungen und Aufsichtsverfahren, die ohne Verfügung enden, richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 AllgGebV²⁵.
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
²⁵ SR  172.041.1

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
¹ Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
² Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
³ Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe­jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.²⁶
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe
¹ Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grund­abgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.²⁷
² Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
³ …²⁸
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 1559 ).
Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
¹ Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
² Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
³ Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.²⁹
²⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
Art. 14 ³⁰ Erhebung der Abgabe
¹ Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
² Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
³ Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
¹ Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
² Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
³ Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der AllgGebV³¹.
³¹ SR 172.041.1

2. Abschnitt: ³² Grossbanken, übrige Banken und Wertpapierhäuser ³³

³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
³³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
Art. 16 Grundabgabe
¹ Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbunde­nen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank,
2. 15 000 Franken je verbundene Bank,
3. 10 000 Franken je verbundenem Wertpapierhaus;
b. im Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale,
2. 10 000 Franken je Wertpapierhaus,
3.³⁴
150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 2014³⁵ (BankV) zusammengeschlossene Banken und Wertpapierhäuser;
c.³⁶
² Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.³⁷
³ Die jährliche Grundabgabe nach Absatz 1 wird um 3000 Franken je Vermögensverwalter oder Trustee erhöht, für den nach Artikel 83 Absatz 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019³⁸ die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird.³⁹
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
³⁵ SR 952.02
³⁶ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
³⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
³⁸ SR  954.11
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
Art. 17 Zusatzabgabe
¹ Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Wertpapierhäuser je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.⁴⁰
² Wertpapierhäuser und Banken mit Wertpapierhausstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz entrichten. Banken ohne Wertpapierhausstatus müssen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.⁴¹
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁴¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe
¹ Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
² Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz ist das Gesamtvolumen der Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Handelsplätzen gemeldet werden müssen.⁴²
⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
Art. 19 ⁴³ Ausländische Abgabepflichtige
Ausländische Banken und Wertpapierhäuser müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
⁴³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).

2 a . Abschnitt: ⁴⁴ Finanzmarktinfrastrukturen

⁴⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
Art. 19 a Grundabgabe
¹ Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
a. für Börsen und multilaterale Handelssysteme: 1. 300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken,
3. 15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
b. für zentrale Gegenparteien: 1. 250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
c. für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
d. für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
e. für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015⁴⁵ (FinfraG) von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:⁴⁶ 1. 100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken,
2. 60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken;
f.⁴⁷
für DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1. 300 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken,
3. 15 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
g.⁴⁸
für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1. 550 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2. 225 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken,
3. 100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken.
² Für kleine DLT-Handelssysteme nach Artikel 58 k der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015⁴⁹ beträgt die Grundabgabe pro Jahr:
a. wenn sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 7 500 Franken;
b. wenn sie Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 50 000 Franken.⁵⁰
⁴⁵ SR 958.1
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁴⁹ SR 958.11
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 19 b Zusatzabgaben
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
a. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquater: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
b. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquinquies: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
Art. 19 c Berechnung der Zusatzabgaben
¹ Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
² Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 2015⁵¹ gemeldet werden müssen.
⁵¹ SR 958.111
Art. 19 d Bruttoertrag
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obligationenrechts⁵².
⁵² SR 220

2 b . Abschnitt: ⁵³ Personen nach Artikel 1 b BankG

⁵³ Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5229 ).
Art. 19 e Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1 b BankG⁵⁴ pro Jahr.
⁵⁴ SR 952.0
Art. 19 f Zusatzabgabe
¹ Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
² Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
³ Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obligationenrechts⁵⁵. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
⁵⁵ SR 220

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe
¹ Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. für Fondsleitungen: 1. 20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
b. für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV): 1. 20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
2. 10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3. 5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
c. 5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapital­anlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
d. 5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
e.⁵⁶
600 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;
f.⁵⁷
g.⁵⁸
für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen: 1. 20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
2. 10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3. 5000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
h. 5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.⁵⁹
² Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b. der SICAV;
c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d. der SICAF.
³ Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁶⁰, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
⁴ Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obligationenrechts⁶¹.⁶²
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
⁵⁷ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
⁶⁰ SR 951.31
⁶¹ SR 220
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 ( AS 2012 6915 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 21 Zusatzabgabe
¹ Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:
a. den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen;
b. den Fondsleitungen, den Verwaltern von Kollektivvermögen⁶³, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.⁶⁴
² Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b. der SICAV;
c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d. der SICAF.
⁶³ Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 2 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
Art. 22 ⁶⁵ Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
¹ Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
² Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
Art. 23 ⁶⁶ Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken
¹ Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
² Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag, berechnet nach Artikel 959 b des Obligationenrechts⁶⁷, und die Betriebsgrösse gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend. Die Betriebsgrösse entspricht den Fixkosten.⁶⁸
³ Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatz­abgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
⁶⁷ SR 220
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).

4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe
¹ Die Grundabgabe beträgt:
a. 3000 Franken je Versicherungsunternehmen;
b. 1500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004⁶⁹ (VAG) der FINMA unterstellt ist;
c. 50 000 Franken je Versicherungsgruppe;
d. 70 000 Franken je Versicherungskonglomerat.
² Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
³ Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005⁷⁰ (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
⁶⁹ SR 961.01
⁷⁰ SR 961.011
Art. 25 Zusatzabgabe
¹ Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG⁷¹ der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.⁷²
¹bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 fest­gelegte Summe übersteigt.⁷³
² Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
³ Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
a.⁷⁴
für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: 1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts,
2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und
3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;
b.⁷⁵
für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.
⁴ Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
⁵ Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO⁷⁶ als Ansprechpartner bezeichnet ist.
⁷¹ SR 961.01
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 1559 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 1559 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6915 ).
⁷⁶ SR 961.011
Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG⁷⁷ werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.
⁷⁷ SR 961.01

5. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Art. 27
¹ Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.⁷⁸
¹bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versi­cherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.⁷⁹
² Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vor­angehenden Jahres.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5597 ).

6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 28 ⁸⁰ Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 1559 ).
Art. 29 Zusatzabgabe
¹ Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.
² Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungs­organisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzinterme­diäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanz­intermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 31 Bruttoertrag
¹ Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obligationenrechts⁸¹ abzüglich der Erträge aus:⁸²
a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997⁸³ (GwG);
c. Bussen und Konventionalstrafen;
d.⁸⁴
einer Tätigkeit als Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel des FINMAG.
² Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
³ Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.
⁸¹ SR 220
⁸² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁸³ SR 955.0
⁸⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).

6 a . Abschnitt: ⁸⁵ Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG

⁸⁵ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 31 a Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Aufsichtsorganisation und Jahr.
Art. 31 b Zusatzabgabe
¹ Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer Aufsichtsorganisation unterstellten Vermögensverwalter und Trustees gedeckt.
² Die von einer Aufsichtsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter und Trustees, die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.
³ Für die Anzahl der von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen Vermögensverwalter und Trustees ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

7. Abschnitt: …

Art. 32–34 ⁸⁶
⁸⁶ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).

8. Abschnitt: …

Art. 35 und 36 ⁸⁷
⁸⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).

4. Kapitel: Reserven

Art. 37
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 2. Dezember 1996⁸⁸ über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;
b. die Verordnung vom 26. Oktober 2005⁸⁹ über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
² …⁹⁰
⁸⁸ [ AS 1997 38 , 2003 3701 , 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a]
⁸⁹ [ AS 2005 5047 ]
⁹⁰ Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.
Art. 39 Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 39 a ⁹¹
⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4295 ). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
Art. 39 b ⁹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
¹ Für Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015⁹³ gelten für die Erhebung von Grund- und Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19 a– 19 d .
² Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.
⁹² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁹³ SR 958.1
Art. 39 c ⁹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2021
Die FINMA evaluiert die Grundabgaben nach Artikel 19 a Absatz 1 Buchstaben f und g zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung und erstattet dem Bundesrat Bericht.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang ⁹⁵

⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2012 ( AS 2012 6915 ). Bereinigt gemäss An­hang Ziff. 1 der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 607 ), Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4295 ), Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 ( AS 2015 5413 ), Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 4633 ) und Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
(Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Rahmentarife und Auslagen

in Franken

1 Bereich der Banken und Wertpapierhäuser

1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus oder als Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eines ausländischen Wertpapierhauses (Art. 2 und 3 BankG⁹⁶; Art. 5 und 41–51 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁹⁷ [FINIG])

10 000–100 000

1.1a
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertretung ausländischer Banken und Wertpapierhäuser (Art. 2 BankG; Art. 58 FINIG)

5 000–30 000

1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Wertpapierhäuser und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG; Art. 8 und 11 Abs. 5 FINIG)




1 000–30 000

1.4 …

1.5 …

1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines Wertpapierhauses (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 8 FINIG)



500–10 000

1.6a
Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung bei Banken oder Wertpapier­häusern (Art. 8a Abs. 2 BankV⁹⁸; Art. 8 Abs. 2 FINIG)



200–4 000

1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorabentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 120 ff. des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015⁹⁹

3 000–30 000

1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser

500–1 000

1.9 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Banken, Wertpapierhäuser sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser

3 000–30 000

1.10 Meldung über die geplante Errichtung einer Präsenz oder die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland (Art. 3 Abs. 7 BankG und Art. 20 BankV; Art. 15 FINIG)



1 000–30 000

2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen

2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Depotbank (Art. 5, 24 ff. und 32 ff. FINIG; Art. 13 KAG¹⁰⁰)

4 000–50 000

2.1a
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder SICAF (Art. 13 KAG)



4 000–30 000

2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung
als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 13 KAG)



2000–20 000

2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Verwalters von Kollektivvermögen oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG; Art. 8 FINIG)








500–10 000

2.4 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG)



1 000–10 000

2.5 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG)




500–5 000

2.6 Verfügung über die Genehmigung zum Angebot einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 15 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 120 KAG)




1 000–10 000

2.7 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG)



300–5 000

2.8 …

2.9 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG)


1 000–  5 000

2.10 …

2.11 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG)


1 000–5 000

3 Bereich der Versicherungsunternehmen

3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf-nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und
Art. 4 VAG¹⁰¹)



5 000–50 000

3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum
Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG)



2 000–10 000

3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG)



1 000–12 000

3.4 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908¹⁰², VVG und Art. 127 AVO¹⁰³)





500–  5 000

3.5 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und Art. 127 AVO)



1 000–12 000

3.6 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Trans­aktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG)



5 000–50 000

3.7 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation
(Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO)




500–12 500

3.8 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO)


500–12 500

3.9 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung
von Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG)

5 000–50 000

3.10 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG)

1 000–10 000

3.11 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG)


500–10 000

3.12 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG)

300–  1 000

3.13 …

3.14 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG)

1 000–10 000

4 Bereich der Versicherungsvermittler

4.1 Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person (Art. 43 Abs. 1 VAG)


300–  3 000

4.2 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person (Art. 43 Abs. 1 VAG)


300–  3 000

4.3 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom 19. Dez. 1996¹⁰⁴ mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung)


500–10 000

4.4 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG)

2 000–30 000

5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen

5.1 Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und
Art. 24 ff. GwG¹⁰⁵)


9 000–20 000

5.2 Mutationen (Art. 24 und 25 GwG)

200–10 000

5.3 …

5.4 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG)


500–  5 000

6 Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG¹⁰⁶

6.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustee (Art. 5 und 17 ff. FINIG)



2 000–20 000

6.2 Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung bei Vermögensverwaltern oder Trustees (Art. 8 Abs. 2 FINIG)



200–4 000

6.3 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs als Vermögensverwalter oder Trustee



500–5 000

7 …

8 Allgemeine Gebühren

8.1 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG

3 000–15 000

8.2 Kosten für die Anerkennung ausländischer Insolvenz­dekrete

3 000–10 000

9 Auslagen

9.1 Die Kosten für Fotokopien betragen 50 Rappen pro Seite

⁹⁶ SR  952.0
⁹⁷ SR  954.1
⁹⁸ SR  952.02
⁹⁹ SR 958.1
¹⁰⁰ SR 951.31
¹⁰¹ SR 961.01
¹⁰² SR 221.229.1
¹⁰³ SR 961.011
¹⁰⁴ SR 0.961.514
¹⁰⁵ SR 955.0
¹⁰⁶ SR 956.1
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