Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (321.6)
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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

1 Verordnung über die Mediatio n im Jugendstrafverfahren
321.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (vom 3. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Bunde sgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)
4 und §
156 GOG
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Stelle für
Mediation
im Jugend
-
strafverfahren

§ 1.

Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Media tion im Jugendstrafverfahren im Sinne von §
156 GOG
3 .
Mediator

§ 2.

1 Als Mediatorinnen oder Mediat oren dürfen nur Personen tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
2 Sie müssen insbesondere: a. eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlos sen haben, b. Kenntnisse im Straf- und Strafpro zessrecht sowie insbesondere im Jugendstraf- und Jugendstraf prozessrecht aufweisen, c. über einen guten Leumund verfügen.
b. Verschwie
-
genheit

§ 3.

Die Mediatorinnen und Mediat oren sind zur Verschwiegen heit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden Behörde und der Parteien keine au s dem Mediations verfahren erhal tenen Informationen oder Akten weiter.
c. Unabhängig
-
keit

§ 4.

Die Mediatorinnen und Mediat oren sind von den anordnen den Behörden unabhängig und unpartei lich. Sie üben keinen Druck auf die Parteien aus, um eine Einig ung zu erreichen. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO
5 .
a. Fähigkeiten
2
321.6 Verordnung über die Mediat ion im Jugendstrafverfahren B. Anordnung einer Mediation Auftrag

§ 5.

1 Die anordnende Behörde erteilt der Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren oder einer Or ganisation oder Person nach §
156 Abs. 1 Satz 2 GOG
3 einen schriftlichen Auftra g und setzt eine Frist an, innert der das Me diationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründetes Ge
- such der Mediatorin oder des Medi ators auf längstens sechs Monate verlängert werden.
2 Die Behörde übermittelt der Medi atorin oder dem Mediator die Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.
3 Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren. C. Mediationsverfahren Vorprüfung

§ 6.

1 Die Mediatorin oder der Medi ator prüft, ob sich die Medi
- ation für die Parteien und die Art de s Konfliktes eignet. Sie oder er kann hierzu ein Vorgespräch mit den Parteien führen.
2 Gelangt die Mediat orin oder der Mediator zum Schluss, dass der Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.
3 Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rah
- menbedingungen und den Ablauf de s Mediationsverfahrens. Sie oder er weist die Parteien auf ih re Rechte und Pflichten hin. Mediation

§ 7.

1 Die Mediatorin oder der Mediat or arbeitet auf eine zwi
- schen den Parteien frei verhandelte Vereinbar ung hin. Nötigenfalls wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentli ch. Die Mediatorin oder der Mediator kann den Partei en gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Ver
- tretung oder einer Vertra uensperson begleiten zu lassen. Die Zulas
- sung der Vertrauenspers on der beschuldigten Person richtet sich nach Art. 13 JStPO
6 .
3 Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens nicht auf Äusserungen berufen, di e im Mediationsve rfahren gemacht worden sind.
3 Verordnung über die Mediatio n im Jugendstrafverfahren
321.6
Abschluss des
Verfahrens

§ 8.

Führt die Mediation zu einer Ei nigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbar ung festgehalten und durch die Parteien unter zeichnet. Die Vereinbarung soll ei nen Antrag zu den prozessualen Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.
b. Scheitern

§ 9.

1 Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediato rin oder der Mediator das Scheitern fest.
2 Eine Mediation gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn a. eine Partei das Ei nverständnis zur Durchf ührung der Mediation schriftlich zurückzieht, b. eine Partei unentsc huldigt am Verfahren nicht teilnimmt, c. eine Mediation aufgrund des Verh altens der angeschuldigten Per son nicht mehr sinnvoll erscheint, d. keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht, e. sie innert der angesetzten Fris t zu keinem Ergebnis geführt hat.
Mitteilung des
Ergebnisses

§ 10.

1 Die Mediatorin oder der Medi ator teilt der anordnenden Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Eini gung die abgeschlossene Vereinbarung ein.
2 Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die Auslagen im Mediationsverfahren.
Vollzug der
Vereinbarung

§ 11.

Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator kann sich bei den Parteien erkundige n, ob die Vereinbarung eingehal ten wurde. D. Übergangsbestimmung

§ 12.

Für Mediationsaufträge in Erwa chsenenstrafverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 erteilt word en sind, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
1 OS 65, 763 ; Begründung siehe ABl 2010, 2429 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 211.1 .
4 SR 311.1 .
5 SR 312.0 .
6 SR 312.1 .
a. Einigung
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