Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel (0.632.314.491)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel

Abgeschlossen in Genf am 17. September 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1993¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1993 (Stand am 1. August 2021) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a‒c des BB vom 17. März 1993 ( AS 1993 2476 ).
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im folgenden EFTA‑Staaten genannt)
und der Staat Israel
(im folgenden Israel genannt),
Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels­assoziation (EFTA)²,
Im Hinblick auf die Freihandelsabkommen zwischen Israel und seinen wichtigsten Handelspartnern, und die diese Abkommen betreffenden Instrumente,
Unter Berücksichtigung der im Lichte der obenerwähnten Abkommen sowie der zwischen einzelnen EFTA‑Staaten und Israel entwickelten Zusammenarbeit,
Ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung zu schaffen,
Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA‑Staaten und Israels an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Parteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens³ sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden,
Entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA‑Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen, über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen,
In Bestätigung ihres gemeinsamen Wunsches, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration schrittweise und dauerhaft zu beteiligen,
In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien (im Folgenden Parteien genannt) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
² SR 0.632.31 ³ SR 0.632.21
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es,
a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel zu fördern;
b) im Handel zwischen den EFTA‑Staaten und Israel gerechte Wettbewerbs­bedingungen sicherzustellen;
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;
d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA‑Staaten und Israel zu vertiefen.
Art. 2 Geltungsbereich
1.  Dieses Abkommen gilt
a) mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA‑Staat oder in Israel.
2.  Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11.
3.  Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA‑Staaten einerseits und Israel anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA‑Staaten gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 3 Ursprungsregeln
1.  Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2.  Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss regelmässiger Überprüfungen und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
3.  Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.⁴
⁴ Eingefügt durch Beschluss 3/2005 vom 15. Juni 2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel, von der BVers genehmigt am 15. März 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 2008 ( AS 2008 3967 3759 ; BBl 2006 1767 ).
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA‑Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle oder irgendwelche Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA‑Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Israel.
3.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat.
Art. 5 Fiskalzölle
1.  Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 1‑3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle.
2.  Die Parteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA‑Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang 111 werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.
Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA‑Staaten und Israel werden keine neuen mengenmässigen Einfuhr‑ oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang IV werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhr‑ oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt.
3.  Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Ein‑ oder Ausfuhren in einen EFTA‑Staat aus Israel oder in Israel aus einem EFTA‑Staat zu verstehen, die durch Kontingente, Ein‑ oder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.
Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschrän­kungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA‑Staat und Israel darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole
1.  Die Parteien sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA‑Staaten und Israel besteht.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Parteien Ein‑ oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10 Technische Vorschriften
1.  Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen.
2.  Sie bekräftigen erneut ihre Zugehörigkeit zum GATT‑Abkommen über technische Handelshemmnisse⁵ und dessen Verfahren.
3.  Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen in unbefriedigender Weise erfüllt hat, und ist insbesondere eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, Handelshemmnisse zu schaffen oder haben diese Massnahmen solche geschaffen, können die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abhalten.
4.  Die Parteien vereinbaren, zum Zweck einer weiteren Erleichterung des Handels Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Prüfung und Zertifizierung aufzunehmen.
⁵ SR 0.632.231.41
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1.  Die Parteien erklären sich bereit, soweit dies ihre Landwirtschaftspolitiken erlauben, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.
2.  In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA‑Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3.  In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen‑ und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern
1.  Die Parteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA‑Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Israels bewirken.
2.  Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 13 Zahlungen
1.  Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA‑Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge ins Gebiet der Partei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2.  Die Parteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3.  Israel behält sich das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz oder mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status Israels unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden derart angewendet, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Israel unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Einführung und über jede Änderung derartiger Massnahmen.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
1.  Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens⁶ ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979⁷ ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen.
3.  Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll‑ und Handels­abkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestimmungen zu erweitern:
a) Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittweise an.
b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Erfordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen.
4.  Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemischte Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schrittweise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungs­unternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.
⁶ SR 0.632.21
⁷ [ AS 1979 2149 , 2383 ; 1988 855 Art. 1 Abs. 1, 856 . AS 1996 609 ]. Siehe heute: das revidierte Übereinkommen vom 15. Apr. 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen ( SR 0.632.231.422 ).
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums
1.  Die Parteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflich­tungen sind im Anhang V enthalten.
2.  Die Parteien vereinbaren, den wesentlichen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums fördern, beizutreten.
3.  Die Parteien behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehörigen gegenseitig nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus
a) bilateralen Abkommen einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens vor dem Inkrafttreten notifiziert werden,
b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Parteien angehören,
können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt.
4.  Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen.
5.  Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben.
6.  Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen.
7.  Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen
1.  Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2.  Ist ein EFTA‑Staat der Auffassung, dass Israel, oder ist Israel der Auffassung, dass ein EFTA‑Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
1.  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA‑Staat und Israel zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2.  Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3.  Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 ⁸ Subventionen
1.  Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994⁹ und nach dem WTO Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen¹⁰.
2.  Das Ausmass der Verpflichtung der Parteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.
3.  Bevor ein EFTA-Staat oder Israel, je nach Fall, entsprechend Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Israel oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
⁸ Fassung gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, für die Schweiz in Kraft seit 5. Juli 2010 ( AS 2010 4529 ).
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Art. 19 Anti‑Dumping
Stellt eine Partei in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping‑Praktiken fest, kann sie im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens¹¹ und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
¹¹ SR 0.632.21
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen bei Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA‑Staat oder in Israel ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche
a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regio­nal zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn aufgrund der Artikel 6 und 7
a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Partei für die betreffenden Erzeugnisse mengenmässige Ausfuhr­beschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.
Art. 22 ¹² Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanz­gründen zu vermeiden.
2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 1994 ¹³ und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmun­gen festgelegten Bedingungen, zeitlich be­schränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbilanzsi­tuation Notwendige hinaus­gehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen wer­den zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unver­züglich mitteilen.
¹² Fassung gemäss Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 15. Juni 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006 und für die Schweiz in Kraft seit 11. Juli 2008 ( AS 2008 3761 3759 ; BBl 2006 1767 ).
¹³ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1.  Bevor die Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Parteien davon.
2.  Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Parteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
3. a) Was Artikel 17¹⁴ anbetrifft, so leisten die betreffenden Parteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
b) Was Artikel 19, 20, 21, 22 sowie Artikel 5 A. Buchstabe b) (ii) von Anhang II anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss die Lage, und er kann jeden Ent­scheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Partei notifi­zierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann die betreffende Partei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.
c) Was Artikel 16 anbetrifft, so kann die betreffende Partei nach Abschluss der Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder nach Ablauf eines Zeit­raumes von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Notifikation an gerechnet, geeignete Massnahmen ergreifen.
4.  Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA‑Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Staat auswirken.
5.  Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben.
6.  Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann die betroffene Partei in den Fällen gemäss Artikel …¹⁵ 19, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen stattfinden.
¹⁴ Wörter gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, für die Schweiz in Kraft seit 5. Juli 2010 ( AS 2010 4529 ).
¹⁵ Wort gestrichen durch Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, mit Wirkung für die Schweiz seit 5. Juli 2010 ( AS 2010 4529 ).
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,
a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter­nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi­schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder
iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.
Art. 25 Nichtdiskriminierung
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
a) sollen die von Israel gegenüber den EFTA‑Staaten angewandten Vorschriften keinerlei Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Bürgern oder ihren Unternehmen oder Firmen schaffen;
b) sollen die von den EFTA‑Staaten gegenüber Israel angewandten Vorschriften keine Diskriminierung zwischen den israelischen Staatsangehörigen, Unternehmen oder Firmen schaffen.
Art. 25 bis ¹⁶ Schiedsverfahren
l.  Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
2.  Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang VIII geregelt.
3.  Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4.  Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
¹⁶ Eingefügt durch Beschluss 5/1997 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 12. Nov. 1997, in Kraft für die Schweiz seit 29. Aug. 2006 ( AS 2010 4527 ).
Art. 26 Einsetzung des Gemischten Ausschusses
1.  Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Partei vertreten ist. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung des Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung.
2.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handels­schranken zwischen den EFTA‑Staaten und Israel weiter abzubauen.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann gemäss den Voraussetzungen in Artikel 27 Absatz 3 in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 27 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann seine Einberufung beantragen.
2.  Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3.  Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist.
4.  Für die Zwecke dieses Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthält.
5.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeits­gruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 28 Evolutivklausel
1.  Ist eine Partei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Parteien nützlich wäre, unterbreitet sie ihnen ein begründetes Begehren.
Die Parteien können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen.
2.  Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 29 Dienstleistungen und Investitionen
1.  Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche, wie jener der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Vertiefung und Ausweitung ihrer Kooperation arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berück­sichtigen dabei die einschlägigen Arbeiten des GATT. Sie trachten danach, einander eine nicht ungünstigere Behandlung einzuräumen als den auf ihren Staatsgebieten tätigen einheimischen und ausländischen Unternehmen, vorausgesetzt, dass ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien besteht.
2.  Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemischten Ausschuss ausgehandelt. Die sich daraus ergebenden Vereinbarungen unterliegen, sofern erforderlich, der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren und werden im Rahmen dieses Abkommens angewandt.
Art. 30 Protokolle und Anhänge
Die Protokolle und Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Protokolle und Anhänge zu ändern.
Art. 31 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehr
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
Art. 32 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet im Gebiet der Parteien Anwendung.
Art. 33 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 für jene Signatarstaaten in Kraft, welche ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bis zu diesem Zeitpunkt beim Depositarstaat hinterlegt haben, sofern Israel zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
2.  Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Januar 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, sofern Israel zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
3.  Jeder Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen in Bezug auf diesen Staat nicht auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt werden kann, sofern das Abkommen in Bezug auf Israel in Kraft getreten ist.
Art. 34 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 30 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Parteien zur Ratifikation oder Genehmigung unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien ratifiziert oder genehmigt worden sind. Die Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Art. 35 Beitritt
1.  Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem Beitritt durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitritts‑Urkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.
2.  In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 36 Rücktritt und Beendigung
1.  Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2.  Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA‑Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kün­di­gungsfrist.
3.  Jeder EFTA‑Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation¹⁷ zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
¹⁷ SR 0.632.31
Art. 37 Depositar
Die Regierung Norwegens¹⁸, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinter­legung jeder Ratifikations‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, seine Erlöschung oder jeden Rücktritt vom Abkommen.
¹⁸ Formulierung gemäss Beschluss 5/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel vom 14. Febr. 1996, für die Schweiz in Kraft seit 13. Mai 2004 ( AS 2010 4525 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

Verständigungsprotokoll

Einfuhrabgabe
1.  Israel bekräftigt seine gegenüber dem GATT eingegangene Verpflichtung, die Einfuhrabgabe spätestens am 31. Dezember 1994 von 2 auf 1 % zu senken.
2.  Die EFTA‑Staaten und Israel vereinbaren, dass die Erhebung dieser Abgabe mit dem Inkrafttreten des Abkommens den Bestimmungen von Artikel 22 unterliegt.
Hafengebühren
3.  In Anbetracht des Umstandes, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen über die Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Anforderungen des Abkommens aufweisen, vereinbaren sie, die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss aufzuwerfen, mit dem Ziel, zu einer von allen annehmbaren Lösung zu gelangen.
Anwendung des TAMA‑Zuschlages auf die in Israel eingeführten Waren
4.  Israel stellt sicher, dass die Konsumsteuer für Importwaren aufgrund entweder a) des angegebenen Engrospreises oder b) des cif‑Wertes plus TAMA‑Zuschlag berechnet wird. Die registrierten Importeure können zwischen diesen beiden Methoden wählen. Die nicht‑registrierten Importeure bezahlen die Konsumsteuer weiterhin aufgrund der Berechnung mit TAMA‑Zuschlag.
5.  Das einzige Kriterium zur Erlangung des Status eines registrierten Importeurs ist das folgende:
a) Der Importeur hat während des Jahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in welchem er den Status als registrierter Importeur beantragt, Waren beliebigen Ursprungs in Israel eingeführt, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status beantragt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr beträgt:

1992

=

300 000 Dollar

1993

=

200 000 Dollar

1994

=

100 000 Dollar

1995 und die folgenden Jahre

=

  50 000 Dollar

b) Der Importeur hat innerhalb der fünf letzten Jahre keine Steuerdelikte begangen, wofür er mit Gefängnis und Busse bestraft und, sofern er rückfällig geworden ist, mit einem Verkaufsverbot für jene Waren belegt werden kann, bezüglich welcher das Vergehen begangen wurde.
6.  Ein Importeur, dem vorgängig der registrierte Status gewährt wurde, kann diesen Status verlieren, wenn er:
a) eines Steuerdeliktes gemäss Absatz 5 Buchstabe b) überführt wurde oder
b) während des vorangegangenen Kalenderjahres und während mindestens eines zusätzlichen Jahres innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre Einfuh­ren getätigt hat, deren Gesamtwert den für das laufende Jahr geltenden Schwellenwert nicht übersteigt.
7.  Gesuchsformulare sollen einfach und verständlich sein und eine Rubrik enthalten, aus der hervorgeht, welche Wahl der Gesuchsteller zwischen dem tatsächlichen Engroswert und der Berechnung mit TAMA‑Zuschlag als Grundlage für die Festsetzung der Konsumsteuer getroffen hat. Diese Entscheidung ist für die steuerliche Behandlung des Importeurs während der zwölf folgenden Monate ausschlaggebend; sie kann danach jederzeit, jedoch nur auf Antrag des Importeurs geändert werden. Ab 1. Januar 1995 wendet Israel für alle registrierten Importeure ein obligatorisches Engrospreis‑Deklarationssystem an.
8.  Jeder Importeur kann beim Distriktsbeamten ein Gesuch um Gewährung des registrierten Status stellen. Der Entscheid des Distriktsbeamten wird dem Importeur innert 21 Tagen mitgeteilt. Fällt er positiv aus, erhält der Importeur unverzüglich den registrierten Status. Im Fall eines abschlägigen Entscheides gibt der Distrikts­beamte die Gründe für die Ablehnung des Gesuches gemäss den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen schriftlich bekannt.
9.  Ein registrierter Importeur, welcher die Konsumsteuer aufgrund des tatsächlichen Engrospreises zu entrichten beabsichtigt, hat zusammen mit seiner Einfuhrdeklara­tion eine Engrospreisdeklaration (für die der Konsumsteuer unterliegenden Waren) einzureichen. Diese Erklärung muss den Anforderungen der Artikel 1 und 17 des Konsumsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure geltende Pflicht zur Buchführung und zur Abgabe von periodischen Berichten sowie die Buchprüfungs‑ und Rekursverfahren entsprechen jenen, welche für die einheimischen Produzenten Anwendung finden.
10.  Israel ergreift Massnahmen, welche sicherstellen, dass der für ein Produkt anwendbare TAMA‑Koeffizient den Stand, welcher die tatsächliche Praxis der Gros­sisten für dieses Produkt wiedergibt, nicht übersteigt. Der Ansatz des TAMA-Zuschlages wird auf der Grundlage des tatsächlichen Engrospreisaufschlages einer Stichprobe registrierter und nicht‑registrierter Importeure berechnet.
11.  Auf Ersuchen der EFTA‑Staaten unterbreitet Israel eine Liste aller geltenden TAMA‑Koeffizienten und (sofern von den EFTA‑Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine erklärende Darstellung der Methodologie, gemäss welcher die TAMA‑Ansätze auf diesen Erzeugnissen berechnet wurden. Auf Ersuchen notifiziert Israel den EFTA‑Staaten ferner jede Änderung der TAMA‑Koeffizienten.
Einfuhr‑ und Ausfuhrbewilligungen
12.  Allfällige automatische Bewilligungen sollten in einer den Handel nicht einschränkenden Weise erteilt werden. Derartige Bewilligungen sollten in jedem Fall innert 14 Tagen erteilt werden. Die Parteien vereinbaren zudem, sich mit dem Inkrafttreten des Abkommens gegenseitig eine Liste von Erzeugnissen zu unter­breiten, für welche die Einfuhrbewilligungen automatisch erteilt werden.
Ursprungsregeln
13.  Was die erklärende Notiz Nr. 7 in Anhang 1 von Protokoll B anbetrifft, so besteht Einvernehmen darüber, dass Israel bis zu seinem Beitritt zum Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT¹⁹ den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zollwert der Waren bestimmen wird.
14.  Israel beabsichtigt, dem GATT‑Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beizutreten.
Wertgrenzen
15.  Die EFTA‑Staaten und Israel vereinbaren, dass für die in Artikel 8 Absatz 1 und 2 von Protokoll B bezüglich der Ausfuhrerklärungen angegebenen Wertgrenzen für kleine Pakete und Reisegepäck spätestens vom 1. Januar 1997 an jene Sätze gelten sollen, welche dannzumal gemäss den Freihandelsabkommen der EFTA‑Staaten mit anderen Drittländern angewandt werden sollen.
Staatliche Monopole
16.  Artikel 9 des Abkommens findet hinsichtlich des Salz‑ und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein und hinsichtlich des isländischen Düngemittelmonopols nur soweit Anwendung, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen haben.
17.  Auf das österreichische Salzmonopol ist Artikel 9 spätestens am 1. Januar 1995 anwendbar.
Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen
18.  Die Parteien vereinbaren, dass Einfuhr‑, Ausfuhr‑ oder Durchfuhrbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen mit dem Abkommen vereinbar sind, sofern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung und gemäss den in Artikel 8 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen und Bestimmungen angewandt werden.
Rechte am geistigen Eigentum
19.  Die Parteien unternehmen im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens Schritte, um
a) bis zum 1. Januar 1995 bezüglich des internationalen Abkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom Abkommen) die Ratifikation, den Beitritt sowie die Einhaltung sicherzustellen und alle Gesetze zu erlassen, welche notwendig sind, um dies zu ermöglichen;
b) während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens sicherzustellen, dass aufgrund unterlassener Ausübung erteilte Lizenzen in dem Masse verwendet werden, als sie zur Belieferung des einheimischen Marktes zu angemessenen Handelsbedingungen notwendig sind.
Staatliche Beihilfen
20.  Die Regeln betreffend die staatlichen Beihilfen und ihre Anwendung werden vor Ende 1995 überprüft, namentlich um sie an alle Änderungen anzupassen, welche in den Beziehungen der Parteien mit den Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der staatlichen Beihilfen eintreten könnten.
Schiedsverfahren
21.  Die EFTA‑Staaten und Israel sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien oder im Gemischten Ausschuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren erwogen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit wird im Gemischten Ausschuss weiter überprüft.
Zusammenarbeit
22.  Der Gemischte Ausschuss kann Möglichkeiten und Modalitäten zur Förderung der Handelsbeziehungen durch Zusammenarbeit besprechen in Bereichen, welche mit dem Handel verbunden sind.
¹⁹ SR 0.632.231.3

Gemeinsame Erklärung EFTA/Israel über Ausfuhren aus den Territorien

Es wurde eine Vereinbarung getroffen, welche die Ausfuhr von Industriegütern und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Gebieten über Israel in die EFTA‑Staaten ermöglichen wird. Gemäss dieser Vereinbarung trifft Israel geeignete Massnahmen, damit derartige Ausfuhren ohne administrative Hindernisse erfolgen können. Für Ausfuhren der arabischen Produzenten und Exporteure aus den Gebieten in die EFTA‑Staaten gelten Verfahren, die mit jenen für die Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft vergleichbar sind.
Zur Förderung ihrer Handelsinteressen bleibt es arabischen Produzenten und Exporteuren in den Gebieten unbenommen, mit Käufern aus den EFTA‑Staaten in Verbindung zu treten und mit ihnen zu verhandeln.
Lokale arabische Handelskammern in den Gebieten sind befugt, Ursprungszeugnisse auszustellen.
Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge ²⁰

²⁰ Diese Dokumente werden (mit Ausnahme des Verständigungs­protokolls und der gemeinsamen Erklärung über Ausfuhren aus den Territorien) weder in der AS noch der SR ver­öffentlicht ( AS 2008 3967 ; 2010 4529 ; 2021 436 , 437 ). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements  > Israel

Record of Understandings

Relating to the Agreement between the EFTA States and Israel;
Verständigungsprotokoll

Agreed Minutes

Minutes agreed on signing the Free Trade Agreement between the EFTA States and Israel

Joint
Conclusions

Joint EFTA-Israel Conclusions on exports from the territories;
Gemeinsame Erklärung EFTA/Israel über Ausfuhren aus den Territorien

Declarations

by Israel and EFTA States concerning Article 18 of the Agreement

Annex I

Referred to in Sub-Paragraph (a) of Article 2 – Products not covered by the Agreement

Protocol A

Referred to in Sub-Paragraph 1(b) of Article 2 – Processed agricultural products

Table I to Protocol A

Table IV to Protocol A – Norway

Table VI to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland

Table VII to Protocol A – Iceland – List 1

Table VII to Protocol A – Iceland – List 2

Table VIII to Protocol A – Israel

Annex II

Referred to in Sub-Paragraph 1(c) of Article 2 – Fish and other marine products

Protocol B

Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation

Annex I to Protocol B – Introductory notes to the list in Annex II

Annex II to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Annex III A to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR 1 and application for a movement certificate EUR 1

Annex III B to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED

Annex IV A to Protocol B – Text of the invoice declaration

Annex IV B to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED

Protocol C

Referred to in Paragraph 1 of Article 5 (deleted) – Customs duties of a fiscal nature

Annex III

Referred to in Paragraph 2 of Article 6 (deleted) – Customs duties on exports and charges having equivalent effect

Annex IV

Referred to in Paragraph 2 of Article 7 (deleted) – Quantitative restrictions and measures having equivalent effect

Annex V

Referred to in Article 15 – Protection of intellectual property

Annex VI und VII

Protocol D

Concerning the treatment that may be applied by Liechtenstein and Switzerland to imports of certain products subject to the scheme for building up compulsory reserves

Annex VIII

Referred to in Article 25bis – Constitution and functioning of the Arbitral Tribunal

Joint Committee Decisions

No 2-18

Amendment to Annex I

No 1-18

Amendment to Protocol A

No 1-06

Amendments to Articles 18 and 23 and Annex II, and deletion of Annexes VI and VIII – State Aid

No 4-05

Amendment to Article 22 concerning balance of payments difficulties

No 3-05

Mutual administrative assistance in customs matters

No 2-05

Amendments to Protocol B

No 1-05

Administrative Arrangement

No 1-05

Administrative arrangement concerning the implementation of Protocol B and Annex II of the bilateral agricultural agreements

No 2-03

Annex II

No 1-03

Annex I

No 2-99

Deletion Annex IV

No 1-99

Amendment to Annex II

No 6-97

Amendment to Annex VI to Protocol B

No 5-97

Introduction of a new Article 25bis and Annex VIII on arbitration procedure

No 4-97

Amendment to Annex IV (deleted by 2-99)

No 3-97

Deletion of Annex III

No 2-97

Deletion of Protocol C

No 1-97

Amendment to Annex I

No 5-96

Amendment to Article 37 – Depositary

No 4-96

Amendment of Annex IV

No 3-96

Amendment of Annex III (deleted by 3-97)

No 2-96

Amendment to Protocol C (deleted by 2-97)

No 1-96

Amendment to Protocol A

No 4-93

Amendment to and corrections of technical errors in annexes and protocols to the Agreement

No 3-93

Amendment to Protocol A

No 2-93

Sub-committee on customs and origin matters

No 1-93

Rules of procedure Joint Committee

Geltungsbereich am 1. Juli 1993

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Israel

28. Dezember

1992

1. Januar

1993

Norwegen

22. Dezember

1992

1. Januar

1993

Liechtensteina

Schweden

10. Dezember

1992

1. Januar

1993

Schweiz

11. Mai

1993

1. Juli

1993

a

Vorläufige Anwendung seit dem 1. März 1993.

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