Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen
1 IEG
855.2 Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG)
11 (vom 1. Oktober 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April
2007
2 und der Spezialkommissi on vom 24. August 2007, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
1 Dieses Gesetz gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen mit Wohn- und Ar beitsplätzen für erwachsene inva lide Menschen aus dem Kanton Züri ch. Diese Einrichtungen sorgen für die Unterbringung, Beschäftigu ng, Betreuung und Förderung mit dem Ziel der Integration der betroffenen Menschen.
2 Dieses Gesetz gewährleistet zudem in angemessenem Umfang den individuellen Tran sport von mobilitätsbehinderten Personen.
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3 Das Angebot trägt den Grundsätze n der Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung.
Zuständige
Direktion
§ 2.
Direktion im Sinne dieses Ge setzes ist die für das Sozial wesen zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
Geltungsbereich
§ 3.
1 Das Gesetz gilt hinsichtlich §
1 Abs. 1 für Einrichtungen für erwachsene invalide Menschen. Al s Einrichtungen gelten Institutio nen im Sinne von Art. 3 des Bundes gesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von in validen Personen vom 6. Oktober
2006 (IFEG)
8 .
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2 Der Regierungsrat kann die Einr ichtungen näher umschreiben.
3 Das Gesetz gilt nicht für Einricht ungen, die dem Sozialhilferecht, dem Gesundheitsrecht oder dem Strafvollzugsrecht unterstehen.
Invalidität
§ 4.
Der Begriff der Invalidität entspricht demjenigen gemäss Art. 8 des Bundesgeset zes über den Allg emeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
6 .
2
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IEG B. Einrichtungen Bewilligungs pflicht
§ 5.
1 Der Betrieb von Einrichtungen gemäss §
3 Abs.
1 bedarf einer Betriebsbewill igung der Direktion.
2 Einrichtungen mit einer Betriebs bewilligung werden in der Be
- darfsplanung gemäss §
13 aufgeführt. Betriebs bewilligung
§ 6.
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerken
- nungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG
8 erfüllt werden.
2 Die Direktion legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs
- gesuche enthalten müssen, und regelt das Nähere zum Verfahren.
3 Die Betriebsbewi lligung wird entzogen, wenn a. die Voraussetzungen für die Erte ilung der Bewillig ung nicht mehr erfüllt sind oder b. Auflagen nicht erfüllt werden.
4 Vor dem Entzug ergeht eine Ve rwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
5 Die Direktion kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn eine ernsthafte Ge fahr für die invaliden Menschen besteht oder unmittelbar droht. Beitrags berechtigung
§ 7.
1 Die Direktion stellt die Beit ragsberechtigung fest, wenn a. die Einrichtung über eine Be triebsbewilligung verfügt, b. die Einrichtung über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebs
- führung erbringt, c. Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quan
- titativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Bedarfsplanung gemäss §
13 übereinstimmen.
2 Die Beitragsberechtigung wird für die ganze Einrichtung oder einzelne ihrer Teilbereiche festgestellt.
3 Sie ist bis zum Ablauf der betre ffenden Bedarfsplanungsperiode befristet und wird unter den Vora ussetzungen ihrer erstmaligen Fest
- stellung erneuert. Eine Nichterneuerung der Be itragsberechtigung aus Gründen, die nicht die Einrichtung zu verantworten hat, ist mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Be darfsplanungsperiode anzuzeigen.
4 Die Direktion legt fest, welche Angaben die Beitra gsberechtigungs
- gesuche enthalten müssen, und rege lt das Nähere zum Verfahren. Gebühr
§ 8.
Für die Erteilung der Betrie bsbewilligung und die Feststel
- lung der Beitragsberechtigung wird je eine Gebühr von Fr.
50 bis Fr.
6000 erhoben.
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Trägerschaft
und
Organisation
§ 9.
1 Die Trägerschaft einer Einric htung muss die Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des ö ffentlichen oder privaten Rechts haben und einen gemeinnützigen Zwe ck verfolgen. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Organe der Trägerschaft und di e Leitung der Einrichtung müs sen unabhängig voneinander sein.
3 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisa tion der Einrichtungen.
4 Der Kanton kann ausnahmsweise Einrichtungen für erwachsene invalide Menschen auch selber f ühren. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zwec k von kantonalen Einrichtungen und regelt deren Orga nisation und Betrieb.
Prüfung von
Buchführung
und Jahres
-
rechnung
§ 10.
Buchführung und Jahresrechnun g sind von einem von der Einrichtung unabhängigen und fachlich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.
Änderung der
Verhältnisse
§ 11.
Die Einrichtungen orientieren die Direktion frühzeitig über wesentliche Änderungen der Organi sation oder der Tätigkeit, ins besondere über die Erweiterung, di e Verlegung oder die Einstellung des Betriebs.
Au fs i ch t
§ 12.
1 Die Einrichtungen unterstehe n der Aufsicht des Bezirks rates. Dieser überprüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung und die Beitragsberechtig ung eingehalten sind. Die Oberaufsicht liegt bei der Direktion.
2 Den Aufsichtsbehörden sind auf Ve rlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benöt igten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung meldet den Auf sichtsbehörden unverzüglich gravie rende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen. C. Planung, Steuerung und Finanzierung
Bedarfsplanung
§ 13.
1 Die Direktion plant das bedarfsgerechte Angebot zur För derung der Einglieder ung von erwachsenen in validen Menschen. Die Planungsperioden betragen in der Regel drei Jahre.
2 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat die Planung zur Genehmigung.
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IEG Leistungs vereinbarungen
§ 14.
1 Der Kanton und die beitragsbe rechtigten Einrichtungen schliessen Leistungsvereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken. Bei der Ausgestaltung der Leistungsverein
- barungen ist das wirtschaftliche Handeln der Einrichtungen zu fördern.
2 Die Leistungsvereinbarung en regeln insbesondere a. die Grundsätze der Leistungserbringung, b. das Leistungsangebot, c. die Form und Höhe der Leistungsabgeltung, d. die Leistungsüberprüfung.
3 Die Direktion schliesst für den Kanton die Leist ungsvereinbarun
- gen ab.
4 Können sich Direktion und Einr ichtung über Inhalt und Modali
- täten der Vereinbarung nicht einige n, erlässt die Di rektion eine Ver
- fügung. Bauvorhaben und Anschaf fungen
§ 15.
1 Bauvorhaben und grössere Anschaffungen der beitrags
- berechtigten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der Direk
- tion.
2 Der Kanton kann Subventionen an Bauvorhaben und Anschaf
- fungen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewäh
- ren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahre n der Genehmigung, die anrechen
- baren Baukosten und die Beitragshöhe. Kostentragung durch Kanton
§ 16.
1 Soweit die Kosten nicht von an deren Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten der kantonalen Einrich
- tungen und leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe a. für die in den Leist ungsvereinbarungen geregelten Leistungsabgel
- tungen, b. für die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungsführung und Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen und Erträ
- gen der Einrichtungen, die wirtschaftliche Le istungserbringung und über die Taxgestaltung erlassen. Zusammen arbeit und Auf nahmepflicht
§ 17.
1 Die Direktion fördert die Koor dination. Sie kann jede Ein
- richtung zur Zusammenarbeit verpflichten.
2 Sie kann beitragsberechtigte Einr ichtungen im Einzelfall verpflich
- ten, erwachsene invalide Menschen aufzunehmen.
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Beratende
Kommission
§ 18.
1 Der Regierungsrat bildet eine beratende Kommission für Fragen im Bereich der Einrichtun gen für erwachsene invalide Men schen.
2 Die Kommission setzt sich aus Vertretungen des Kantons, der Gemeinden, der Behindertenorganisationen und der Einrichtungen zusammen.
Klienten
-
dokumentation
und Warteliste
§ 18
a.
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1 Die Einrichtungen führen fü r jede von ihnen betreute Person eine Klientendokumentation. Diese enthält insbesondere An gaben über die Art der Behinderung , den Rentenanspruch, die Ein stufung der Hilflosigkeit sowie de n individuellen Betreuungsbedarf.
2 Die Einrichtungen führen für an gemeldete Personen eine Warte liste. Diese enthält insbesondere Angaben über die Art der Behinde rung und den Rentenanspruch.
3 Klientendokumentation und Wartelis te enthalten die Versicher tennummer nach dem Bunde sgesetz vom 20. Dezemb er 1946 über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung
7 (Versichertennummer) der betreuten und angeme ldeten Personen.
Datenerhebung
und -bearbei
-
tung durch die
Direktion
§ 18
b.
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1 Die Direktion erhebt bei de n Einrichtungen Daten, ein schliesslich Persone ndaten und besondere Personendaten, und bear beitet diese insbesondere um a. den individuellen Betreuun gsbedarf zu beurteilen, b. die Leistungsabgeltung zu berechnen und zu überprüfen, c. das Angebot der Einrichtungen zu planen und zu steuern.
2 Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Ver fahren.
3 Sie kann bei Erhebung und Bearbeitung gemäss Abs.
1 die Ver sichertennummer verwenden.
4 Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Personen daten und die besonderen Personendate n anonymisiert oder gelöscht. D. Weitere Bestimmungen
Subventionen
an Organisa
-
tionen
§ 19.
Der Kanton kann an Organisati onen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen invali den Menschen erbringen, Subven tionen ausrichten.
Interkantonale
Zusammen
-
arbeit
§ 20.
Der Regierungsrat kann interk antonale Verträge über die Unterbringung von erwachsenen in validen Menschen in geeigneten Einrichtungen abschliessen.
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IEG Pilotprojekte
§ 21.
1 Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Hilfe für erwachsene invalide Menschen zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
2 Die Projekte werden befristet und evaluiert. Kantonales Konzept
§ 22.
Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Direktion ein Kon
- zept zur Förderung der Eingliederung erwachsener invalider Menschen gemäss Art. 10 IFEG
8 . E. Transport mobilitä tsbehinderter Personen
10 Grundsatz
§ 22
a.
10 Personen in bescheidenen wi rtschaftlichen Verhältnissen, die wegen ihrer Behinde rung das Angebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März
1988
3 nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehin
- derte Personen), haben Anspruch au f ergänzende individuelle Trans
- portdienstleistungen. Umsetzung
§ 22
b.
10
1 Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transp ortdienstleistungen einer Organisa
- tion des Privatrechts übert ragen (Dachorganisation).
2 Die Dachorganisation prü ft auf der Grundlage von §
22 a und des Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Vorausset
- zungen für individuelle Transporta nsprüche erfüllt, und setzt den Um
- fang dieser Ansprüche fest.
3 Die Erfüllung individueller Tran sportansprüche kann bei Anbie
- tern von Behindertentransportdiens ten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschl ossen sind. Die Dachor ganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.
4 Der Kanton leistet der Dachorgan isation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitra gsberechtigten Kosten.
5 Der Kanton kann weiteren Organis ationen, die Tr ansportdienst
- leistungen zugunsten von mobilitä tsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren. Ausführungs recht und Vo l l z u g
§ 22
c.
10 Der Regierungsrat regelt a. die Voraussetzungen, unter dene n eine Mobilitäts behinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt,
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855.2 b. die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobi litätsbehinderten Pers on Fahransprüche zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbau förderung, c. den Teil der Kosten, den die mobi litätsbehinderten Personen selbst tragen müssen, d. die Rahmenbedingungen, unter de nen sich Behindertentransport dienste bei der Dachorgani sation anschliessen können, e. die Voraussetzungen für die Be itragsberechtigung der Kosten. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 23.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingli ederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973
5 : . . .
9 b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
4 : . . .
9
Übergangs
-
bestimmung
§ 24.
1 Für Einrichtungen gemäss §
3 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, erfolgt die Erteilung der Betriebs bewilligung und die Feststellung de r Beitragsberechtigung in einem vereinfachten Verfahren.
2 Bei den vom Bund nach früherem Recht als beitragsberechtigt anerkannten Einrichtungen erfolgen Finanzierung und Kostenbeteili gung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen, soweit der Bundesgesetzgeber im Ra hmen der Übergangsfrist zufolge des Zuständigkeitswechsels vom B und auf die Kantone nichts anderes vorsieht. Die bisherige Finanzier ung und Kostenbeteiligung des Kan tons bleiben gewährleistet.
3 Bau- und Anschaffungsbeiträge de s Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sind dem Kanton pro rata temporis zurückzuerstatte n, wenn die Beitra gsberechtigung nicht beantragt oder nicht erteilt wird oder zu einem späteren Zeit punkt entfällt.
1 OS 62, 584 . Inkrafttreten 1. Januar 2008.
2 ABl 2007, 864 .
3 LS 740.1 .
4 LS 851.1 .
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IEG
5 LS 855.1 .
6 SR 830.1 .
7 SR 831.10 .
8 SR 831.26 .
9 Text siehe OS 62, 584 .
10 Eingefügt durch G vom 1. November 2010 ( OS 66, 867 ; ABl 2009, 1955
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss G vom 1. November 2010 ( OS 66, 867 ; ABl 2009, 1955
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch G vom 24. November 2014 ( OS 70, 115 ; ABl 2013-07-12
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
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