Luftreinhalte-Verordnung (814.318.142.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

    (LRV) vom 16. De­zem­ber 1985 (Stand am 30. November 2021)
    Der Schwei­ze­ri­sche Bun­des­rat,
    ge­stützt auf die Ar­ti­kel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983¹ über den Umweltschutz (Gesetz),
    verordnet:
    ¹ SR 814.01

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
    ² Sie regelt:
    a. die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Geset­zes, welche die Luft verunreinigen;
    abis.²
    die Abfallverbrennung im Freien;
    b. die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
    c. die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
    d. das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
    ² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 ( AS 1992 124 ).
    Art. 2 Begriffe
    ¹ Als stationäre Anlagen gelten:
    a. Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
    b. Terrainveränderungen;
    c. Geräte und Maschinen;
    d. Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
    ² Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
    ³ Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abge­geben werden.
    ⁴ Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
    a. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
    b. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage ver­ur­sachen würde.
    ⁵ Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
    a. sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebens­räume gefährden;
    b. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevöl­kerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
    c. sie Bauwerke beschädigen; oder
    d. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beein­trächtigen.
    ⁶ Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.³
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2965 ).

    2. Kapitel: Emissionen

    1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

    Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
    ¹ Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
    ² Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
    a. für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderun­gen;
    b. für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
    c.⁴
    für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19 a , für Feuerungsanlagen nach den Artikeln 20 und 20 d sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20 b : die Anforderungen nach Anhang 4.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
    ¹ Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vor­sorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt­schaftlich tragbar ist.
    ² Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
    a. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
    b. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Tech­nik auf andere Anlagen übertragen werden können.
    ³ Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Bran­che abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Be­triebs­grössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszu­gehen.
    Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
    ¹ Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen ver­ursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissi­ons­begrenzungen.
    ² Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
    Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen ⁵
    ¹ Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.⁶
    ² Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
    ³ Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H 0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegren­zungen.
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 ( AS 1992 124 ).
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 ( AS 1992 124 ).

    2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

    Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
    Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationä­ren Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
    Art. 8 Sanierungspflicht
    ¹ Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforde­run­gen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
    ² Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschrän­kungen oder die Stilllegung der Anlage.⁷
    ³ Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
    ⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 ( AS 1992 124 ).
    Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen
    ¹ Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verur­sacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
    ² Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
    ³ Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanie­rungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
    ⁴ Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
    Art. 10 ⁸ Sanierungsfristen
    ¹ Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
    ² Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
    a. die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
    b. die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vor­sorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
    c. die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
    ³ Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
    a. die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Ab­gasverluste nicht eingehalten werden; und
    b. weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
    ⁴ Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.
    ⁸ Siehe auch die SchlB Änd. 23. Juni 2004 und 11 . April 2018 hiernach.
    Art. 11 Erleichterungen
    ¹ Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
    ² Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emis­sions­begrenzungen fest.

    3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen

    Art. 12 Emissionserklärung
    ¹ Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verur­sacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
    a. die Art und Menge der Emissionen;
    b. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
    c. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
    ² Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der ein­ge­setzten Stoffe stützen.
    Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen
    ¹ Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt sel­ber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
    ² Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.⁹
    ³ In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:
    a. bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;
    b. bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;
    c.¹⁰
    bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.¹¹
    ⁴ Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer an­deren Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ¹⁰ Die Berichtigung vom 16. April 2019 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2019 1225 ).
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 13 a ¹² Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik
    ¹ Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.
    ² Die Behörde kann von der periodischen Prüfung nach Absatz 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 14 Durchführung der Messungen
    ¹ Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfas­sen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfas­senden Betriebszustände fest.
    ² Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durch­zu­führen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006¹³ und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.¹⁴
    ³ Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
    ⁴ Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Mess­­bericht festgehalten werden.
    ¹³ SR 941.210
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 15 Beurteilung der Emissionen
    ¹ Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugs­grössen umzurechnen.
    ² Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 er­rech­neten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festle­gen.
    ³ Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als ein­gehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenz­wert überschreitet.
    ⁴ Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
    a. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
    b. 97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht über­schreiten; und
    c. keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
    ⁵ Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
    Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen
    ¹ Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.
    ² Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörun­gen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.

    4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

    Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
    Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassen­verkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
    Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
    Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verur­sachten Emissionen begrenzt werden können.
    Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
    Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.

    4 a . Abschnitt: ¹⁵ Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

    ¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4639 ).
    Art. 19 a Anforderungen
    ¹ Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschi­nen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.
    ² Neue Baumaschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformi­tät mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 nachgewiesen ist.
    ³ Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.
    ⁴ Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.¹⁶
    ¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).
    Art. 19 b Nachweis der Konformität
    ¹ Der Nachweis der Konformität umfasst:
    a. eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995¹⁷ über die technischen Handelshemm­nisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
    b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringen­den Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben: 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
    2. Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelmin­derungssystems,
    3. Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Parti­kelfiltersystems,
    4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
    5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,
    6. die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
    c. die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.
    ¹bis Für Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628¹⁸ erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.¹⁹
    ² Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.²⁰
    ³ Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inver­kehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbe­wahren.
    ¹⁷ SR 946.51
    ¹⁸ Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53; ergänzt durch: Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 1; Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezem­ber 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 334; Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 364.
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).

    5. Abschnitt: ²¹ Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen

    ²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3561 ).
    Art. 20 ²² Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
    ¹ Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20 a ):
    a. Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärme­leistung bis 350 kW;
    b. Heizkessel für Gebläsebrenner nach Buchstabe a, sofern als Wärmeträger Was­ser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
    c. Heizkessel nach Buchstabe b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit);
    d.²³
    Heizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
    e.²⁴
    f. direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasser­inhalt von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
    g. Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von 35 kW bis 350 kW;
    h.²⁵
    Heizkessel für feste Brennstoffe nach Anhang 5 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW und Pelletbrenner für kleine Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
    ² …²⁶
    ³ Die Kantone können die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitäts­erklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.
    ²² Siehe auch die SchlB Änd. 23.6.2004 hiernach.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3875 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2965 ).
    Art. 20 a Nachweis der Konformität
    ¹ Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:
    a.²⁷
    einen Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 18 THG²⁸, aus dem hervorgeht, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt;
    b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu brin­gende Feuerungsanlage dem geprüften Baumuster entspricht (Konformitäts­erklärung), mit folgenden Angaben: 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
    2. Beschreibung der Feuerungsanlage,
    3. die Bestimmungen nach Anhang 4, die zur Anwendung kamen,
    4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
    5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet;
    c.²⁹
    eine Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 23.
    ¹bis Für Geräte nach Anhang 1.15 oder 1.16 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017³⁰ kann der Nachweis der Konformität auch gemäss den Vor­gaben in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung erbracht werden.³¹
    ² Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inver­kehrbringen der Anlage zehn Jahre lang aufbewahren.
    ²⁷ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2479 ).
    ²⁸ SR 946.51
    ²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5163 ).
    ³⁰ SR 730.02
    ³¹ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016 ( AS 2016 2479 ). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Energieeffizienzverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6951 ).

    5 a . Abschnitt: ³² Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

    ³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 2965 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 20 b Anforderungen
    ¹ Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
    ² Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformi­tät mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist (Art. 20 c ).
    Art. 20 c Nachweis der Konformität
    ¹ Der Nachweis der Konformität umfasst:
    a. eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628³³; und
    b. die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
    ² Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG³⁴, dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.
    ³³ Siehe Fussnote zu Art. 19 b Abs. 1bis.
    ³⁴ SR 946.51

    5 b . Abschnitt: ³⁵ Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen

    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 20 d Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
    Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe nach Anhang 5 mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW, namentlich Raumheizer, Herde, Speicheröfen und Kamineinsätze einschliesslich offene Kamine, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 212 nachgewiesen ist (Art. 20 e ).
    Art. 20 e Nachweis der Konformität
    Der Nachweis der Konformität einer serienmässig hergestellten Einzelraumfeuerung nach Artikel 20 d umfasst eine Leistungserklärung oder eine gleichwertige Erklärung des Herstellers oder Importeurs, aus der hervorgeht, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 212 erfüllt.

    6. Abschnitt: Brennstoffe

    Art. 21 Anforderungen
    Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
    Art. 22 Deklaration
    Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
    Art. 23 ³⁶
    ³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3875 ).

    7. Abschnitt: Treibstoffe

    Art. 24 Anforderungen
    Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
    Art. 25 Deklaration
    Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
    Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
    ¹ Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tank­fahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekenn­zeichnet sein.
    ² Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch ande­re Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.

    8. Abschnitt: ³⁷ Verbrennen von Abfällen

    ³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 ( AS 1992 124 ).
    Art. 26 a ³⁸ Verbrennen in Anlagen
    Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3875 ).
    Art. 26 b ³⁹ Verbrennen ausserhalb von Anlagen
    ¹ Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen ver­brannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
    ² Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
    ³ Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
    ³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3875 ).

    3. Kapitel: Immissionen

    1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung

    Art. 27 Ermittlung der Immissionen
    ¹ Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.
    ² Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.
    Art. 28 Immissionsprognose
    ¹ Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emis­sionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
    ² Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in wel­chem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
    ³ In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungs­bedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
    Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen
    Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
    Art. 30 Beurteilung der Immissionen
    Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).

    2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen

    Art. 31 ⁴⁰ Erstellen eines Massnahmenplanes
    Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44 a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen über­mässige Immissionen verursacht werden durch:
    a. eine Verkehrsanlage;
    b. mehrere stationäre Anlagen.
    ⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 223 ).
    Art. 32 ⁴¹ Inhalt des Massnahmenplanes
    ¹ Der Massnahmenplan gibt an:
    a. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immis­sionen verantwortlich sind;
    b. die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbela­s­tung;
    c. die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immis­sionen;
    d. die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
    e. die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
    f. die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
    g. die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
    ² Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
    a. bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder ver­schärfte Emissionsbegrenzungen;
    b. bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschrän­kende Massnahmen.
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 223 ).
    Art. 33 ⁴² Verwirklichung des Massnahmenplanes
    ¹ Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu ver­wirklichen.
    ² In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
    ³ Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
    ⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 223 ).
    Art. 34 Anträge der Kantone
    ¹ Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, wel­che in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
    ² Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entspre­chen­den Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kan­tone.

    4. Kapitel: Schlussbestimmungen

    1. Abschnitt: Vollzug

    Art. 35 Vollzug durch die Kantone
    Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kan­tone.
    Art. 36 Vollzug durch den Bund
    ¹ Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
    a.⁴³
    die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);
    b.⁴⁴
    die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).⁴⁵
    ² Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Verein­barun­gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll­ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kan­tone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhal­tungspflich­ten bleiben vorbehalten.⁴⁶
    ³ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni­kation⁴⁷ kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:
    a. Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;
    b. Typenprüfungen;
    c. Kamine.
    ⁴ Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverun­reinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).⁴⁸
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).
    ⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2965 ).
    ⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
    ⁴⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
    ⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2965 ).
    Art. 37 ⁴⁹ Marktüberwachung bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor ⁵⁰
    ¹ Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen, von Feuerungsanlagen sowie von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:⁵¹
    a. ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen; oder
    b.⁵²
    ob die Verbrennungsmotoren der Maschinen und Geräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.
    ² Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisa­tionen mit Kontrollaufgaben betrauen.
    ³ Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.
    ⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2965 ).
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    ⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 38 Brenn- und Treibstoffe
    ¹ Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgege­benen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.⁵³
    ² Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.⁵⁴
    ³ Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.⁵⁵
    ⁴ Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.⁵⁶
    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3561 ).
    ⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3561 ).
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).
    ⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).
    Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung
    ¹ Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.
    ² Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsan­stalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).
    Art. 39 a ⁵⁷ Geoinformation
    Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁵⁸ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
    ⁵⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
    ⁵⁸ SR 510.620

    2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

    Art. 40 ⁵⁹
    ⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
    Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
    Die Verordnung vom 10. Dezember 1984⁶⁰ über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feue­rungen wird aufgehoben.
    ⁶⁰ [ AS 1984 1516 ]

    3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

    Art. 42
    ¹ Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
    ² Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, min­destens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
    ³ Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

    3 a . Abschnitt: ⁶¹ Befristung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen

    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 42 a
    ¹ Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen sind wie folgt befristet:
    a. Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–g: bis zum 25. September 2018;
    b. Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h: bis zum 31. Dezember 2019.
    ² Die Bestimmungen über die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen nach Artikel 20 d sind befristet bis zum 31. Dezember 2021.

    4. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 43
    Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991 ⁶²

    ⁶² AS 1992 124 . Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997 ⁶³

    ⁶³ AS 1998 223 . Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999 ⁶⁴

    ⁶⁴ AS 1999 2498 . Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003 ⁶⁵

    ⁶⁵ AS 2003 1345
    ¹ Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
    ² Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

    Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2004 ⁶⁶

    ⁶⁶ AS 2004 3561
    ¹ Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bishe­rigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
    ² …⁶⁷
    ³ Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung⁶⁸ erfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
    ⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ).
    ⁶⁸ AS 1999 2498

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007 ⁶⁹

    ⁶⁹ AS 2007 3875
    ¹ Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig wer­den, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanie­rungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanie­rungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
    ² Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.
    ³ Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Kon­formität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfül­len. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerun­gen ausgezeichnet wurden.

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008 ⁷⁰

    ⁷⁰ AS 2008 4639
    ¹ Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung ab 37 kW:
    a. mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf Bau­stellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002 des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben werden;
    b. mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.
    ² Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010.
    ³ Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als eingehalten.
    ⁴ Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt, darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010 ⁷¹

    ⁷¹ AS 2010 2965 . Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 ⁷²

    ⁷² AS 2015 4171
    Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom 14. Oktober 2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 ⁷³

    ⁷³ AS 2018 1687
    ¹ Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 11. April 2018 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanie­rungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
    ² Heizöl «Extra leicht Euro» darf in Anlagen oder betrieblichen Einheiten, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben, bis zum 31. Mai 2023 eingesetzt werden.
    ³ Die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe nach Anhang 3 Ziffern 511 Absatz 1 und 522 Absatz 1 für Feuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gelten ab dem 1. Juni 2019.

    Anhang 1 ⁷⁴

    ⁷⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 ( AS 1992 124 ), 15. Dez. 1997 ( AS 1998 223 ), 23. Juni 2004 ( AS 2004 3561 ), Ziff. II 10 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes ( AS 2005 2695 ), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3875 ), vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 ( AS 2015 4171 ) und der Berichtigung vom 30. Nov. 2021 ( AS 2021 789 ) .
    (Art. 3 Abs. 1)

    Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

    1 Geltungsbereich

    ¹ Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.
    ² Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:
    a. für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
    b. für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
    c. für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.

    2 Begriffe

    21 Abgase

    Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen wer­den als Abgase bezeichnet.

    22 Emissionen

    Das Mass der Emissionen wird angegeben als:
    a. Konzentration:
    Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m³]);
    b. Massenstrom:
    Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]);
    c. Emissionsfaktor:
    Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder ver­arbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);
    d. Emissionsgrad:
    Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);
    e. Russzahl:
    Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Ver­gleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

    23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen

    ¹ Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen an­ge­gebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Norm­­zustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).
    ² Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.
    ³ Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.

    24 Feuerungswärmeleistung

    Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

    3 Allgemeine Bestimmungen

    31 Emissionsbegrenzung

    ¹ Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    a. für Staub: Ziffer 4;
    b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5;
    c. für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6;
    d. für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7;
    e. für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.
    ² Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zuge­ord­net, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Aus­wirkun­gen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsin­tensität zu berücksichtigen.

    32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind

    ¹ Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massen­strom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine ein­zige Anlage gelten.
    ² Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:
    a. im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
    b. mit der gleichen Technik vermindert werden können.
    ³ Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung ande­rer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht be­rück­sichtigt.
    ⁴ Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:
    a. dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
    b. während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.

    4 Staub

    41 Grenzwert für den Gesamtstaub

    Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.

    42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes

    Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderun­gen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

    43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen

    ¹ Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemis­sionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstau­bungsanlage zugeführt werden.
    ² Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Mass­nahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.
    ³ Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet wer­den, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.
    ⁴ Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen ent­stehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

    5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe

    51 Grenzwerte

    ¹ Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
    a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr     0,2 mg/m³
    b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr     1 mg/m³
    c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr     5 mg/m³
    ² Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, ein­schliess­lich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.
    ³ Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

    52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe

    Stoff

    angegeben als

    Klasse

    Antimon¹

    und seine Verbindungen

    Sb

    3

    Arsen¹

    und seine Verbindungen, ausgenommen Arsenwasserstoff


    As


    2

    Blei

    und seine Verbindungen

    Pb

    3

    Chrom¹

    und seine Verbindungen

    Cr

    3

    Cobalt¹

    und seine Verbindungen

    Co

    2

    Cyanide²

    CN

    3

    Fluoride²

    soweit staubförmig

    F

    3

    Kupfer

    und seine Verbindungen

    Cu

    3

    Mangan

    und seine Verbindungen

    Mn

    3

    Nickel¹

    und seine Verbindungen

    Ni

    2

    Palladium

    und seine Verbindungen

    Pd

    3

    Platin

    und seine Verbindungen

    Pt

    3

    Quarzstaub

    soweit kristalliner Feinstaub

    SiO2

    3

    Quecksilber

    und seine Verbindungen

    Hg

    1

    Rhodium

    und seine Verbindungen

    Rh

    3

    Selen

    und seine Verbindungen

    Se

    2

    Tellur

    und seine Verbindungen

    Te

    2

    Thallium

    und seine Verbindungen

    Tl

    1

    Vanadium

    und seine Verbindungen

    V

    3

    Zinn

    und seine Verbindungen

    Sn

    3

    ¹
    Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst.
    ²
    Soweit leicht löslich.

    6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe

    61 Grenzwerte

    Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf fol­gende Werte nicht übersteigen:
    a. bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr     1 mg/m³
    b. bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr     5 mg/m³
    c. bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr   30 mg/m³
    d. bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m³

    62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe

    Stoff

    Klasse

    Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak

    3

    Arsenwasserstoff

    1

    Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben.

    als Bromwasserstoff

    2

    Chlor

    2

    Chlorcyan

    1

    Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische

    Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben

    als Chlorwasserstoff

    3

    Cyanwasserstoff

    2

    Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben

    als Fluorwasserstoff

    2

    Phosgen

    1

    Phosphorwasserstoff

    1

    Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben

    als Schwefeldioxid

    4

    Schwefelwasserstoff

    2

    Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben

    als Stickstoffdioxid

    4

    7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

    71 Grenzwerte

    ¹ Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
    a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr   20 mg/m³
    b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m³
    c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m³
    ² Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.
    ³ Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
    ⁴ Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Mas­sen­strom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m³ nicht über­steigen.
    ⁵ Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung⁷⁵ besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.
    ⁶ Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005⁷⁶ zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.
    ⁷⁵ Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) in den Kategorien 3–5 der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: Wiley-VCH Verlag GmbH, D-69469 Weinheim.
    ⁷⁶ SR 814.81

    72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe

    Stoff

    Summenformel

    Klasse

    Acetaldehyd

    C2H4O

    1

    Aceton

    C3H6O

    3

    Acrolein (s. 2-Propenal)

    Acrylsäure

    C3H4O2

    1

    Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)

    Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)

    Alkane, ausgenommen Methan

    3

    Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen

    3

    Alkylalkohole

    3

    Alkylbleiverbindungen

    l

    Ameisensäure

    CH2O2

    l

    Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)

    Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)

    Anilin

    C6H7N

    l

    Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)

    Biphenyl

    C12H10

    1

    Brommethan

    CH3Br

    1

    2-Butanon

    C4H8O

    3

    2-Butoxyethanol

    C6H14 O2

    2

    Butylacetate

    C6H12O2

    3

    Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)

    Butyraldehyd

    C4H8O

    2

    Chloracetaldehyd

    C2H3ClO

    1

    Chlorbenzol

    C6H5Cl

    2

    Chloressigsäure

    C2H3ClO2

    1

    Chlorethan

    C2H5Cl

    1

    Chlormethan

    CH3Cl

    1

    Chloroform (s. Trichlormethan)

    2-Chloropren

    2-Chlorpropan

    C3H7Cl

    2

    Cumol (s. Isopropylbenzol)

    Cyclohexanon

    C6H10O

    1

    Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)

    Dibutylether

    C8H18O

    3

    1,2-Dichlorbenzol

    C6H4Cl2

    1

    1,1-Dichlorethan

    C2H4Cl2

    2

    1,1-Dichlorethen

    C2H2Cl2

    1

    1,2-Dichlorethen

    C2H2Cl2

    3

    Dichlormethan

    CH2Cl2

    1

    Dichlorphenole

    C6H4Cl2O

    1

    Diethanolamin (s. 2,2’-Iminodiethanol)

    Diethylamin

    C4H11N

    1

    Diethylether

    C4H10O

    3

    Di-(2-ethylhexyl)-phthalat

    C24H38O4

    2

    Diisopropylether

    C6H14O

    3

    Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)

    Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)

    Dimethylamin

    C2H7N

    1

    Dimethylether

    C2H6O

    3

    N,N-Dimethylformamid

    C3H7NO

    2

    2,6-Dimethyl-4-heptanon

    C9H18O

    2

    Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat)

    1,4-Dioxan

    C4H8O2

    1

    Diphenyl (s. Biphenyl)

    Essigester (s. Ethylacetat)

    Essigsäure

    C2H4O24

    2

    Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)

    Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)

    Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)

    Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)

    Ethanol (s. Alkylalkohole)

    Ethen

    C2H4

    1

    Ether (s. Diethylether)

    2-Ethoxyethanol

    C4H10O2

    2

    Ethylacetat

    C4H8O2

    3

    Ethylacrylat

    C5H8O2

    1

    Ethylamin

    C2H7N

    1

    Ethylbenzol

    C8H10

    1

    Ethylchlorid (s. Chlorethan)

    Ethylenglykol

    C2H6O2

    3

    Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)

    Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)

    Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)

    Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)

    Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)

    FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

    vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

    1

    Formaldehyd

    CH2O

    1

    2-Furaldehyd

    C5H4O2

    1

    Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)

    Furfurylalkohol

    C5H6O2

    2

    Glykol (s. Ethylenglykol)

    Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

    vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

    1

    HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

    teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

    1

    HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

    teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

    1

    Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und
    Eichenholzstaub)


    1

    4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon

    C6H12O2

    3

    2,2’-Iminodiethanol

    C4H11NO2

    1

    Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

    Isopropenylbenzol

    C9H10

    2

    Isopropylbenzol

    C9H12

    2

    Kohlenstoffdisulfid

    CS2

    2

    Kresole

    C7H8O

    1

    Maleinsäureanhydrid

    C4H2O3

    1

    Mercaptane (s. Thioalkohole)

    Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)

    Methanol (s. Alkylalkohole)

    2-Methoxyethanol

    C3H8O2

    2

    Methylacetat

    C3H6O2

    2

    Methylacrylat

    C4H6O2

    1

    Methylamin

    CH5N

    1

    Methylbenzoat

    C8H8O2

    3

    Methylchlorid (s. Chlormethan)

    Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan)

    Methylcyclohexanone

    C7H12O

    2

    Methylenchlorid (s. Dichlormethan)

    Methylethylketon (s. 2-Butanon)

    Methylformiat

    C2H4O2

    2

    Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)

    Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

    Methylmethacrylat

    C5H8O2

    2

    4-Methyl-2-pentanon

    C6H12O

    3

    4-Methyl-m-phenylendiisocyanat

    C9H6N2O2

    1

    N-Methylpyrrolidon

    C5H9NO

    3

    Naphthalin

    C10H8

    1

    Nitrobenzol

    C6H5NO2

    1

    Nitrokresole

    C7H7NO3

    1

    Nitrophenole

    C6H5NO3

    1

    Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol

    C7H7NO2

    1

    Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene)

    3

    Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane)

    3

    Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)

    Phenol

    C6H6O

    1

    Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)

    Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)

    Pinene

    C10H16

    3

    2-Propenal

    C3H4O

    1

    Propionaldehyd

    C3H6O

    2

    Propionsäure

    C3H6O2

    2

    Pyridin

    C5H5N

    1

    Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)

    Styrol

    C8H8

    2

    1,1,2,2-Tetrachlorethan

    C2H2Cl4

    1

    Tetrachlorethen

    C2Cl4

    1

    Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan)

    Tetrachlormethan

    CCl4

    1

    Tetrahydrofuran

    C4H8O

    1

    Thioalkohole

    1

    Thioether

    1

    Toluol

    C7H8

    2

    Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)

    1,1,1-Trichlorethan

    C2H3Cl3

    1

    1,1,2-Trichlorethan

    C2H3Cl3

    1

    Trichlormethan

    CHCl3

    1

    Trichlorphenole

    C6H3OCl3

    1

    Triethylamin

    C6H15N

    1

    Trimethylbenzole

    C9H12

    2

    Vinylacetat

    C4H6O2

    1

    Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol

    C8H10O

    1

    2,4-Xylenol

    C8H10O

    2

    Xylole

    C8H10

    2

    8 Krebserzeugende Stoffe

    81 Begriff

    Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenz­werte⁷⁷ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeu­gend (K) bezeichnet sind.
    ⁷⁷ Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.

    82 Emissionsbegrenzung

    ¹ Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
    ² Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind min­­des­tens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen:
    a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m³
    b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m³
    c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m³
    ³ Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.

    83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen

    Stoff

    Summenformel

    Klasse

    Acrylnitril

    C3H3N

    3

    Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb

    Sb

    2

    Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form),
    ange­geben als As



    As



    2

    Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit,
    Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub


    1

    Benzo(a)pyren

    C20H12

    1

    Benzol

    C6H6

    3

    Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form,
    angegeben als Be


    Be


    l

    Bromethan

    C2H5Br

    3

    Buchenholzstaub in atembarer Form

    3

    1,3-Butadien

    C4H6

    3

    Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid,
    Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und
    andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer
    Form), angegeben als Cd




    Cd




    1

    2-Chlor-1,3-butadien

    C4H5Cl

    3

    1-Chlor-2,3-epoxypropan

    C3H5ClO

    3

    α-Chlortoluol

    C7H7Cl

    3

    α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlorto­luol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid


    3

    Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calcium­chromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zink­chromat, angegeben als Cr



    Cr



    2

    Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von
    Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen),
    ange­geben als Co



    Co



    2

    Dibenz(a, h)anthracen

    C22H14

    1

    1,2-Dibromethan

    C2H4Br2

    3

    3,3’-Dichlorbenzidin

    C12H10N2Cl2

    2

    1,4 Dichlorbenzol

    C6H4Cl2

    3

    1,2-Dichlorethan

    C2H4Cl2

    3

    Dieselruss

    3

    Diethylsulfat

    C4H10O4S

    2

    Dimethylsulfat

    C2H6O4S

    2

    Eichenholzstaub in atembarer Form

    3

    Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan)

    1,2 Epoxypropan

    C3H6O

    3

    Ethylenimin

    C2H5N

    2

    Ethylenoxid

    C2H4O

    3

    Hydrazin

    H4N2

    3

    2-Naphthylamin

    C10H9N

    1

    Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickel­metall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid
    und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni



    Ni



    2

    2-Nitrotoluol

    C7H7NO2

    3

    o-Toluidin

    C7H9N

    3

    Trichlorethen

    C2HCl3

    3

    Vinylchlorid

    C2H3Cl

    3

    N-Vinyl-2-pyrrolidon

    C6H9NO

    3

    Anhang 2 ⁷⁸

    ⁷⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 ( AS 1992 124 ), vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 223 ), Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999 ( AS 1999 2045 ), Ziff. II der V vom 30. April 2003 ( AS 2003 1345 ), Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen ( AS 2005 4199 ), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3875 ), der V vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 2965 ), vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4171 ), Anhang 6 Ziff. 7 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 ( AS 2015 5699 ), Ziff. I der V vom 3. März 2017 ( AS 2017 715 ), Ziff. II der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1687 ) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 793 ).
    (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

    Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

    Inhaltsübersicht

    1 Steine und Erden
    11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
    12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
    13 Anlagen zur Herstellung von Glas
    14 Asphaltmischanlagen
    2 Chemie
    21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
    22 Claus-Anlagen
    23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
    24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
    25 …
    26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel
    27 Anlagen zur Herstellung von Russ
    28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektro­graphit durch Brennen
    29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
    3 Mineralölindustrie
    31 Raffinerien
    32 Grosstankanlagen
    33 Anlagen zum Umschlag von Benzin
    4 Metalle
    41 Giessereien
    42 Kupolöfen
    43 Aluminiumhütten
    44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
    45 Verzinkungsanlagen
    46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
    47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
    48 Elektrostahlwerke
    5 Landwirtschaft und Lebensmittel
    51 Tierhaltung
    52 Räucheranlagen
    53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
    54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
    55 …
    56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
    6 Beschichten und Bedrucken
    61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
    7 Abfälle
    71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
    72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
    73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
    74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirt-
    schaft
    8 Weitere Anlagen
    81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungs­abgasen be­- han­delt werden
    82 Stationäre Verbrennungsmotoren
    83 Gasturbinen
    84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten
    85 Textilreinigung
    86 Krematorien
    87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
    88 Baustellen

    1 Steine und Erden

    11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen

    111 Brennstoffe und Abfälle
    ¹ Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.
    ² Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015⁷⁹ dazu geeignet sind.
    ⁷⁹ SR 814.600
    111bis Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).
    112 Stickoxide
    Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege­ben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb­lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 500 mg/m³.
    113 Schwefeloxide
    Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.
    114 Gasförmige organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m³ nicht überschreiten.
    115 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten.
    116 Quecksilber und Cadmium
    Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m³ nicht überschreiten.
    117 Blei und Zink
    Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m³ nicht überschreiten.
    118 Dioxine und Furane
    Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-1⁸⁰, dürfen 0,1 ng/m³ nicht überschreiten.
    ⁸⁰ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    119 Überwachung
    ¹ Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
    a. Stickoxiden;
    b. Schwefeloxiden;
    c. gasförmigen organischen Stoffen;
    d. Staub.
    ² Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:
    a. den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;
    b. jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.

    12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton

    121 Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).
    122 Fluorverbindungen
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.
    123 Stickoxide
    Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege­ben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb­lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m³.
    124 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.
    125 Verhältnis zu Ziffer 81
    Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

    13 Anlagen zur Herstellung von Glas

    131 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.
    132 Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
    a. bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen   8 Prozent (% vol)
    b. bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 Prozent (% vol)
    133 Stickoxide
    ¹ Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
    ² Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), ange­geben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und be­trieb­lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie fol­gende Werte nicht überschreiten:
    a. Hohlglas 2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
    b. übriges Glas 6,5 kg pro Tonne produziertes Glas
    134 …
    135 Schwefeloxide
    Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefel­dioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.
    136 Verhältnis zu Ziffer 81
    Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

    14 Asphaltmischanlagen

    141 Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).
    142 Bauliche und betriebliche Anforderungen
    ¹ Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
    ² Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.
    143 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten.
    144 Gasförmige organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m³ nicht überschreiten.
    145 Stickoxide
    Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege­ben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.
    146 Kohlenmonoxid
    Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.
    147 Überwachung
    ¹ Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.
    ² Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.

    2 Chemie

    21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure

    211 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwe­fel­-di­oxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.
    212 Schwefeldioxid
    ¹ Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
    ² Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.
    213 Schwefeltrioxid
    Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m³, in den übrigen Fällen 120 mg/m³, nicht überschreiten.

    22 Claus-Anlagen

    221 Schwefel
    Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

    Bei Anlagen mit einer
    Produktionskapazität von

    Grenzwert in Prozent
    (% Masse)

    weniger als 20 t/Tag

    3,0

    20–50 t/Tag

    2,0

    mehr als 50 t/Tag

    0,5

    222 Schwefelwasserstoff
    ¹ Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.
    ² Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.

    23 Anlagen zur Herstellung von Chlor

    231 Chlor
    ¹ Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m³ nicht überschreiten.
    ² Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m³ nicht überschreiten.
    232 Quecksilber
    Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissio­nen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

    24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid

    ¹ Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
    ² Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach An­hang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

    25 …

    26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln

    ¹ Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kanto­nalen Umweltschutzfachstelle melden.
    ² Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.

    27 Anlagen zur Herstellung von Russ

    Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.

    28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen

    281 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dür­fen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.
    ² Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    282 Mischen und Formen
    Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungs­anlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.
    283 Brennen
    ¹ Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kam­merverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
    ² Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten.
    284 Imprägnieren
    Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in de­nen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m³ nicht über­schreiten.
    285 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

    291 Stickoxide
    Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege­ben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m³.

    3 Mineralölindustrie

    31 Raffinerien

    311 Begriff und Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffinati­on von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.
    312 Raffineriefeuerungen
    312.1 Bezugsgrössen
    ¹ Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).
    ² Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
    312.2 Schwefeloxide
    Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen fol­gende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
    a. bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m³
    b. bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m³
    312.3 Stickoxide
    Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege­ben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m³ nicht überschreiten.
    313 Lagerung
    ¹ Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Tempe­ratur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimm­dachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdach­tanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.
    ² Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:
    a. Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittie­ren können; und
    b. die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.
    314 Andere Emissionsquellen
    ¹ Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:
    a. Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
    b. Prozessanlagen;
    c. das Regenerieren von Katalysatoren;
    d. Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
    e. Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie
    f. das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Tem­pe­ratur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.
    ² Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.
    315 Schwefelwasserstoff
    ¹ Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbei­ten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a. Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 Prozent
    b. Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag
    ² Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet wer­den, dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.
    316 Prozesswasser und Ballastwasser
    ¹ Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System ein­geleitet wird, muss es entgast werden.
    ² Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

    32 Grosstankanlagen

    321 Begriff und Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungs­vermögen von mehr als 500 m³ pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit ei­nem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.
    322 Lagerung
    Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emis­sionsminderung vorzusehen.

    33 Anlagen zum Umschlag von Benzin

    ¹ Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehäl­tern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.
    ² Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.
    ³ Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
    a. die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspen­de­lung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen wäh­rend des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie auf­wei­sen;
    b. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen⁸¹ höchs­tens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendel­system ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.
    ⁴ Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.
    ⁸¹ ISO 13331 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    4 Metalle

    41 Giessereien

    411 Amine
    Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m³ nicht überschreiten.
    412 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabga­sen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    42 Kupolöfen

    421 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.
    422 Kohlenmonoxid
    Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nach­geschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m³ nicht überschreiten.
    423 Verhältnis zu Ziffer 81
    Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

    43 Aluminiumhütten

    431 Fluorverbindungen
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
    ³ Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasser­stoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
    432 Beurteilung der Emissionen
    Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emis­sio­nen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

    44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle

    441 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dür­fen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
    442 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    45 Verzinkungsanlagen

    451 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m³ nicht überschreiten.
    452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien
    ¹ Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m³ je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.
    ² Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugun­gen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.
    ³ Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

    46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren

    461 Blei
    ¹ Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzufüh­ren.
    ² Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten.
    462 Schwefelsäure-Dämpfe
    ¹ Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
    ² Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H 2 SO 4 , dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten.
    463 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

    471 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.
    472 Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
    473 Stickoxide
    Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.
    Diagramm:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    474 Messungen
    Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höch­s­ten Betriebstemperatur zu messen.
    475 Verhältnis zu Ziffer 81
    Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

    48 Elektrostahlwerke

    481 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.
    482 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m³ nicht überschreiten.
    483 Dioxine und Furane
    Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-1⁸², dürfen 0.1 ng/m³ nicht überschreiten.
    ⁸² Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    5 Landwirtschaft und Lebensmittel

    51 Tierhaltung

    511 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.
    512 Mindestabstand
    Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik⁸³.
    ⁸³ Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ( ART ), 8356 Etten­hausen.
    513 Lüftungsanlagen
    Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entspre­chen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stall­klima-Norm.⁸⁴
    ⁸⁴ Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.
    514 Ammoniak
    Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.

    52 Räucheranlagen

    521 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.
    522 Raucherzeugung
    Ziffer 81 ist nicht anwendbar.
    523 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angege­ben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr   50 mg/m³
    b. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m³
    c. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h   50 mg/m³

    53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung

    531 Begriff und Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
    a. Tierkörper-Verwertungsanstalten;
    b. Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tieri­scher Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungs­anstalten gesammelt und gelagert werden;
    c. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
    d. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterpro­dukten;
    e. Anlagen zur Trocknung von Kot.
    532 Bauliche und betriebliche Anforderungen
    ¹ Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
    ² Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzu­führen.
    ³ Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.
    533 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter

    541 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.
    542 Staub
    Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m³.
    543 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    55 …

    56 Kaffee- und Kakao-Röstereien

    561 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:
    a. bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m³
    b. bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h   50 mg/m³
    562 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    6 Beschichten und Bedrucken

    61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen

    611 Geltungsbereich
    ¹ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
    a. Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
    b. Anlagen zum Imprägnieren.
    ² Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zuge­hörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.
    612 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht über­schrei­ten:
    a. beim Spritzlackieren   5 mg/m³
    b. beim Pulverlackieren 15 mg/m³
    613 Lösemittel-Emissionen
    ¹ Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.
    ² Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m³ nicht überschreiten.
    ³ Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Et­ha­nol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Et­hanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m³ nicht überschrei­ten.
    614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen
    ¹ Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.
    ² Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:
    a. für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3
    b. für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3
    615 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    7 Abfälle

    71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen

    711 Geltungsbereich und Begriffe
    ¹ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Son­derabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anla­gen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).
    ² Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
    a. Gartenabfälle;
    b. Marktabfälle;
    c. Strassenkehricht;
    d. Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
    e. aufbereitete Siedlungsabfälle;
    f. Tierkörper und Fleischabfälle;
    g. Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
    h. Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
    i. Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.
    ³ Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Ver­ordnung vom 22. Juni 2005⁸⁵ über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
    ⁸⁵ SR 814.610
    712 Verhältnis zu Anhang 1
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
    713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen
    ¹ Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
    a. bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
    b. bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein oder zusammen mit flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
    c. bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen alleinoder zusammen mit flüssigen Abfällen oder Abfallgasen 11 Prozent (% vol)
    ² Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Be­triebs­periode von mehreren Stunden zu mitteln.
    714 Emissionsgrenzwerte
    ¹ Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. Staub 10 mg/m³
    b. Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, als Summe    1 mg/m³
    c. Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, je     0,05 mg/m³
    d. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m³
    e. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdio­xid), angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massen- strom von 2,5 kg/h und mehr 80 mg/m³
    f. Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20 mg/m³
    g. Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff     2 mg/m³
    h. Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak   5 mg/m³
    i. Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen­stoff 20 mg/m³
    k. Kohlenmonoxid 50 mg/m³
    l. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-1⁸⁶ 0,1 ng/m³
    ² Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoff­dioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m³ oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissions­grenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.
    ⁸⁶ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    715 …
    716 Überwachung
    ¹ Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:
    a. die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
    b. der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
    c. der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.
    ² Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissions­grösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.
    717 Lagerung
    Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzu­saugen und zu reinigen.
    718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
    ¹ Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärme­leistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
    ² Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
    719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle
    ¹ Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.
    ² Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

    72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen

    721 Geltungsbereich
    ¹ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgen­den Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
    a. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a;
    b. Papier und Karton;
    c. andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.
    ² Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gel­ten die Bestimmungen von Ziffer 71.
    ³ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
    722 Bezugsgrösse
    Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Pro­zent (% vol).
    723 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m³
    b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m³
    724 Blei und Zink
    Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m³ nicht überschreiten.
    725 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkoh­lenstoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
    726 Kohlenmonoxid und Stickoxide
    ¹ Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m³ nicht überschreiten.
    ¹bis Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emis­sionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m³ nicht überschreiten.
    ² Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissio­nen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m³ nicht überschreiten.
    727 Verbrennungsregelung
    Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.
    728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
    Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

    73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung

    731 Schwefeloxide
    ¹ Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
    ² Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.
    732 Beurteilung der Emissionen
    Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissio­nen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

    74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft

    741 Geltungsbereich
    ¹ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder ver­brannt noch thermisch zersetzt werden.
    ² Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.
    ³ Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.
    ⁴ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
    742 Emissionsgrenzwerte
    Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Feuerungswärmeleistung


    bis 1 MW

    über 1 MW
    bis 10 MW

    über
    10 MW

    – Bezugsgrösse:
    Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von


    % vol


    13


    11


    11

    – Feststoffe insgesamt:

    mg/m³

    20

    20

    10

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    500

    250

    150

    – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoff­dioxid (NO2


    mg/m³


    250


    250


    150

    ¹ Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr

    743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen
    Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW ver­brannt werden.

    8 Weitere Anlagen

    81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden

    ¹ Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.
    ² Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwen­dung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).
    ³ Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.

    82 Stationäre Verbrennungsmotoren

    821 Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
    822 Brenn- und Treibstoffe
    Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
    823 Feststoffe
    ¹ Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.
    ² Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.
    824 Stickoxide und Kohlenmonoxid
    ¹ Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

    Feuerungswärmeleistung

    bis 100 kW

    über 100 kW

    über 1 MW

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1

      650

    300

    300

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

    1300

    650

    300

    – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

      650

    300

    300

    – Stickoxide (NOx), angegeben
    als Stickstoffdioxid (NO2)

    mg/m³

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1

      250

    150

    100

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

      400

    250

    100

    – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

      400

    250

    250

    ² Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m³ nicht überschreiten.
    825 Prüfstände
    Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.
    826 Messung und Kontrolle
    ¹ Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
    ² Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.
    827 Notstromgruppen
    ¹ Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.
    ² Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
    ³ Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.

    83 Gasturbinen

    831 Bezugsgrösse
    Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).
    832 Brennstoffe
    Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
    833 Russzahl
    Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.
    834 Kohlenmonoxid
    Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschrei­ten:

    Feuerungswärmeleistung

    bis 40 MW

    über 40 MW

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

    100

    35

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

    240

    35

    835 Schwefeloxide
    Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m³ nicht überschreiten.
    836 Stickoxide und Ammoniak
    ¹ Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

    Feuerungswärmeleistung

    bis 40 MW

    über 40 MW

    – Stickoxide (NOx)

    mg/m³

    – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1

    40

    20

    – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen

    50

    40

    ² Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emis­sionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.
    837 Prüfstände und Notstromgruppen
    ¹ Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vor­sorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Zif­fern 831–836 gelten nicht.
    ² Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.

    84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten

    841 Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Tro­ckenprozess hergestellt werden.
    842 Staub
    Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. im Abgas von Spänetrocknern 50 mg/m³
    b. in Abgasen von Schleifmaschinen 10 mg/m³
    843 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemes­sen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.
    ³ Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holz­einsatz (absolut trocken).
    844 Verhältnis zu Ziffer 81
    Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

    85 Textilreinigung

    ¹ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halo­genierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.
    ² Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmi­gen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m³ unterschreitet
    ³ Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch über­wacht werden.
    ⁴ Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.
    ⁵ Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.
    ⁶ Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

    86 Krematorien

    861 Organische Stoffe
    ¹ Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ² Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten.
    862 Kohlenmonoxid
    Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

    87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

    ¹ Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.
    ² Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:
    a. Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt wer­den, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen die­nen, ge­schlossen sind.
    b. Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegen­stände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzen­t­ration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m3 im Entnahme­­be­reich erreicht oder unterschritten ist.
    c. Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dür­fen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach An­hang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von haloge­nierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massen­strom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von An­hang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
    d. Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.
    ³ Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

    88 Baustellen

    ¹ Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.
    ² Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Bau­stellen.

    Anhang 3 ⁸⁷

    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 ( AS 1992 124 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 223 ), vom 23. Juni 2004 ( AS 2004 3561 ), vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3875 ), vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5163 ), der V vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 2965 ), vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4171 ), Ziff. I der V vom 3. März 2017 ( AS 2017 715 ), Ziff. II der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1687 ) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 793 ). Siehe auch die UeB Änd. 11.4.2018 hiervor.
    (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

    Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

    1 Geltungsbereich

    ¹ Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
    a. Raumheizung;
    b. Erzeugung von Prozesswärme, einschliesslich Backwärme für gewerbliche Nutzung;
    c. Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
    d. Dampferzeugung.
    ² Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.

    2 Allgemeine Bestimmungen

    21 Brennstoffe

    In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.

    22 Feuerungskontrolle

    Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
    a. Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
    b. Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliess­lich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
    c. und d. …
    e. Einzelraumfeuerungen für Kohle;
    f. Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, sofern sie aus­schliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buch­stabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden.

    23 Messung und Beurteilung der Emissionen

    ¹ Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjeni­gen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.
    ² Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beur­tei­len. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.

    3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzel­feuerungen

    ¹ Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) mass­gebend.
    ² Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmelei­stun­gen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.
    ³ Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstella­tion betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen.

    4 Ölfeuerungen

    41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»

    411 Emissionsgrenzwerte
    ¹ Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben wer­den, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»

    – Bezugsgrösse:
    Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

        3 % vol

    – Russzahl

        1

    – Kohlenmonoxid (CO)

      80 mg/m³

    – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid

    a. Hellstrahler und Dunkelstrahler

    200 mg/m³

    b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C

    150 mg/m³

    c. Übrige Anlagen

    120 mg/m³

    – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak¹

      30 mg/m³

    Hinweise:

    ¹
    Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungs­einrich­tung von Bedeutung.
    ² Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefel­gehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.
    ³ Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m³ nicht überschreiten.
    412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
    ¹ Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m³ nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stick­stoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m³ nicht überschreiten.
    ² und ³ …
    413 …
    414 Energetische Anforderungen
    ¹ Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent
    b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
    2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent
    ¹bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.
    ² Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
    415 Verwendung von Heizöl «Extra leicht Euro»
    Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

    42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»

    421 Emissionsgrenzwerte
    ¹ Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Feuerungswärmeleistung

    über 5 MW bis 50 MW

    über 50 MW bis 100 MW

    über 100 MW bis 300 MW

    über 300 MW

    Heizöl «Mittel» und «Schwer»

    – Bezugsgrösse:

    Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

    % vol

          3

        3

        3

        3

    – Feststoffe insgesamt:

    für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse):

    mg/m³

        80

      10

      10

      10

    für übrige Heizöle

    mg/m³

        50

      10

      10

      10

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

      170

    170

    170

    170

    – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

    mg/m³

    1700

    350

    200

    150

    – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

    mg/m³

      150

    150

    150

    100

    – Ammoniak und Ammonium­verbindungen, angegeben als Ammoniak

    mg/m³

        30

      30

      30

      30

    ² Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m³ gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.
    422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer»
    Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einhei­ten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

    5 Feuerungen für feste Brennstoffe

    51 Kohlefeuerungen

    511 Emissionsgrenzwerte
    ¹ Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Feuerungswärmeleistung

    bis 70 kW  

    über 70 kW bis   500 kW

    über 500 kW bis 1 MW  

    über 1 MW bis   10 MW

    über 10 MW bis 100 MW

    über 100 MW

    Kohle, Kohlebriketts, Koks

    – Bezugsgrösse:
    Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoff­gehalt im Abgas von

    % vol

          7

          7

          7

          7

          7

        6

    – Feststoffe insgesamt:

    mg/m³

      100

        50

        20

        20

        10

      10

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    2500

    1000

    1000

      150

      150

    150

    – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefel­dioxid (SO2)
    – Wirbelschichtfeuerungen

    mg/m³

          –

          –

          –

      350

      350

    200

    – andere Feuerungen bei Ein­satz von Steinkohle

    mg/m³

          –

          –

          –

    1300

      350

    150

    – sonstige Anlagen

    mg/m³

          –

          –

          –

    1000

      350

    150

    – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoff­­dioxid (NO2

    mg/m³

          –

          –

          –

      500

      200

    150

    – Ammoniak und Ammonium­verbindungen, angegeben als Ammoniak¹

    mg/m³

        30

        30

        30

        30

        30

      30

    Hinweise:

    – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
    ¹
    Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.
    ² Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vor­wiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Arti­kel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorver­bindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.
    ³ Abweichend von Absatz 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emis­sionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m³.
    512 Messung und Kontrolle
    Für Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziffer 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 524 sinngemäss.
    513 Verwendung von Kohle
    In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.

    52 Holzfeuerungen

    521 Anlage- und Brennstoffart
    ¹ In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbren­nen in diesen Anlagen geeignet sind.
    ² In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
    ³ In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
    522 Emissionsgrenzwerte
    ¹ Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Feuerungswärmeleistung

    bis 70 kW  

    über 70 kW bis   500 kW

    über 500 kW bis 1 MW  

    über 1 MW bis   10 MW

    über 10 MW

    Holzbrennstoffe

    – Bezugsgrösse:
    Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

    % vol

        13

        13

      13

      11

      11

    – Für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1

    – für Zentralheizungs- und Einzel­herde sowie gewerblich genutzte Backöfen:

    – Feststoffe insgesamt

    mg/m³

      100

        50

        –

        –

        –

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    4000

    4000

        –

        –

        –

    – für Einzelraumfeuerungen¹ und Heizkessel handbeschickt:

    – Feststoffe insgesamt

    mg/m³

      100

        50

        –

        –

        –

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    2500

      500

        –

        –

        –

    – für Heiz- und Dampfkessel auto­matisch beschickt:

    – Feststoffe insgesamt

    mg/m³

        50

        50

      20

      20

      10

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    1000

      500

    500

    250

    150

    – Für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c oder d Ziffer 2

    – Feststoffe insgesamt

    mg/m³

        50

        50

      20

      20

      10

    – Kohlenmonoxid (CO)

    mg/m³

    1000

      500

    500

    250

    150

    – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

    mg/m³

          ²

          ²

        ²

        ²

    150

    – Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

    mg/m³

          –

          –

        –

        –

      50

    – Ammoniak und Ammoniumverbin­dungen, angegeben als Ammoniak³

    mg/m³

          –

          –

        –

      30

      30

    Hinweise:

    – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach
    Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
    ¹
    Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen – Auslegung)⁸⁸ gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW.
    ²
    Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.
    ³
    Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.
    ² Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 bis 300 MW 200 mg/m³
    b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW 150 mg/m³
    ³ Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Werte nicht überschreiten:
    a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 bis 300 MW 200 mg/m³
    b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW 150 mg/m³
    ⁴ Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindun­gen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
    ⁵ Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziffer 523.
    ⁸⁸ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    523 Besondere Anforderungen an Heizkessel
    ¹ Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärme­speicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.
    ² Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.
    ³ Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kleinere Speichergrössen festlegen, wenn dies aus technischen oder betrieblichen Gründen angezeigt ist.
    ⁴ Werden mehrere Einzelfeuerungen nach den Absätzen 1 oder 2 als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, kann die Behörde kleinere Speichergrössen festlegen.
    524 Messung und Kontrolle
    ¹ Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn eine Leistungserklärung oder eine gleichwertige Erklärung des Herstellers nach Artikel 20 e vorliegt.
    ² Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:
    a. sie nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbandes feusuisse, gebaut wurden; oder
    b. sie mit einem Staubabscheidesystem ausgerüstet sind, welches dem Stand der Technik, namentlich den Anforderungen der technischen Regel VDI 3670⁸⁹ (Abgasreinigung – Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe) entspricht.
    ³ Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m³ und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnahmemessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Absatz 2 Buchstabe b ausgerüstet sind.
    ⁴ Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle nicht gemessen werden.
    ⁵ Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungs­verfahren.
    ⁶ Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziffer 22 Buchstabe f nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert die Behörde insbesondere Verbrennungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen.
    ⁸⁹ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme
    Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.

    6 Gasfeuerungen

    61 Emissionsgrenzwerte

    ¹ Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Feuerungen für Gasbrennstoffe

    – Bezugsgrösse:
    Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

        3 % vol

    – Kohlenmonoxid (CO)

    100 mg/m³

    – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

    a. Hellstrahler und Dunkelstrahler

    200 mg/m³

    b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C

    110 mg/m³

    c. Übrige Anlagen

      80 mg/m³

    – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak¹

      30 mg/m³

    Hinweise:

    ¹
    Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.
    ² Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten:
    a. Staub 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben b–e 10 mg/m³
    2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe a 5 mg/m³
    b. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a und c–e 35 mg/m³
    2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe b 5 mg/m³
    c. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m³

    62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

    ¹ Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m³ nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stick­stoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m³ nicht überschreiten.
    ² Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchsta­ben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.
    ³ Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissions­begrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.

    63 Energetische Anforderungen

    ¹ Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
    a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
    b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
    2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent
    ¹bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.
    ² Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

    7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13

    ¹ Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.
    ² Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn:
    a. sie den Qualitätsanforderungen einer Norm entsprechen;
    b. mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms nachgewiesen wurde, dass die entsprechenden Anforderungen bei der Verbrennung im vorgesehenen Feuerungstyp eingehalten sind.

    8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen

    81 Mehrstoff-Feuerungen

    Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.

    82 Misch-Feuerungen

    ¹ Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.
    ² Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:
    G M = G 1 × [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] + G 2 × [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] + .... + G n × [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Dabei bedeuten:
    G m = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B 1
    G 1 , G 2 ... G n = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe⁹⁰
    E 1 , E 2 ... E n = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird
    E tot = E 1 + E 2 + .... E n
    B 1 , B 2 ... B n = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenz­wert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)
    ³ Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.
    ⁹⁰ Hinweis : Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen: a. für Heizöl «Extra leicht»: G = 330 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol); b. für Gas: G = 38 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

    Anhang 4 ⁹¹

    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Juni 2004 ( AS 2004 3561 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3875 ), vom 19. Sep. 2008 ( AS 2008 4639 ), vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5163 ), der V vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 2965 ), Ziff. I und II der V vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4171 ), Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016 ( AS 2016 2479 ), Ziff. II der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1687 ) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 793 ). Siehe auch die UeB Änd. 4.7.2007 und 19.9.2008 hiervor.
    (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

    Anforderungen an Feuerungsanlagen, an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

    1 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Feuerungsanlagen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 20 d , für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19 a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20 b .

    2 Anforderungen an Feuerungsanlagen

    21 Lufthygienische Anforderungen

    211 Öl- und Gasfeuerungen
    Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der mass­geben­den europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten:

    Anlageart

    Massgebende
    europäische Norm⁹²

    Massgebende Emissionsklassen oder Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) und für Kohlenmonoxid (CO)

    Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht»

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. a)

    EN 267

    NOx-Klasse 3

    CO-Klasse 3

    Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. a)

    EN 676

    NOx-Klasse 3

    CO: 100 mg/kWh

    Heizkessel mit Gebläsebrennern für Heizöl «Extra leicht»

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c)

    EN 303, EN 304

    NOx-Klasse 3

    CO-Klasse 3

    Heizkessel mit Gebläsebrennern für gasförmige Brennstoffe

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c)

    EN 303, EN 304

    NOx-Klasse 3

    CO: 100 mg/kWh

    Heizkessel für gasförmige Brennstoffe

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. d)

    EN 656, EN 15502

    NOx-Klasse 5

    CO: 100 mg/kWh

    Direkt befeuerte Gas-Speicherwasser­erwärmer (Boiler)

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. f)

    EN 89

    NOx-Klasse 5

    Gas-Durchlaufwassererwärmer

    (Art. 20 Abs. 1 Bst. g)

    EN 26

    ⁹² Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    212 Kohle- und Holzfeuerungen
    Kohle- und Holzfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der mass­gebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten:

    Anlageart

    Massgebende europäische Norm⁹³

    Massgebende Emissionsklassen oder Emissionsgrenzwertea für Kohlenmonoxid (CO) und für Feststoffe (Staub)

    CO

    Staub

    Heizkessel für Stückholz- und Kohlefeuerungen, handbeschickt

    EN 303-5 oder EN 12809

    mg/m³

    800

    50

    Heizkessel für Holzschnitzel- und Kohlefeuerungen, automatisch beschickt

    EN 303-5 oder EN 12809

    mg/m³

    400

    60

    Heizkessel für Holzpellets, auto­matisch beschickt

    EN 303-5 oder EN 12809

    mg/m³

    300

    40

    Einzelherde für feste Brennstoffe

    EN 12815

    mg/m³

    3000

    90

    Zentralheizungsherde für feste Brennstoffe

    EN 12815

    mg/m³

    3000

    120

    Kamineinsätze und offene Kamine für feste Brennstoffe

    EN 13229

    mg/m³

    1500

    75

    Raumheizer für feste Brennstoffe

    EN 13240

    mg/m³

    1500

    75

    Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets

    EN 14785

    mg/m³

    500

    40

    Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe

    EN 15250

    mg/m³

    1500

    75

    Pelletbrenner für kleine Heizkessel

    EN 15270

    Klasse 4

    Klasse 4

    a
    Bezugssauerstoffgehalt:
    – für Holzfeuerungen 13 % vol;
    – für Kohlefeuerungen 7 % vol.
    ⁹³ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    22 …

    23 Kennzeichnung

    ¹ Der Hersteller muss an jeder Feuerungsanlage gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der massgebenden europäischen Normen, mindestens jedoch folgende Angaben enthält:
    a. Namen des Herstellers oder Warenzeichen der Anlage;
    b. Handelsbezeichnung, Typenbezeichnung oder Modellnummer;
    c. Bezeichnung der massgebenden europäischen Norm, nach der das Gerät ge­mäss Ziffer 21 geprüft wurde;
    d. Feuerungswärme-, Nennwärme- bzw. Raumwärmeleistung oder entsprechen­der Leistungsbereich in W oder kW.
    ² Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen muss zudem die NO x -Klasse der massgebenden europäischen Norm angeben.
    ³ Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen muss zudem die nach Ziffer 212 gemessenen Emissionswerte für CO und Staub in mg/m³, bezogen auf den mass­gebenden Sauerstoffgehalt im Abgas, angeben.

    3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

    31 Anforderungen an Baumaschinen

    ¹ Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG⁹⁴ einhalten.
    ² Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×10¹² 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessung⁹⁵ und nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG.
    ²bis Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628⁹⁶ erfüllt.
    ³ Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.
    ⁹⁴ ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/46/EU, ABl. L 353 vom 06.12.2012, S. 80.
    ⁹⁵ UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu er­grei­fenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Re­duktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 8, in Kraft seit 22. Januar 2015, Annex 4C, Particle Number Measurement Test Procedure. Bezugsquelle: www.unece.org. Dieses Regle­ment kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos einge­sehen werden.
    ⁹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 19 b Abs. 1bis.

    32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme

    ¹ Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:
    a. 97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typi­schen Anwendung abscheiden;
    b. 90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden;
    c. über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Scha­den die Zufuhr von Additiven unterbricht;
    d. bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-¹ unterschreiten;
    e. so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung ver­unmöglicht ist;
    f. über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen;
    g. ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und
    h. die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
    ² Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 277206⁹⁷ oder nach dem UNECE Reglement Nr. 132⁹⁸.
    ⁹⁷ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    ⁹⁸ UNECE-Reglement Nr. 132 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Ge­neh­­migung von Nachrüst-Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüstet mit Kompressionszündungsmotoren; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 22. Jan. 2015 (Add.131 Rev.1). Bezugsquelle: www. unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.

    33 Kennzeichnung

    ¹ Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält:
    a. Name des Herstellers oder des Importeurs;
    b. Seriennummer;
    c. Typenbezeichnung;
    d. Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorgeschrie­ben ist.
    ² Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
    a. Baujahr der Baumaschine;
    b. Motorleistung in kW;
    c. Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems.
    ³ Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfilter­system ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Bauma­schine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält.
    ⁴ Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motoren­familien nach Artikel 19 b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.

    34 Abgaswartung und Kontrolle

    ¹ Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.
    ² Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

    4 Lufthygienische Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

    41 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

    ¹ Die Verbrennungsmotoren von Maschinen und Geräten müssen die massgebenden Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628⁹⁹ einhalten.
    ² Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.
    ⁹⁹ Siehe Fussnote zu Art. 19 b Abs. 1bis.

    42 Abgaswartung und Kontrolle

    ¹ Der Halter oder Betreiber von Maschinen oder Geräten mit Verbrennungsmotor muss alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen. Das BAFU erlässt Empfehlungen.
    ² Maschine und Geräte mit Verbrennungsmotor müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Emissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

    Anhang 5 ¹⁰⁰

    ¹⁰⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 ( AS 1992 124 ), I der V vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2498 ), II der V vom 23. Juni 2004 ( AS 2004 3561 ), vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3875 ), vom 19. Sept. 2008 ( AS 2008 4639 ), der V vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 2965 ), vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4171 ), Ziff. I der V vom 3. März 2017 ( AS 2017 715 ), Ziff. II der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1687 ) und Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 793 ). Siehe auch UeB Änd. 19.9.2008 hiervor.
    (Art. 21 und 24)

    Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

    1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe

    11 Begriffe

    ¹ Als Heizöl «Extra leicht» gelten Heizöl «Extra leicht Euro» und Heizöl «Extra leicht Öko».
    ² Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester, der den Anforderungen der Norm SN EN 14214 (Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren)¹⁰¹ entspricht, sind Heizöl «Extra leicht Öko» gleichgestellt.
    ¹⁰¹ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    11bis Schwefelgehalt von Heizölen

    Der Schwefelgehalt von:
    a. Heizöl «Extra leicht Euro» darf 0,1 Prozent ( % m/m ) nicht übersteigen;
    b. Heizöl «Extra leicht Öko» darf 0,005 Prozent ( % m/m ) nicht übersteigen;
    c. Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent ( % m/m ) nicht übersteigen.

    12 Weitere Anforderungen an Heizöle

    ¹ Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwer­metallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.
    ² Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.
    ³ Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.

    13 Andere flüssige Brennstoffe

    131 Begriff
    Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.
    132 Anforderungen
    ¹ Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.
    ² Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:

    Asche

    50 mg/kg

    Chlor

    50 mg/kg

    Barium

      5 mg/kg

    Blei

      5 mg/kg

    Nickel

      5 mg/kg

    Vanadium

    10 mg/kg

    Zink

      5 mg/kg

    Phosphor

      5 mg/kg

    Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB)

      1 mg/kg

    ³ Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:

    Asche

    100 mg/kg

    Phosphor

      20 mg/kg

    133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71
    Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.

    2 Kohle, Kohlebriketts und Koks

    Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

    3 Holzbrennstoffe

    31 Begriffe

    ¹ Als Holzbrennstoffe gelten:
    a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbeson­dere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz;
    b. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnit­zel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
    c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält;
    d. unbehandeltes Altholz in Form von: 1. Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden,
    2. Einwegpaletten aus Massivholz.
    ² Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
    a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten mit Ausnahme der Einwegpaletten nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;
    b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogen­organischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,
    2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzab­fälle oder Altholz,
    3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.

    32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts

    Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:
    a. die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)¹⁰² an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind;
    b. die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)¹⁰³ an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind.
    ¹⁰² Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    ¹⁰³ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe

    41 Begriff

    ¹ Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:
    a. Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung einge­spiesen wird;
    b. Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
    c. Wasserstoff;
    d. dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas, Gas aus der Vergasung von Holzbrennstoffen nach Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 oder Klärgase;
    e. Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusam­men 50 mg/m³ nicht überschreitet.
    ² Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderun­gen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht ent­spre­chen.

    42 Anforderungen

    In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.

    5 Benzine

    ¹ Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht wer­den, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

    Merkmal

    Einheit

    Mindest-
    wert a

    Höchst-
    wert a

    Prüfverfahren b

    Motorenbenzin

    – Research-Octanzahl, ROZ

    95,0c

    EN ISO 5164

    – Motor-Octanzahl, MOZ

    85,0c

    EN ISO 5163

    – Dampfdruck (DVPE):

    EN 13016-1

    – Sommerhalbjahr

    kPa

    60,0d

    – Siedeverlauf:

    EN ISO 3405

    – bei 100 °C verdampft

    % (V/V)

    46,0

    – bei 150 °C verdampft

    % (V/V)

    75,0

    – Analyse der Kohlenwasser­stoffe:

    – Olefine

    % (V/V)

    18,0

    EN 15553, EN ISO 22854

    – Aromaten

    % (V/V)

    35,0

    EN 15553, EN ISO 22854

    – Benzol

    % (V/V)

      1,00

    EN 12177, EN 238,
    EN ISO 22854

    – Sauerstoffgehalt

    % (m/m)

      3,7

    EN 1601, EN 13132,
    EN ISO 22854

    – Sauerstoffhaltige
    Komponenten:

    EN 1601, EN 13132,
    EN ISO 22854

    – Methanol

    % (V/V)

      3,0

    – Ethanol

    % (V/V)

    10,0

    – Isopropylalkohol

    % (V/V)

    12,0

    – Tertiärer Butylalkohol

    % (V/V)

    15,0

    – Isobutylalkohol

    % (V/V)

    15,0

    – Ether (5 oder mehr
    C-Atome)


    % (V/V)



    22,0

    – andere sauerstoffhaltige Verbindungene


    % (V/V)



    15,0

    – Schwefelgehalt

    mg/kg

    10,0

    EN ISO 13032, EN ISO 20846, EN ISO 20884

    – Bleigehalt

    mg/l

      5,0

    EN 237

    Hinweise:

    a
    Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.
    b
    Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:
    – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
    – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
    Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    c
    Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen.
    d
    Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden.
    e
    Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C.
    ¹bis Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2025 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:

    Bioethanolgehalt

    % (V/V)

    1,0

    2,0

    3,0

    4,0

    5,0

    6,0

    7,0

    8,0

    9,0

    10,0

    Maximal zulässige Dampfdruckabweichunga

    kPa

    3,7

    6,0

    7,2

    7,8

    8,0

    8,0

    7,9

    7,9

    7,8

      7,8

    Hinweise:

    a
    Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.
    2 Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (%  V/V ) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

    6 Dieselöl

    Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

    Merkmal

    Einheit

    Mindest­­wert a

    Höchst­wert a 

    Prüfverfahren b

    Dieselöl

    – Cetanzahl

    51,0c

    EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144, EN 16715

    – Dichte bei 15 °C

    kg/m3

    845,0

    EN ISO 3675, EN ISO 12185

    – Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei

    °C

    360

    EN ISO 3405, EN ISO 3924

    – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

    % (m/m)

        8,0

    EN 12916

    – Schwefelgehalt

    mg/kg

      10,0

    EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032

    Hinweise:

    a
    Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.
    b
    Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:
    – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
    – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO
    Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
    c Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen.

    Anhang 6 ¹⁰⁴

    ¹⁰⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 223 ).
    (Art. 6 Abs. 3)

    Mindesthöhe von Hochkaminen

    1 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:
    Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;
    S = Rechenwert nach Ziffer 9.

    2 Berechnungsverfahren

    ¹ Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3–6 berech­net.
    ² Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert auf­weist.

    3 Rechengrösse H 0

    31 Bestimmung von H 0 nach Diagramm 1

    ¹ Die Rechengrösse H 0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Ein­zelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Dia­gramm 1 bestimmt.
    ² Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H 0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftrein­haltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.
    ³ Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H 0 werden die S-Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.

    32 Bestimmung von H 0 im Einzelfall

    ¹ Die Rechengrösse H 0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Be­rech­nung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:
    a. die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen; oder
    b. die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.
    ² Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H 0 nicht klei­ner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.

    4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse

    ¹ Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:
    H 1 = f × H 0
    Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisier­ter Winde.
    ² Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:
    f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;
    f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;
    f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.
    ³ Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.

    5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs

    Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins wer­den durch einen Höhenzuschlag I 1 berücksichtigt:
    I 1 = g × I
    Dabei bedeuten:
    I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungs­ge­biet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt.
    g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.

    6 Kaminbauhöhe

    Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:
    H = H 1 + I 1

    7 Weitergehende Anforderungen

    In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:
    a. besonderen Gebäudeformen;
    b. Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedin­gun­gen;
    c. besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.

    8 Formelzeichen

    H (m) = Kaminbauhöhe
    H 0 (m) = Rechengrösse für die Bestimmung von H 1
    H 1 (m) = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet
    I (m) = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches
    I 1 (m) = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs
    f (–) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisie­ rung
    g (–) = Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs
    Q (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emis­­­ sionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet
    R n (m³/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar)
    t (°C) = Abgastemperatur an der Kaminmündung
    t (°C) = t–10 °C
    F (m⁴/s³) = Auftriebsflux; F = 3,18 × 10–⁶ × R n × t
    S (µg/m³) = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)

    9 S-Werte

    Schadstoff

    S (µg/m³)

    Schwebestaub (PM10)¹

        50

    Chlorwasserstoff, angegeben als HCl

      100

    Chlor

      150

    Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige

    Fluorverbindungen, angegeben als HF

          1

    Kohlenmonoxid

    8000

    Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

      100

    Schwefelwasserstoff

          5

    Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid

      100

    Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5:

    – Klasse 1

          0,5

    – Klasse 2

          2

    – Klasse 3

          5

    Stoffe nach Anhang l Ziffer 7:

    – Klasse l

        50

    – Klasse 2

      200

    – Klasse 3

    1000

    Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8:

    – Klasse 1

          0,1

    – Klasse 2

          1

    – Klasse 3

        10

    ¹
    Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

    Bestimmung der Rechengrösse H 0 für Hochkamine

    Diagramm 1
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs

    Diagramm 2
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5)
    H 1 = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)

    Anhang 7 ¹⁰⁵

    ¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4171 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    (Art. 2 Abs. 5)

    Immissionsgrenzwerte

    Schadstoff

    Immissionsgrenzwert

    Statistische Definition

    Schwefeldioxid (SO2)

      30 µg/m³

    Jahresmittelwert
    (arithmetischer Mittelwert)

    100 µg/m³

    95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m³

    100 µg/m³

    24-h-Mittelwert; darf
    höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

    Stickstoffdioxid (NO2)

      30 µg/m³

    Jahresmittelwert
    (arithmetischer Mittelwert)

    100 µg/m³

    95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m³

      80 µg/m³

    24-h-Mittelwert; darf
    höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

    Kohlenmonoxid (CO)

        8 mg/m³

    24-h-Mittelwert; darf
    höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

    Ozon(O3)

    100 µg/m³

    98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats ≤ 100 µg/m³

    120 µg/m³

    1-h-Mittelwert; darf
    höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

    Schwebestaub (PM10)a

      20 µg/m³

    Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

      50 µg/m³

    24-h-Mittelwert; darf höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden

    Schwebestaub (PM2.5)b

      10 µg/m³

    Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

    Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10)

    500 ng /m³

    Jahresmittelwert
    (arithmetischer Mittelwert)

    Cadmium (Cd) im Schwebe­staub (PM10)

        1,5 ng/m³

    Jahresmittelwert
    (arithmetischer Mittelwert)

    Staubniederschlag insgesamt

    200 mg/(m² × d)

    Jahresmittelwert
    (arithmetischer Mittelwert)

    Blei (Pb)

    im Staubniederschlag

    100 µg/(m² × d)

    Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

    Cadmium (Cd)

    im Staubniederschlag

        2 µg/(m² × d)

    Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

    Zink (Zn)

    im Staubniederschlag

    400 µg/(m² × d)

    Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

    Thallium (Tl)

    im Staubniederschlag

        2 µg/(m² × d)

    Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

    Hinweis:

    mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g

    mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g

    µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg

    ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg

    d = Tag

    Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich».

    a
    Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.
    b
    Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 2.5 µm.
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