Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (823.44)
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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

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823.44 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen di e Schwarzarbeit (VVSA) (vom 30. Januar 2008)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Kontrollorgan

§ 1.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kont rollorgan im Sinne von Art. 4 Ab s. 1 des Bundesgesetzes über Mass nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)
3 .
Aufgaben der
tripartiten Kom
-
mission und der
paritätischen
Organe

§ 2.

1 Die tripartite Kommission nach Art. 360 b OR
2 und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Fe ststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tau schen die für den Vollzug des BGSA
3 notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
3 Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kont rollierenden Branchen beratende Funktion.
Meldung der
erhobenen
Gebühren
und Bussen

§ 3.

Die Behörden und Or ganisationen nach Art. 11 BGSA
3 tei len dem kantonalen Kontrollorga n die gebührenpflichtigen Verfügun gen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Re chtskraft mit.
Sanktionen

§ 4.

Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA
3 .
Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt rückwirke nd auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1 OS 63, 49 ; Begründung siehe ABl 2008, 145 .
2 SR 220 .
3 SR 822.41 .
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