Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»
1 Stiftungsurkunde – BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
177.201.2 Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (vom 30. Mai 2007)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
3 des Gesetzes über die Ve rselbstständigung der Ver sicherungskasse für das Staats personal vom 10 . Februar 2003
5 , beschliesst: I. Es wird folgende Stiftungsurkunde für die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kant ons Zürich» erlassen: Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»
Name und Sitz Art.
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1 Unter dem Namen «BVK Pe rsonalvorsorge des Kantons Zürich» wird eine Stiftung im Sinne von Art.
80 ff. ZGB
6 , Art.
331 ff. OR
7 und Art. 48 Abs. 2 BVG
8 errichtet.
2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.
Zweck Art.
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1 Die Stiftung bezweckt die be rufliche Vorsorge im Rahmen des BVG
8 für das Personal des Kantons Zürich.
2 Die Stiftung kann mit folgenden Organisationen Anschlussverein barungen abschliessen und dadurch au ch deren Angestellte aufnehmen: – Institutionen und Unternehmung en, die mit dem Kanton Zürich wirtschaftlich oder finanz iell eng verbunden sind; – zürcherische Gemeinden sowie a ndere öffentlichrechtliche Körper schaften und gemeinnützige Institut ionen mit Sitz im Kanton Zü rich sowie mit diesen wirtschaftl ich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen. Die Anschlussverei nbarungen sind in schriftlic her Form zu schliessen. Der Anschluss eines Arbeitgebers is t der Aufsichtsbehörde zu melden.
3 Die Stiftung sorgt nach Massgabe ihrer Reglemente für einen ange messenen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie für deren Angehö rige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlic hen Folgen des Alters rücktritts sowie der Risiken Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleist ungen hinaus weiter gehende Vor sorge betreiben, einschliesslich Un terstützungsleistun gen in Notlagen, wie Krankheit, Unfall, Invali dität oder Arbeitslosigkeit.
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177.201.2 Stiftungsurkunde – BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
4 Die Altersvorsorge wird im Beit ragsprimat geführt. Die Stiftung bietet einen Vorsorgeplan an, der im technischen Rü cktrittsalter eine Altersrente von rund 60% des letzte n versicherten Lohnes vorsieht, wenn die Versicherten eine vollständige Beitragszeit aufweisen oder sich voll eingekauft haben.
5 Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Fi nanzierung sowie über die Kont
- rolle der Stiftung. Er legt darin auch das Verhältn is zu den Arbeit
- gebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stift ungsrat unter Wahrung der erwor
- benen Rechtsansprüche der Versic herten und der Rentenbezügerin
- nen und -bezüger geändert werden . Die Reglemente und ihre Ände
- rungen sind der Aufsicht sbehörde einzureichen.
6 Zur Erreichung ihres Zweckes ka nn die Stiftung Rückversiche
- rungsverträge mit Versicherungsgese llschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Vermögen Art.
3
1 Der Kanton Zürich (im folgenden Stifter genannt) wid
- met der Stiftung ein Anfang skapital von Fr. 100 000.
2 Die Stiftung übernimmt mittels Fusion die Aktive n und Passiven der Versicherungskasse für das Staa tspersonal, welche gestützt auf das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni
1993
4 als unselbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigenem Vermögen und eige ner Rechnung geführt wird.
3 Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren geäufnet durch die reg
- lementarischen Arbeitgeber- und Ve rsichertenbeiträge, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, freiwill ige Einlagen der Arbeitgeber oder Versicherten, durch allfällige Überschüsse aus Rückversicherungsver
- trägen und durch die Erträgni sse des Stift ungsvermögens.
4 Aus dem Stiftungsvermögen dürfe n ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden.
5 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrecht
- lichen Anlagevorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwal
- ten.
6 Die Beiträge der Arbeitgeber können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäuf
- net worden und diese ges ondert ausgewiesen sind.
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Stiftungsrat Art.
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1 Oberstes Organ der Stiftung ist der zu gleicher Zahl aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber zusammengesetzte Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens je neun Vertreterinnen oder Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Für jede Versichertenvertreterin bz w. jeden Versichertenvertreter kann zusätzlich ein Ersatzmitglied best immt werden. Das Prozedere für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrat es wird in einem Wahlreglement festgehalten. Die Einzelheiten de r paritätischen Verwaltung werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.
2 Arbeitgeber und Versicherte könne n Personen in den Stiftungsrat wählen, die nicht in der Stiftung versichert sind.
3 Die Amtsdauer des Stiftungsr ates beträgt vier Jahre.
4 Der Stiftungsrat vertri tt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die St iftung rechtsverbindlich vertreten. Es darf nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden.
5 Der Stiftungsrat leitet die St iftung gemäss Gesetz und Verord nungen, den Bestimmungen von St iftungsurkunde und Reglement und den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
6 Der Stiftungsrat kann reglementarisch ermächtigt werden, Aus schüsse oder Kommissionen einzuset zen und diesen die Kompetenz erteilen, den Vollzug der Beschlüsse des Stiftung srats zu regeln und zu
Kontrolle Art.
5
1 Der Stiftungsrat beauftragt eine im Rahmen der Verord nungen zum BVG
8 befähigte Kontrollstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnun gswesens und der Vermögensanlage (Art.
53 Abs.
1 BVG
8 ). Die Kontrollstelle be richtet dem Stiftungsrat schriftlich über die Er gebnisse ihrer Prüfung.
2 Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung eine anerkann te Expertin oder einen anerkann ten Experten für berufl iche Vorsorge (Art.
53 Abs.
2 und 3 BVG
8 ). Diese bzw. dieser darf nicht Versic herte oder Versiche rter der Stiftung sein. Die Expertin bzw. der Experte prüft, ob a. die Stiftung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Ver pflichtungen erfüllen kann, name ntlich durch Prüfung der jährlich zu erstellenden versiche rungstechnischen Bilanz; b. die reglementarischen versich erungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und ihre Fi nanzierung den gesetzlichen Vor schriften entsprechen; c. Massnahmen ergriffe n werden müssen, um das durchschnittliche Niveau der erwarteten Altersleis tungen zu erhalten, namentlich durch Prüfung des Berichts über die Entwicklung der Spargut haben.
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177.201.2 Stiftungsurkunde – BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Aufhebung und Liquidation Art.
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1 Die Gesamtliquidation der Stiftung richtet sich nach Art. 53c f. des Bundesges etzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse
- nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
8 . Im Falle der Aufhebung der Stif
- tung ist das Stiftungsvermögen in er ster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarische n Ansprüche der Versicherten und Anspruchsberechtigten zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Rest ist im Rahmen des Stift ungszweckes zu verwenden.
2 Die Liquidation wird durch den letz ten Stiftungsrat besorgt. Die
- ser verbleibt so lange im Amt, bis die Liquidation beendet ist. Vorbe
- halten bleibt eine anderslaute nde Anordnung in der Aufhebungsver
- fügung der Aufsichtsbehörde.
3 Entfallen die Voraussetzungen für den Anschluss eines Arbeit
- gebers gemäss Art. 2 Abs. 2 wird die Anschlussvereinbarung aufgelöst.
4 Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter, an angeschlos
- sene Arbeitgeber oder deren Rechts nachfolger sowie eine andere Ver
- wendung als zu Zwecke n der beruflichen Vorsorge sind ausgeschlos
- sen.
5 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liqui
- dation der Stiftung bleibt vorbehalten. Änderungen Art.
7 Eine Änderung der Stiftu ngsurkunde kann nur mit Be
- schluss des Stiftungsr ates und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Konstituierung der Stiftung, Eintragung im Handelsregister Art.
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1 Der Regierungsrat regelt die Wahl des ersten Stiftungs
- rats durch gesonderte Veror dnung. Er bestimmt gemäss §
14 des Ge
- setzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal
5 nach der Gründung der Stift ung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat den Stichtag, an welchem das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse für das Staatspersonal, inbegriffen die bestehenden Anschl ussvereinbarungen, mittels Fusion auf die Stiftung übergehen. Die we sentlichen Elemente der Fusion, inbegriffen der Stichtag, sind in einem Fusionsvertrag festzuhalten.
2 Sämtliche wohlerworbenen Rech te und Leistungsansprüche der aktiven Versicherten und der Rent enbezüger und -bezügerinnen blei
- ben gewährleistet.
3 Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zürich ein
- zutragen.
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177.201.2 II. Die Stiftungsurkunde bedarf der Genehmigung durch den Kan tonsrat
3 . III. Die Präsidentin des Regierungsrates und die Vorsteherin der Finanzdirektion werden ermächtigt, die Stiftungsurkunde anlässlich der öffentlichen Beurkundung beim Notari at Zürich (Altstadt) zu unter zeichnen. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 62, 464 .
2 Weisung siehe ABl 2007, 1030 .
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. November 2007.
4 LS 177.201 .
5 LS 177.201.1 .
6 SR 210 .
7 SR 220 .
8 SR 831.40 .
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