Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW (813.165.1)
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Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW

1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW
813.165.1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW (vom 30. Dezember 2010)
1 Der Spitalrat,
5 gestützt auf §
29 der Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Tax ordnung KSW) vom 25. Juni 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Begriffe

§ 1.

1 Als stationäre Behandlung ge lten Aufenthalte im KSW von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im KSW v on weniger als 24 Stunde n, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im KSW bei Über weisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.
2 Alle übrigen Behandlungen gelt en als ambulante Behandlungen.
Sonder
-
leistungen

§ 2.

Weitere Leistungen gemäss §
17 der Taxordnung KSW wer den wie folgt verrechnet:
1.
5 Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstands preis, zuzüglich handelt, Materialien und andere Instrumente Bewirtschaftungs- oder Gegenstände, die dem Patiente n mit- zuschlag von bis zu 20%, gegeben werden soweit nicht bereits durch die Pauschale bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusam-
20%, oder Herstellungs- menhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
3. Fremdtransport Rechnungsbetrag
4.
5 Transport und Transportbegleitung, soweit Fr. 60 bis Fr. 120 nicht bereits durch die Pauschale bzw. pro Stunde, zuzüglich die Entschädigung für die Basisleistung Sachkosten abgegolten
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813.165.1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW
5. Versäumte, unentschuldigte Kons ultationen Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen
08.00–18.00 Uhr Fr. 120
18.00–08.00 Uhr Fr. 240
7. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15 bis Fr. 80
8. Übrige Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht nach Tarmed oder in der Pauschale enthalten den vereinbarten/ empfohlenen Ansätzen
9. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdie nst- Swisscom-Tarif zuzüglich leistungen, wie Telefon/Internet Fr. 0.40 bis Gespräch zu Fr. 1; zuzüglich 40% ab Gespräch von Fr. 1; zuzüglich Fr. 25 ab Gespräch von Fr. 60 b. Notebookmiete Fr. 20 pro Tag c. Kopfhörer Dialysestati on Fr. 11.20 pro Stück d. Kopfhörer Fr. 3.05 pro Stück e. Todesfallkosten nach Aufwand f. Reparaturen von persönlichen Gegen- Fr. 60 bis Fr. 120 ständen, Kleiderunterhalt usw. pro Stunde, zuzüglich Sachkosten g. Reinigung der persönlichen Wäsche nach Aufwand h. Leistungen der Verwaltung und des Sozial- Fr. 60 bis Fr. 120 dienstes wie Abklärung der Garantie- pro Stunde, zuzüglich verhältnisse, Ermitteln von Nach- Sachkosten betreuungsplätzen usw. i. Instandstellung von Einrichtungen, Fr. 60 bis Fr. 120 welche die Patientin oder der Patient pro Stunde, zuzüglich beschädigt hat Sachkosten j. Begleitung der Patientin oder des Patienten Fr. 60 bis Fr. 120 an den Wohnort, zu Ämtern oder pro Stunde dergleichen
3 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW
813.165.1 k.
5 Übersetzungen, Dolmetscherleistungen Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten l.
5 Sonstige Leistungen nach Aufwand m.
6
10. a. Geburtsvorbereitung Grundkurs Fr. 340 pro Kurs b. Geburtsvorbereitung Aufbaukurs Fr. 250 pro Kurs c. Geburtsvorbereitung im Wass er für Paare Fr. 450 pro Paar d. Wochenendkurs für Paare inklusive Fr. 460 pro Paar Mittagessen im Personalrestaurant e. Rückbildungsgymnastik Fr. 140 pro Kurs f. Babymassage Fr. 180 pro Kurs inkl. Massagebuch und Massageöl
11. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif- Fr. 60 bis Fr. 500 positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden pro Stunde, zuzüglich sind Sachkosten
12. Übernachtungen/Verpflegung/Pflege für Begleitpersonen: a.
5 Übernachtung mit Bettenbenützung Fr. 25 pro Nacht im Patientenzimmer (ohne Mahlzeit) b. Übernachtung eines Begleitkindes Fr. 20 pro Nacht (Säugling) mit Betreuung durch Mutter c. Übernachtung eines Begleitkindes Fr. 85 pro Nacht oder mit Betreuung/Pflege Fr. 270 pro Tag d.
8 Übernachtung einer dementen Begleit- person mit Betreuung Fr. 288 pro Tag e.
5 Familienzimmer garni: – Erwachsene Fr. 150 pro Person und Tag f.
5 Familienzimmer Halbpension: – Erwachsene Fr. 170 pro Person und Tag g.
5 Familienzimmer Vollpension: – Erwachsene Fr. 185 pro Person und Tag h. Frühstück für Begleitperson Fr. 10 i. Mittagessen für Begleitperson Fr. 20 j. Abendessen für Begleitperson Fr. 15
4
813.165.1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW Schulunterricht

§ 3.

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansät
- zen der Bildungsdirektion verrechnet. Kleinbeiträge

§ 4.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem KSW können Saldobeträge bis zu Fr.
20 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des KSW abgeholt werden. Ablehnung von Patientinnen und Patienten

§ 5.

5
1 Schuldet eine Person dem KSW Taxen, wird sie nur dann aufgenommen, wenn sie den mutmas slichen Rechnungsbetrag für ihre Behandlung sicherstellt. Die Aufnahme in Notfällen bleibt vorbehalten.
2 Ist die Behandlung in einem a nderen Spital oder im Wohnkanton möglich, kann eine Pers on abgewiesen werden. Weitere Leistungen

§ 6.

1 Die Taxen für weitere Leistungen nach §
9 der Taxordnung KSW werden direkt mit der Patien tin oder dem Patienten nach §
15 der Taxordnung KSW vereinbart.
2 Wird eine Leistung in Kombinati on mit einer Pflichtleistung nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, kann das KSW die Pauschalen angem essen ermässigen. Die Ermässi
- gung ist so anzusetzen, dass mi ndestens die Vollkosten gedeckt sind.
3 Für diese Leistungen ist vorgän gig eine Depotzahlung geschuldet.
4 B. Ambulante Behandlungen Ambulant Basis

§ 7.

Das KSW verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach §
10 der Taxordnung KSW. Ambulant Privat

§ 8.

1 Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss §
11 der Taxordnung KSW erhebt das KS W folgende prozentuale Zuschläge zu den Taxen gemäss §
10 der Taxordnung KSW:
7 a. für zürcherische Patientinnen und Patienten
0%, kein Zuschlag b. für schweizerische Patientinnen und Patienten 0%, kein Zuschlag c. für ausländische Patientinnen und Patienten
0%, kein Zuschlag
2 Die Rechnungsstellung für ärzt liche Zusatzhonorare nach §
16 der Taxordnung KSW bleibt vorbehalten.
5 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW
813.165.1 C. Stationäre Behandlungen
Taxarten
stationäre
Behandlungen

§ 9.

Das KSW erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel: a.
5 Pauschalen (§
13 Taxordnung KSW), b. Zusatztaxen (§
14 Taxordnung KSW), c. Ärztliche Zusatzhonorare (§
16 Taxordnung KSW).
1. Pauschale
5
Elemente
der Pauschale

§ 10.

5
1 Die Pauschale nach §
13 der Taxordnung KSW entspricht der ressourcenbezogenen Fallpreispa uschale nach SwissDRG. Die Höhe dieser Fallpreispauschale ist vari abel und hängt vom diagnostizierten Schweregrad der Krankheit und Verl etzung bzw. der Ressourceninten sität der Behandlung und Betreuung (Fallgewichtung) ab. Die Fallpreis pauschale umfasst mit wenigen Ausn ahmen sämtliche Le istungen eines stationären Spitalaufenthaltes.
2 Gewisse Leistungen, insbesonder e Palliative Ca re und Psychiat rie, können, entgegen der in Abs. 1 erwähnten Fallpreispauschale, nach tagesbezogenen Pauschalen verrechnet werden.
SwissDRG-
Pauschale

§ 11.

7
1 SwissDRG-Pauschale* mit Basispreis für Kostengewicht
1.0 (Baserate) für Erwachsene/Kinder beträgt: Für Patienten mit Wohnsitz Zürcheri sche Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Basispreis (Baserate)
10
200
10
200
10
200
2 Der Basispreis basiert auf der jeweils gültigen SwissDRG Version. * DRG ist die Abkürzung für «Diagnos is Related Groups» bzw. «diagnose- bezogene (Fall)-Gruppen». Bei einer DRG-Vergütung wird jeder Patient des Spitals einer diagnosebezogenen Fallgrupp e zugeteilt. In einer bestimmten Fall gruppe finden sich dann Patienten mit ähnlichen klinischen Eigenschaften und ähnlichem Behandlungsaufwand (Kosten) . Jede DRG-Fallgruppe hat ein Kos tengewicht, welche mit dem oben erwähnt en Basispreis multipliziert den Rech nungsbetrag ergibt. Basis ist die jeweils gültige SwissDRG-Version.
6
813.165.1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW Ta g e s pauschalen

§ 12.

5 Die Tagespauschalen für Erwa chsene/Kinder betragen (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und
und Patienten Patienten Patienten Palliative Care
1
460
1
460
1
460 Psychiatrie – bis und mit 60 Tage
1
307
1
307
1
307 – ab 61. Tag
914
914
914 Elemente der Zusatztaxe

§ 13.

5 Die Zusatztaxe nach §
14 der Taxordnung KSW setzt sich zusammen aus a. Teilpauschale mit Fallbezug nach §
14 dieser Verordnung, b. Teilpauschale mit Nachtbezug nach §
14 dieser Verordnung. Zusatztaxen

§ 14.

5 Die Zusatztaxen betragen (in Fr . pro Fall bzw. pro Nacht): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und
und Patienten Patienten Patienten a. Teilpauschale mit Fallbezug: Halbprivate Behandlung
1
499
1
499
1
499 Private Behandlung
2
600
2
600
2
600 b. Teilpauschale mit Nachtbezug: Halbprivate Behandlung
289
289
289 Private Behandlung
586
586
586
2. Zusatztaxe stationär Zusätzliche verrechenbare Grund leistungen

§ 15.

5 Besondere diagnostische oder th erapeutische Leistungen, die im Bereich der obligat orischen Krankenpflege versicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesges etzes über die Krankenversicherung
3 nicht in den allgemeine n Pauschalen nach §
11 und §
12 enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen, teuere Medikamente usw.), werden gesondert in Rechnung gestellt. War te -/ Pflegepatienten

§ 16.

5
1 In Fällen, wo die Akutspitalbedürftigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
3 nicht mehr gegeben ist, gelangt Art.
50 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
3 in Anwendung.
7 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW
813.165.1
2 Zusätzlich werden für Nicht-KVGpflichtige-Leistungen tages bezogene Pauschalen verrechnet (in Fr. pro Tag): Allgemeine Halbprivate Private Behandlung Behandlung Behandlung Nachsorge indiziert*
288
336
384 (Hotellerie/Betreuung) Nachsorge nicht indiziert**
450
580
708 (Hotellerie/Betreuung und Pflege)
3. Bestimmungen stationär
Hospitalisation
aus sozialer
Indikation in
der Kinder- und
Jugendmedizin

§ 17.

5 In Fällen, wo das Kantonsspital Winterthur Kinder oder Jugendliche aus Schutzbedürftigkei tsgründen und/oder aus weiterer sozialer Indikation aufnimmt wird eine Pauschale von Fr. 635 pro Tag verrechnet.
Verlegungen

§ 18.

5 Verlegungen werden nach den jeweils gültigen Regeln und Definitionen zur Fallabrechnun g unter SwissDRG getätigt.
Externe
Verlegung

§ 19.

1 Erfolgt eine Verlegung in ei n anderes Spital zwecks sta tionären Aufenthalts, stellt das KSW volle Teilpauschalen mit Fall- und Tagesbezug nach §§
11–16 dieser Verordnung in Rechnung. Bei einer Rückverlegung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt im Zweit spital wird keine zusätzliche Teil pauschale mit Fallbezug in Rechnung gestellt.
2 Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital nach einem Auf enthalt von weniger als 24 Stu nden und ohne Bettenbelegung über Mitternacht, wird im KSW die Te ilpauschale mit Fallbezug nach §
11 dieser Verordnung nur zu 50% verrechnet. Erfolgt im Anschluss an die Verlegung eine Rückverlegung ins KSW, gilt für Verlegung und Rück verlegung Abs. 1.
3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Verlegungen zum bzw. Rückverlegung vom Drittspital. * Unter indizierter Nachsorge wird eine stationäre Behandlung ausserhalb des Kantonsspital Winterthur verstanden , welche jedoch aufgrund organisato ten werden kann. ** Unter nicht indizierter Nachsorge wird ein Aufenthalt im Kantonsspital Win terthur aus persönlichen Gründen oder fehlendes Pflichtangebot der zustän digen Gemeinde verstanden.
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813.165.1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung KSW D. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1 OS 66, 255 ; Begründung siehe ABl 2011, 496 .
2 LS 813.165 .
3 SR 832.10 .
4 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 118 ; ABl 2012, 174 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
5 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 118 ; ABl 2012, 174 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 118 ; ABl 2012, 174
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2012 ( OS 68, 94 ; ABl 2013-01-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2013 ( OS 69, 92 ; ABl 2014-01-17
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
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