Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen un... (811.241.1)
    CH - ZH

    Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

    1 Prüfungsgebühren der Osteopa thinnen und Osteopathen – R
    811.241.1 Reglement der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für di e interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen (vom 14. Februar 2008)
    1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art. 10 der Interkan tonalen Vereinbarung über die An erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
    2 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. Novem ber 2006 (Prüfungsreglement)
    3 , beschliesst:
    Geltungsbereich Art.
    1 Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopa then zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonale n Prüfungskommiss ion betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
    Gebühren
    -
    ansätze Art.
    2
    1 Die Gebühren betragen:
    1. Gebühr für die Anmeldung zu r Praktischen Prüfung Fr. 300
    2. Gebühr für die praktische Prüfung (Art. 25 Reglement
    3 )Fr. 650
    2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1 sind zusammen mit der Anmel dung, die Gebühren gemäss Ziffer
    2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüf ung an das Zentralsekretariat der GDK zu entrichten (Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement
    3 ).
    3 Im Übrigen gilt sinngemäss di e Allgemeine Ge bührenverordnung vom 8. September 2004
    4 .
    2
    811.241.1 Prüfungsgebühren der Osteop athinnen und Osteopathen – R Inkrafttreten Art.
    3 Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den Vor
    - stand der GDK in Kraft
    5 .
    1 OS 63, 167 .
    2 LS 410.4 .
    3 LS 811.24 .
    4 SR 172.041.1 .
    5 Inkrafttreten: 14. Februar 2008.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren