Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (813.165)
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Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur

1 Taxordnung KSW
813.165 Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Taxordnung KSW) (vom 25. Juni 2008)
1 Der Spitalrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 und §
22 Abs.
4 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (K SWG) vom 19. September 2005
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 1.

1 Das Kantonsspital Winterthur (KSW) erhebt für seine Leis tungen Gebühren nach dieser Taxordnung. Vorbehalten bleiben: a. Regelungen im Bereich der oblig atorischen Sozi alversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen de m KSW und Versicherern, Amtsstel len oder anderen Taxgaranten, c. Vereinbarungen gemäss §
4 Abs.
2 KSWG
5 und/oder §
8 Ziff.
8 KSWG
5 .
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
3 kommt ergänzend zur Anwendung.
3 Für alle weiteren, nicht in dies er Taxordnung aufgeführten Gebüh ren für weitere Leistungen ist der Spitalrat auf Antrag der Spitaldirek tion zuständig.
Patientinnen
und Patienten

§ 2.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Personen, die im KSW behandelt werd en. Ihnen gleichgestellt sind Per sonen, die sich aufgrund einer fürs orgerischen Unterb ringung im KSW aufhalten oder im Rahmen eine s Massnahmenvollzugs gemäss StGB
8 behandelt werden.
14
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
2
813.165 Taxordnung KSW Patienten gruppen

§ 3.

11
1 Die Patientinnen und Patienten können nach ihrem Wohn
- sitz wie folgt unterschieden werden: a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Pers onen, die zivil
- rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Soz ialhilfegesetz beanspruchen können. b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Pe rsonen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz in anderen Ka ntonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a KVG
9 . Die Gleich
- stellung erfolgt nur für die in der genannten Best immung vorgese
- henen Leistungen und nur so weit , als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand
- lung oder des stationären Aufenthaltes im Spital. Vollkosten

§ 4.

1 Die Vollkosten im Sinne dies er Taxordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht miteinbezogen, b. den Investitionskosten, besteh end aus Verzinsung und Abschrei
- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forsc hung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
2 Sie werden innerhalb des KSW na ch medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert. B. Leistungskategorien Behandlungsart

§ 5.

Die Behandlung der Patienti nnen und Patienten erfolgt am
- bulant oder stationär. Die Unters cheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorisc hen Krankenpflegeversicherung gel
- tenden Regelung. Ambulante Behandlung

§ 6.

1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt das KSW Basisleistun
- gen nach den Standards der oblig atorischen Krankenpflegeversiche
- rung (ambulant Basis).
3 Taxordnung KSW
813.165
2 Das KSW kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Stan dards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat).
Stationäre
Behandlung

§ 7.

1 In der allgemeinen Behandlung erbringt das KSW Basis leistungen nach den Standards de r obligatorischen Krankenpflegever sicherung.
11
2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientenges etzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zim merwahl.
b. Halbprivat
und privat

§ 8.

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1 Für die halbprivate und private Behandlung bietet das KSW den Patientinnen und Patiente n Zusatzleistungen an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Be handlung oder im administrativen Bereich.
2 Patientinnen und Patienten mit ei ner halbprivaten Behandlung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Zweierzimmer, b.
15 Behandlung durch die zuständige Kaderärztin oder den zustän digen Kaderarzt (Leitende/r Är ztin/Arzt oder eine/n andere/n Fachärztin/Facharzt mit entsprec hender Berechtig ung); sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten mit ei ner privaten Behandlung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Einerzimmer, b.
15 Behandlung durch die in der Rege l fachlich abschliessend zustän dige Kaderärztin oder den zust ändigen Kaderarzt (Chefärztin/ Chefarzt oder Leitende/r Ärztin /Arzt oder eine Stellvertretung mit entsprechende r Berechtigung).
Weitere
Leistungen

§ 9.

In den Bereichen der ambulan ten und stationären Versor gung können weitere Leist ungen angeboten werden. C. Festlegung der Taxen
Ambulante
Behandlung

§ 10.

1 Für Behandlungen der Katego rie ambulant Basis verrech net das KSW seine Leistungen nach folgenden Regelwerken: a. TARMED, für die darin definierten Leistungen,
a. Allgemein
a. Ambulant
Basis
4
813.165 Taxordnung KSW b. weitere vom Bundesrat genehmig te Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logo
- therapie, Ernährungsberatung, Diab etesberatung, Still- und Stoma
- beratung sowie ambulante Pfle ge, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verre chnet, denen sie nach Anforderungen und Auf
- wand am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, In validen- und Militärver
- sicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien
- tinnen und Patienten gemäss §
3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen Zuschläge nach marktwirtschaftlic hen Grundsätzen, jedoch höchstens
20% erhoben werden. b. Ambulant Privat

§ 11.

1 Für Zusatzleistungen nach §
6 Abs.
2 erhebt das KSW Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät
- zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
3 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar
- berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
16. Stationäre Behandlung

§ 12.

1 Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pau
- schalen verrechnet.
2 Die Taxen können nach Abteilun gen innerhalb des KSW, medi
- zinischen Fachgebieten, Fallgrupp en sowie nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
3 Die Kosten für Behandlungen auf ei ner Intensivpflegestation, für Implantate, für Medikamente sowi e für weitere besondere diagnos
- tische, pflegerische oder therapeu tische Leistungen können getrennt in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen ent
- halten sind.
4 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt
- lichen Fallkosten abweichen, könne n ganz oder teilweise Einzelleis
- tungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§
10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden. b. Pauschale

§ 13.

11
1 Bei der stationären Behandl ung erhebt das KSW eine Pauschale.
2 Bei zürcherischen Patientinnen un d Patienten deckt die Pauschale die Vollkosten im Sinne von §
4. a. Grundsatz
5 Taxordnung KSW
813.165
3 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien tinnen und Patienten be trägt die Pauschale höc hstens 200% der Voll kosten im Sinne von §
4.
c. Zusatztaxen

§ 14.

1 Für Zusatzleistungen gemäss §
8 erhebt das KSW Zusatz taxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach ma rktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.
3 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar berechtigten Ärztin oder eines honorar berechtigten Arztes richtet sich nach §
16.
Taxen für wei
-
tere Leistungen

§ 15.

Die Taxen für Leistungen gemäss §
9 werden vom KSW nach marktwirtschaftlichen Grundsä tzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
Ärztliche
Zusatzhonorare

§ 16.

1 Ambulante Privatpatientinne n und Privatpatienten sowie stationäre halbprivat oder privat behandelte Patientinnen und Patien ten schulden für die Beanspruchung einer honorarberech tigten Ärztin oder eines honorarbere chtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
11
2 Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privat rechts vereinbart oder festgelegt.
3 Die Spitaldirektion erlässt eine Honorarordnung über die Zusatz honorare.
Sonder
-
leistungen

§ 17.

Für Sonderleistungen wie bes ondere Transporte oder Be richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befrie digung persönlicher Be dürfnisse erhebt das KSW Taxen nach markt wirtschaftlichen Grundsätzen.
Besondere
Patienten
-
gruppen

§ 18.

11
1 Für Pflegepatientinnen und -p atienten werden neben den Taxen für die Behandlung kostendec kende Taxen für Unterkunft, Ver pflegung und Betreuung erhoben.
2 Das KSW erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die: a. von einer Behörde eingewiesen worden sind, b. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im KSW aufhalten, c. sich während der Ferien der si e sonst betreuenden Personen im KSW aufhalten, d. Patientinnen oder Pa tienten begleiten.
6
813.165 Taxordnung KSW Ein- und Austrittstag

§ 19.

11 Das KSW stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Behandlung nach der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kosten
- ermittlung und die Leist ungserfassung durch Spi täler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)
10 zu vollen Ansät
- zen in Rechnung. Übertritt

§ 20.

Beim Übertritt einer Patienti n oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatabteilung ver rechnet das KSW die für die neue Leistungskategorie gelt enden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Ver
- spätung zur Verfügung gestellt werden. Verzug und Urlaub

§ 21.

1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand
- lung nicht termingerecht an oder ni mmt sie oder er während des Spital
- aufenthalts Urlaub, so verrechnet da s KSW die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.
2 . . .
12 Taxermässigung

§ 22.

Das KSW kann die Taxen für Leistungen angemessen ermäs
- sigen, wenn sie für eine Patientin od er einen Patiente n eine besondere Härte bedeuten würden. Das KSW berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhält nisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe. D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz

§ 23.

1 Das KSW gewährt zürcherische n Patientinnen oder Patien
- ten sowie Patientinnen und Patiente n mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Züri ch oder das Kantonsspital Win
- terthur vertraglich zur Versorgung se iner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahme
- pflicht nach dem Gesundheitsgesetz
4 .
11
2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
3 Das KSW behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant Privat. Aufnahme formalitäten

§ 24.

1 Vorgängig oder bei der Aufnah me legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor: a. einen Personalausweis oder ei nen gleichwertigen Ausweis, b.
13 eine Kranken- und/oder Unfallversichertenkarte,
7 Taxordnung KSW
813.165 c. die unterzeichnete Eintrittserklä rung mit der Anga be, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll, d. das Zeugnis der einweisenden Är ztin oder des ei nweisenden Arz tes, ausser in Notfällen, e. bei stationärer Beha ndlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsst elle oder eines anderen vom KSW anerkannten Garanten, f. soweit nach den Umständen möglic h, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehm enden, voraussichtlichen Kos ten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert drei Ar beitstagen nachge reicht, kann das KSW eine unverzinsliche Sicherst ellung im Umfang des mutmass lichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des KSW werden den Patientin nen oder Patienten nach §
1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
4 Das KSW ist berechtigt, bei de n Gemeinden Auskünfte zur Fest stellung des Wohnsitzes von Pati entinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben. E. Taxbezug
Taxschuldner

§ 25.

Die Taxen werden geschuldet: a. von der Patientin oder vom Patienten, b. von Taxgaranten und Auftraggebern, für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c. von Dritten für Leist ungen, die in ihrem Auftr ag erbracht wurden.
Solidarhaftung

§ 26.

Neben der Patientin oder de m Patienten haften dem KSW solidarisch: a. der in rechtlich ungetrenn ter Ehe lebende Ehegatte, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c. die in registrierter oder einget ragener Partnersch aft lebenden Part nerinnen oder Partner, d. Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auf trag erbracht worden sind.
8
813.165 Taxordnung KSW Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

§ 27.

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich
- ten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 .
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxs chuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforder ung des KSW verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungsstellung, jedenf alls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. F. Verschiedene Bestimmungen Taxverträge

§ 28.

1 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Taxgaranten Verträge ab schliessen, in de nen von dieser Taxordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Gene hmigung durch den Spitalrat. Vo l l z u g

§ 29.

11 Die Einzelheiten werden in einer Vollzugsverordnung zu dieser Taxordnung
6 geregelt. Rechtsmittel

§ 30.

Gegen die Taxfestsetzung dur ch die Spitaldirektion kann beim Spitalrat innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden. Inkrafttreten

§ 31.

Die Taxordnung tritt am
1. Juli 2008 in Kraft.
1 OS 63, 457 .
2 LS 175.2 .
3 LS 682 .
4 LS 810.1 .
5 LS 813.16 .
6 LS 813.165.1 .
7 SR 220 .
8 SR 311.0 .
9 SR 832.10 .
10 SR 832.104 .
9 Taxordnung KSW
813.165
11 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 115 ; ABl 2012, 170 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 115 ; ABl 2012, 170 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2012 ( OS 68, 93 ; ABl 2013-01-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
14 seit 1. Januar 2013.
15 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2013 ( OS 69, 91 ; ABl 2014-01-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
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