Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung de... (413.545)
CH - ZH

Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit

1 Reglement Validierungsverfahren FaGe
413.545
1. 10. 08 - 62 Reglement über das Validierungsve rfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit (Reglement Validierungsverfahren FaGe) (vom 1. Juli 2008)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf Art.
66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG)
3 , die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. No vember 2003 (BBV)
4 , die Verordnung des BBT über Mindestvorschrif ten für die Allg emeinbildung in der beru flichen Grundbildung vom
27. April 2006 (VMAB)
5 , verordnet:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen der berufliche n Grundbildung Fachangestellte/r Gesundheit.
2 Das Validierungsverfahren orientiert sich an den Vorgaben des Nationalen Leitfadens «Validierung von Bildungsleistungen» des Bun desamtes für Berufsbildung und Technologie vom 30. Mai 2007.
Zulassung zum
Validierungs
-
verfahren

§ 2.

1 Zum Validierungsverfahren wird zugelassen, wer a. über eine Anstellung von mindest ens 40% in einer Institution des Gesundheitswesens verfügt; b. Berufserfahrung von insgesamt mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Gesundh eitswesen zu mindestens 40% nachweisen kann.
2 Über die Zulassung entschei det das Mittelschul- und Berufs bildungsamt.
Phase 1:

§ 3.

1 Die Teilnahme an einem ob ligatorischen Informations anlass des Amts für Jugend und Beru fsberatung ist Vo raussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren.
2 Die Teilnehmenden erhalten die für die Teilnahme am Verfahren notwendigen Grundlagen beim Am t für Jugend und Berufsberatung. Dieses kann dafür Gebühren nach Massgabe der Gebührenverord nung erheben.
Information
und Beratung
2
413.545 Reglement Validierungsverfahren FaGe Phase 2:

§ 4.

1 Die Teilnehmenden erstellen nach Vorgaben des Mittel
- schul- und Berufsbildungsamtes ei n Dossier, aus dem anhand von Kompetenznachweisen (Selbst- und Fremdbeurteilungen) die infor
- mell und formell erworbenen Kompetenzen hervorgehen.
2 Das Dossier bildet die Grundlage für den Entscheid der Prüfungs
- kommission über die Anerkennung v on Kompetenzen (Lernleistungs
- bestätigung).
3 Die zu erreichenden Kompeten zen beruhen auf der Bildungs
- verordnung Fachangestellte/r Gesun dheit des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 3. Juli 2003 sowie auf dem kantonalen Modell-Lehrgang Fachangestellte/r Gesundheit.
4 Die Teilnehmenden erhalten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung bei de r Erstellung der Kompetenzenbilanz und des einzureichenden Do ssiers Unterstützung in Form von Beratungs- und Seminarangeboten. Diese Angebote sind nicht obligatorisch. Die Gebühren richten sich na ch der Gebührenverordnung. Phase 3:

§ 5.

1 Das Dossier ist beim Mittels chul- und Berufsbildungsamt im Doppel einzureichen. Die Einrei chung ist gleichzeitig die Anmel
- dung zum Verfahren.
2 Jedes Dossier wird durch zwei Expertinnen bzw. Experten der zuständigen Prüfungskommission geprüft. Das Mittelschul- und Berufs
- bildungsamt legt Kriterien zur Dossierprüfung fest.
3 Nach der Dossierprüfung findet ein Gespräch zwischen der Teil
- nehmerin oder dem Teil nehmer sowie zwei Pr üfungsexpertinnen bzw. Prüfungsexperten statt. Mindestens eine bzw. einer der Prüfungs
- expertinnen bzw. Prüfungsexperten, die das Gespräch führen, hat auch die Dossierprüfung gemä ss Abs. 1 durchgeführt.
4 Die Prüfungsexpertinne n bzw. Prüfungsexperten stellen Antrag auf Anrechnung von Modulen an die Prüfungskommission. Phase 4:

§ 6.

1 Die Prüfungskommission entscheidet in Form einer Lern
- leistungsbestätigung über die An rechnung von Modu len sowie die Zulassung zur ergänze nden Bildung gemäss §
8.
2 Die Lernleistungsbestä tigung umfasst den Nachweis der Erfül
- lung der Zulassungskriterien für die ergänzende Bildung gemäss §
8 Abs. 2.
3 Alle nicht durch die Prüfungsk ommission angerechneten Module sind in der ergänzenden Bildung zu absolvieren.
4 Im Fach Allgemeinbildung muss ein Gleichwertig keitsnachweis vorhanden sein oder der entsprechende Teil der Lehrabschlussprüfung muss abgelegt worden sein. Bilanzierung Beurteilung Anrechnung
3 Reglement Validierungsverfahren FaGe
413.545
1. 10. 08 - 62
Phase 4a:

§ 7.

1 Das Validierungsverfahren gilt als erfüllt, wenn mindestens
17 der 20 Module, darunter zwinge nd die Module des Bereichs Medi zinaltechnik, bestanden sind sowie kein Modul mit einer Note unter
3.0 bewertet wurde.
2 Ein Modul gilt als bestanden, wenn es a. mittels Lernleistungsb estätigung gemäss §
6 anerkannt wurde b. oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit Note 4 oder besser bewertet wurde c. oder mit einem Modulzertifik at abgeschlossen wurde.
Ergänzende
Bildung

§ 8.

1 Die ergänzende Bildung fü r Teilnehmerinnen und Teilneh mer des Validier ungsverfahrens FaGe wird vom Zentrum für Aus bildung im Gesundheitswesen Ka nton Zürich (ZAG) angeboten.
2 Zur ergänzenden Bildung wird zu gelassen, wer die Phasen 1–4a des Validierungsverfahrens durchla ufen hat und eine Lernleistungs bestätigung über mindestens 60 Prozent der geforderten Kompetenzen vorweisen kann.
3 Berechnungsgrundlage für die Anre chnung gemäss Abs. 2 ist die Dauer der ergänzenden Bildung.
Rechtsmittel

§ 9.

1 Entscheide des Mi ttelschul- und Berufsbildungsamtes kön nen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Ta gen nach Mitteilung mit Rekurs be i der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Gegen Entscheide der Prüfungskom mission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Mittei lung der Anordnung bei der Prüf ungskommission Eins prache erhoben werden.
3 Einspracheentscheide der Pr üfungskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen nach Mitteilung mit Rekurs be i der Bildungsdirekti on angefochten werden.
Inkrafttreten

§ 10.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2008 in Kraft.
1 OS 63, 420 .
2 LS 175.2 .
3 SR 412.10 .
4 SR 412.101 .
5 SR 412.101.241 .
Zertifizierung
Markierungen
Leseansicht