Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen i... (811.62)
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Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

1 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R
811.62 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (vom 23. November 2006)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausb ildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993
2 und auf Art. 4 der Verordnung der GDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999 (AVO Inland) sowie die GDK-Statuten vom 13. De zember 2003 und den Grundsatzb eschluss der GDK vom 21. Novem ber 2002, beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck Art.
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1 Die GDK führt die interkan tonale Prüfung der Osteo pathinnen und Osteopathen in der ge samten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantona len Prüfung bezweckt die Ge währleistung der Qualität der beru flichen Fähigkeiten und der klini schen Erfahrung der I nhaberinnen und Inhaber ei nes interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Diplom
und Titel Art.
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1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsid enten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind gemäss Art.
10 Abs. 2 AVO Inland berechtigt, den im An «Osteopathin/Osteopa th». Gemäss Art.
10 der AVO Inland sind Titel inhaberinnen und -inhabe r berechtigt, dem Tite l den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.
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811.62 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R Kompetenzen Art.
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1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbstst ändig, verantwortlich und inter
- disziplinär auszuüben, b. Informationen und Forschungserge bnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen, c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu komm unizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation, d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen, e. den Kompetenzen anderer aner kannter Gesundheitsberufe Rech
- nung zu tragen, f. ihre Kenntnisse der gesetzlic hen Grundlagen des Gesundheits
- wesens in der berufliche n Tätigkeit umzusetzen, g. die Grenzen osteopathischer Täti gkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig a. eine Anamnese zu erheben, b. eine klinische Unte rsuchung durchzuführen, c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d. auf dieser Basis eine Differentiald iagnose zu stellen, die eine Ent
- scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patien tin/des Patienten an eine Ärz
- tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä
- rungen ermöglicht, e. in ihrem Berufsfeld auftreten de Gesundheitsstörungen und Krank
- heiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsau sübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanis men des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Ge samtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamt en Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächerund Lernzielkatalog (Art.
19) im Einzelnen beschrieben.
3 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R
811.62 II. Abschnitt: Interkanto nale Prüfungskommission
Zusammen
-
setzung Art.
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1 Die GDK setzt für die einhei tliche Prüfung eine Inter kantonale Prüfung skommission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopa thinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropr aktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigk eitsprogramm in Manueller Medi zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen ode r Osteopathen, zwei Chiroprakto rinnen oder Chiropraktoren sowie dr ei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz-)Vorsitzenden verfügen alle Mitglie der über eine mindestens dreijährig e einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorberei tung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen.
Wahl der
Prüfungs
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kommission Art.
5 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei zerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
Au fs i ch t Art.
6 Aufsichtsorgan der Prüfungs kommission ist der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen
Durchführung
der Prüfungen Art.
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1 Die Prüfungskommission best immt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Or t einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra struktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art.
12) finden in der Regel ei nmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
Anmeldung zu
den Prüfungen Art.
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1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Pr üfungen mit den nach Art.
11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlic hen Nachweisen an das Zentral sekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Vers pätung wird die Ka ndidatin oder der Kan didat nicht zur Prüfung zugelassen.
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3 Das Zentralsekretariat der GD K leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Pr üfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Ka ndidaten ihre Entscheidung über die Zulas
- sung zur Prüfung durch das Zent ralsekretariat der GDK mitteilt. Prüfungs gebühren Art.
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1 Der Vorstand der GDK setz t kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wi rd unter Abzug eines dem bis
- herigen Aufwand entsprechenden Betr ages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung au s gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfun gsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsg ebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon
- nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung ve rfällt die Prüfungsgebühr eben
- falls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung is t die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Grundsatz Art.
10 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter
- kantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, si cherzustellen, dass die Kandidatin
- nen und Kandidaten über die notwe ndigen naturwisse nschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen fü r den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Te t vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigk eiten der Kandidatinnen und Kandi
- daten zum Gegenstand. Zulassung zur interkantonalen Prüfung Art.
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1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zuge
- lassen, wer a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister), b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann
- ten Matura, eines von der Eidge nössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura al s gleichwertig anerka nnten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän
- dischen Hochschuldiploms ist und
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811.62 c. eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semes tern oder in einem en tsprechenden Leistung sumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkant onalen Prüfung wird zugelassen, wer a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausb ildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leis tungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schwei zerischen oder ausländischen Aus bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und c. im Anschluss an diesen Ausbildu ngsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan tonalem Diplom, ein Prak tikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Ja hren zu 100% entspricht.
Prüfung Art.
12 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo retische und praktische Kenntnisse geprüft.
Erster Teil
der Prüfung:
Theorie Art.
13 Die Theorieprüfung erfolgt sc hriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).
Zweiter Teil
der Prüfung:
Theorie Art.
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1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich ge prüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig keit vorhanden sind.
Zweiter Teil
der Prüfung:
Praxis Art.
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1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf a. die Beherrschung der klinischen Verfahren, b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c. praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die so wohl das diagnostisc he als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art.
3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforder lichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu terung der methodische n Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. dere n Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patien tin oder einem Patienten gezeigt, di e von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
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811.62 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung Art.
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1 Wer eine Prüfung nicht best eht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht best anden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung ode r wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonne ne Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art.
12) kann höchstens zwei mal wiederholt wer
- den. Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung Art.
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1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kan
- didaten, die sich während der Pr üfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschlies sen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Pr üfungskommis
- sion die bestandene Prüfung für un gültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nach träglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erla ngt wurde oder die Prüfungsvoraus
- setzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Prüfungsinhalt Art.
18 Der Inhalt der Prüfungen rich tet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung voraus
- gesetzt wird. Fächer- und Lernzielkatalog Art.
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1 Der Fächer- und Lernzielkata log wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommiss ion kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Öffentlichkeit Art.
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1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kön
- nen Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
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Schriftliche
und mündliche
Prüfungen Art.
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1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange fertigt. Die Prüfungskommission be stimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede sc hriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mi tglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathe n), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Pr üfungen gilt das gleiche Ver fahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französi scher oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommi ssion die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprac he noch in einer anderen Landes sprache anbieten, wird die Prüf ung auf Englisch durchgeführt.
Bewertung Art.
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1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü fung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftl ich als auch mündlich geprüft, ent spricht die Note dem Durchschni tt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlic hen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschni tt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der prak tischen Prüfung (Art.
15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl sc hriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfun g gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durc hschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschni tt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.
15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Prüfungs
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richtlinien Art.
23 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Ri chtlinien über die Einz elheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz
Beschwerde Art.
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1 Gegen Entscheide der In terkantonalen Prüfungskom mission kann innerhalb von 30 Tagen nach Be kanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der ED K und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlic h begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskom mission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichts gesetzes
3 sinngemäss Anwendung.
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811.62 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Praktizierende Osteopathin nen und Osteo pathen Art.
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1 Osteopathinnen und Osteopathen , die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf be reits ausüben, können das interkan
- tonale Diplom gemäss Art.
2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art.
15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für prak tizierende Osteopathinnen und Ostheopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durch
- führung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätes
- tens jedoch bis zum
31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelass en werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang al s Osteopathin oder Osteopath aus
- schliesslich tätig sind, der mindesten s zwei Jahren zu 100% entspricht, und a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis
- tungsumfang entsprechende theoreti sche und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen oder b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleite nden Ausbildungsgang von mindes
- tens 1800 Unterrichtsstunden in Os teopathie erfolgreich absolviert haben.
4 Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopat hinnen und Osteopathen, die Abs. 3 lit. b erfüllen und nachweislich während fünf Jahren zu mindestens
50% den Beruf als Osteopathin od er Osteopath ausgeübt haben.
5 Für die Zulassung zur praktisc hen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. Prüfungs kommission Art.
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1 Während der ersten Amtsda uer hat die Kommission neben der Abnahme der Prüfungen di e Aufgabe, die praktische Prü
- fung des zweiten Teils der interk antonalen Prüfung zu bewerten.
2 Abweichend zu Art. 4 Abs. 2 gehören der Prüfungskommission während der ersten Am tsdauer jeweils als Ersatzmitglieder zwei Osteopathinnen oder Osteopathen sowi e eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor an.
3 Die sechs osteopathischen Mitg lieder der Kommission gemäss Abs. 2, die vom SVO-FSO vorgeschlagen werden, verfügen über das interkantonale Di plom gemäss Art.
2, das sie nach bestandener prak
- tischer Prüfung (Art.
15) erhalten haben. Die Zulassung zur prak
- tischen Prüfung erfolgt gemäss Art.
25 Abs. 3 und 4.
9 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R
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4 Die praktische Prüfung wird fü r diese Personen von einer vom Vorstand der GDK ausschliesslich zu diesem Zweck gewählten Prü fungskommission abgenom men, der neben der Juristin oder dem Juris ten als Vorsitzende zwei vom SV O-FSO vorgeschlagene Osteopathin nen oder Osteopathen, eine Chiropr aktorin oder ein Chiropraktor, eine Ärztin oder ein Arzt mit absolviertem Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin (SAMM) sowie Ersatzmitglieder in gleicher An zahl angehören. Art.
4 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäss.
Inkrafttreten Art.
27 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 63, 11 .
2 LS 410.4 .
3 SR 173.32 .
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