Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
(Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) vom 3. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997¹ (GwG),²
verordnet:
¹ SR 955.0 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung legt fest, wie die Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.
² Die FINMA orientiert sich an den Eckwerten dieser Verordnung, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 17 GwG als Mindeststandard anerkennt.
³ Die Selbstregulierungsorganisationen können sich darauf beschränken, die Abweichungen von dieser Verordnung zu regeln. In jedem Fall sind die Abweichungen zu kennzeichnen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Sitzgesellschaften: juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die: 1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen,
2. die Mehrheit der Beteiligungen an einer oder mehreren operativ tätigen Gesellschaften halten, um diese durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holding- und Subholdinggesellschaften). Dabei muss die Holding- oder Subholdinggesellschaft ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten auch tatsächlich ausüben;
b. Kassageschäfte: alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen und das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
c. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems im Ausland, oder auf dem umgekehrten Weg, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
d. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die bei einem schweizerischen Finanzintermediär gebucht oder überwiegend von der Schweiz aus betreut wird und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;
e. professioneller Notenhändler: Nichtbanken, die Noten kaufen und verkaufen und damit einen wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen;
f. Kontrollinhaberin oder -inhaber: natürliche Personen, die über Stimmen oder Kapital mit mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten oder auf andere Weise die Kontrolle über eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft ausüben und als wirtschaftlich Berechtigte an diesen von ihnen kontrollierten operativ tätigen Unternehmen gelten, oder ersatzweise die geschäftsführende Person eines solchen Unternehmens;
g. KAG-Investmentgesellschaften: Investmentgesellschaften nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006³ (KAG), d. h. Investesmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KGK)⁴ sowie Investmentgesellschaften mit festem Kapitel (SICAF) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe bbis GwG.
h.⁵
Verwalter von Kollektivvermögen: Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁶ (FINIG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe bbis GwG.
³ SR 951.31
⁴ Seit dem 1. Juli 2016: KmGK.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁶ SR 954.1
2. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 3 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d GwG.⁷
² Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre Rechnung tragen und insbesondere aufgrund des Geldwäschereirisikos einer Tätigkeit oder der Grösse des Unternehmens Erleichterungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. Sie kann auch die Entwicklung von neuen Technologien, die eine gleichwertige Sicherheit für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bietet, berücksichtigen.
³ Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 4 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 5 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
¹ Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten:
a. die Grundsätze nach den Artikeln 7 und 8;
b. die Identifikation der Vertragspartei;
c. die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
d.⁹
die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;
e. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken.
² Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten.
³ Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.
⁴ Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
¹ Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:
a. die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;
b. er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;
c. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;
d. die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.¹⁰
² Er hat sicherzustellen, dass:
a. die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
b. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.¹¹
³ Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich.
⁴ Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
3. Kapitel: Grundsätze
Art. 7 Verbotene Vermögenswerte
¹ Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde.
² Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.
Art. 8 Verbotene Geschäftsbeziehung
Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:
a. mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder eine solche Organisation unterstützen;
b. mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
Art. 9 Verletzung der Bestimmungen
¹ Die Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.
² Schwere Verletzungen können ein Berufsverbot nach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹² (FINMAG) und die Einziehung des durch diese Verletzungen erzielten Gewinns nach Artikel 35 FINMAG zur Folge haben.
¹² SR 956.1
4. Kapitel: Allgemeine Sorgfaltspflichten
Art. 9 a ¹³ Abklärungen bei Sitzgesellschaften
Der Finanzintermediär klärt die Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften ab.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 10 Angaben bei Zahlungsaufträgen
¹ Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer vor, so ist eine transaktionsbezogene Referenznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ersetzt werden. Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber zutreffend und vollständig und die Angaben zur begünstigten Person vollständig sind.¹⁴
² Er kann sich bei Zahlungsaufträgen innerhalb der Schweiz auf die Angabe der Kontonummer oder einer transaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben zur Auftraggeberin, zum Auftraggeber dem Finanzintermediär der begünstigten Person und den zuständigen schweizerischen Behörden auf dessen oder deren Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.
³ Bei Zahlungsaufträgen im Inland, die dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, darf er gemäss Absatz 2 vorgehen, wenn die Einhaltung von Absatz 1 aus technischen Gründen nicht möglich ist.
⁴ Der Finanzintermediär informiert die Auftraggeberin oder den Auftraggeber in angemessener Weise über die Weitergabe ihrer oder seiner Angaben im Zahlungsverkehr.
⁵ Der Finanzintermediär der begünstigten Person legt fest, wie er vorgeht, wenn er Zahlungsaufträge erhält, die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder zur begünstigten Person enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
¹ Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a. Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b. Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c. Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d.¹⁵
...
² Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
³ Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a. das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c. pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
⁴ Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
⁴bis Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.¹⁶
⁵ Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7 a GwG niedrig ist.
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten ¹⁷
¹ Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht:
a. Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt.
b. Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.
c. Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend.
d. Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank.
² Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern:
a. mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann;
b. für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt;
c. für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder
d. für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann.
²bis Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.¹⁸
³ Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen.
⁴ Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und:
a. auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird;
b. einem solchen Konto gutgeschrieben wird;
c. in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder
d. beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.¹⁹
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
5. Kapitel: Besondere Sorgfaltspflichten
Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.
² Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land;
c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;
d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;
f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird;
h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung;
i. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.²⁰
²bis Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.²¹
³ Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:
a. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen;
b. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 GwG nahestehen;
c. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt;
d.²²
Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.
⁴ Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien:
a. Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen;
b. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
c. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 GwG nahestehen;
d. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden;
e. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 GwG nahestehen.
⁵ Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:²³
a. Vertragspartei;
b. Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber;
c. an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person;
d. bevollmächtigte Person.
⁶ Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.
² Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
d.²⁴
Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird.
³ Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall:
a. Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden;
b. Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.²⁵
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 15 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken.
² Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:
a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;
d. die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge;
e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
g. die Frage, ob es sich bei der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, dem Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.
Art. 16 Mittel der Abklärungen
¹ Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;
d. gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.
² Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.
Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.
Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.
Art. 19 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
¹ Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:
a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 Absätze 3 sowie 4 Buchstaben a–c und alljährlich über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstaben a und b sowie 4 Buchstaben a–c;
b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung.
² Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
¹ Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
² Banken und Wertpapierhäuser²⁶ betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
³ Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
⁴ Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.²⁷
⁵ Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1 b BankG²⁸ oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.²⁹
²⁶ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
²⁸ SR 952.0
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 21 Qualifiziertes Steuervergehen
Bei der Entwicklung von Kriterien, die in Zusammenhang mit dem qualifizierten Steuervergehen auf neue und bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, sowie bei der Ermittlung und der Kennzeichnung solcher Geschäftsbeziehungen dürfen Finanzintermediäre auf den Maximalsteuersatz des Landes des Steuerdomizils der Kundin oder des Kunden abstellen, um abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern die in Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches³⁰ (StGB) festgelegte Schwelle von 300 000 Franken erreichen. Sie müssen die individuellen Steuerfaktoren für die Geschäftsbeziehung nicht ermitteln.
³⁰ SR 311.0
6. Kapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Art. 22
¹ Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann:
a. die FINMA;
b. eine von ihr beigezogene Prüfungsbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfungsbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG³¹;
c. eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG;
d. eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft;
e.³²
die Aufsichtsorganisation.
² Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann.
³¹ SR 956.1
³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
7. Kapitel: Organisatorische Massnahmen
Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien
Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden.
Art. 24 Geldwäschereifachstelle
¹ Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.
² Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Art. 25 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
¹ Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 24 überwacht die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:
a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
b. legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 20 fest;
c. veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;
d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 oder führt diese selbst durch;
e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 19 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.
² Des Weiteren erstellt die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.
³ Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.
⁴ Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:
a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder
b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.
Art. 25 a ³³ Entscheidungskompetenz bei Meldungen
Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB³⁴. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
³⁴ SR 311.0
Art. 26 Interne Weisungen
¹ Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
² Darin sind insbesondere zu regeln:
a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 angewendet werden;
b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 angewendet werden;
c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 20;
d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen;
e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
h. die Modalitäten, nach denen der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
i. die Betragsgrenzen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 14 Absatz 2 Buchstabe a;
j. die Kriterien, nach denen Dritte nach Artikel 28 beigezogen werden können;
k. die übrige betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten.
Art. 27 Integrität und Ausbildung
¹ Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erfordert ein integeres und angemessen ausgebildetes Personal.
² Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
8. Kapitel: Beizug Dritter
Art. 28 Voraussetzungen
¹ Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, mit der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er:
a. die beauftragte Person sorgfältig auswählt;
b. diese über ihre Aufgabe instruiert; und
c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.
² Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:
a. einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder
b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.
³ Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.
⁴ Vorbehalten bleiben Delegationsvereinbarungen nach Artikel 12 Absatz 1, sofern der Subdelegatar ebenfalls ein in der Schweiz bewilligter Finanzintermediär ist.
Art. 29 Modalitäten des Beizugs
¹ Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 28 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.
² Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
³ Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.
9. Kapitel: Weiterführung der Geschäftsbeziehung und Meldewesen
Art. 30 Verhalten nach erstatteter Meldung
¹ Der Finanzintermediär kann über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung nach eigenem Ermessen entscheiden, wenn:
a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert zwanzig Arbeitstagen: 1. keine Mitteilung macht,
2. mitteilt, dass die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird,
3. mitteilt, dass die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird, und er ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung innert Frist von fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b. er nach erfolgter Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält;
c. er nach erfolgter Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB³⁵ eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird; oder
d. er nach einer durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB angeordneten Sperre über deren Aufhebung informiert wird, vorbehalten anderer Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden.
² Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung nicht weiterführen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiter zu verfolgen (Paper Trail).
³⁵ SR 311.0
Art. 31 ³⁶ Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht
Übt der Finanzintermediär bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB³⁷ nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
³⁷ SR 311.0
Art. 32 Abbruch der Geschäftsbeziehung
¹ Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen ( P a per Trail ).
² Der Finanzintermediär darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.
³ Sind die Voraussetzungen für eine Meldung im Sinne von Artikel 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei erfüllt oder nimmt der Finanzintermediär das Melderecht im Sinne von Artikel 305ter Absatz 2 StGB³⁸ in Anspruch, so darf er die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht von sich aus abbrechen.³⁹
³⁸ SR 311.0
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 33 Ausführung von Kundenaufträgen
Der Finanzintermediär führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nach Artikel 9 a GwG nur in einer Form aus, die es erlaubt, die Spur der Transaktion weiterzuverfolgen ( P a per Trail ).
Art. 34 Information
¹ Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.⁴⁰
² Informiert er nach Artikel 10 a GwG einen anderen Finanzintermediär, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
2. Titel: Besondere Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäuser
Art. 35 ⁴¹ Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Wertpapierhäuser die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 2018⁴² über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
⁴² Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.
Art. 36 Professioneller Notenhandel
¹ Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, die die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.
² Vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Notenhändler hat sich der Finanzintermediär über dessen Geschäftstätigkeit zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen.
³ Er legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei einzeln fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.
⁴ Ein Finanzintermediär, der den Notenhandel professionell betreibt, erlässt dazu Weisungen, die vom obersten Geschäftsführungsorgan zu beschliessen sind.
Art. 37 Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Banken
¹ Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b auch für Korrespondenzbankbeziehungen.
² Ein Finanzintermediär, der für eine ausländische Bank Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass diese keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.
³ Zusätzlich zu den Abklärungen nach Artikel 15 muss er je nach Umständen auch abklären, welche Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung die Vertragspartei vornimmt. Beim Umfang der Abklärungen hat er zu berücksichtigen, ob die Vertragspartei einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.
⁴ Er stellt sicher, dass die erhaltenen Angaben, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind, vollständig sind und weitergeleitet werden. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.⁴³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 38 Kriterien für Transaktionen mit erhöhten Risiken
Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten neben solchen nach Artikel 14 zusätzlich Transaktionen, die Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.
Art. 39 Dokumentationspflicht
¹ In Anwendung von Artikel 22 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:
a. Vertragspartei, Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist;
b. ein Kassageschäft getätigt hat, das die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt;
c.⁴⁴
eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit der Vertragspartner nicht eine allgemein bekannte juristische Person oder Personengesellschaft, eine Bank, ein Wertpapierhaus oder eine Behörde ist.
² Der Vertragspartner gilt insbesondere als allgemein bekannt, wenn er eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.⁴⁵
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
3. Titel: Besondere Bestimmungen für Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und Verwalter von Kollektivvermögen ⁴⁶
⁴⁶ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 40 Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften
¹ Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwG und KAG-Investmentgesellschaften müssen den Zeichner bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 15 000 Franken übersteigt.⁴⁷
² Sie müssen keine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person bei der Zeichnung einholen, wenn der Zeichner ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–d GwG oder ein ausländischer Finanzintermediär ist, der einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und einer in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessenen Regelung untersteht.
³ Betrauen Fondsleitungen, SICAV oder SICAF die Depotbank oder betraut die KGK⁴⁸ eine in der Schweiz bewilligte Bank mit der Erfüllung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, so müssen sie die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 3 und die Modalitäten nach Artikel 29 Absatz 2 nicht einhalten. Die Depotbank beziehungsweise die Bank darf Subdelegatare nur dann beiziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 2 und die Modalitäten nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 einhalten. Die Fondsleitung und die KAG-Investmentgesellschaften bleiben aufsichtsrechtlich für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich.
⁴ Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten der Fondsleitung gilt die VSB 20⁴⁹.⁵⁰
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
⁴⁸ Seit dem 1. Juli 2016: KmGK.
⁴⁹ Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 41 Verwalter von Kollektivvermögen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
¹ Verwalter von Kollektivvermögen von nicht börsenkotierten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen den Zeichner identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person der ausländischen kollektiven Kapitalanlage feststellen, wenn:
a. weder die ausländische kollektive Kapitalanlagen noch deren Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
b. sie die Anwendung einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung durch einen anderen Finanzintermediär, der einer angemessenen prudenziellen Aufsicht untersteht, nicht nachweisen; und
c.⁵¹
der investierte Betrag 15 000 Franken übersteigt.
² Sie müssen keine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person einholen, wenn der Zeichner ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–d GwG oder ein ausländischer Finanzintermediär ist, der einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.
³ Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten des Vermögensverwalters gilt die VSB 20⁵².⁵³
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
⁵² Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
4. Titel: Besondere Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen
Art. 42 Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei
¹ Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des Reglements vom 22. Juni 2018⁵⁴ der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei.⁵⁵
² Vorbehalten sind die Artikel 6 und 20 Absatz 5.
⁵⁴ Das Reglement kann bei der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes kostenlos abgerufen werden unter www.sro-svv.ch.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 43 Ausnahmen
Nicht den Sorgfaltspflichten nach GwG unterliegen die Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sowie die reinen Risikoversicherungen.
5. Titel: Besondere Bestimmungen für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG und Personen nach Artikel 1 b BankG ⁵⁶
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
1. Kapitel: Geltungsbereich ⁵⁷
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 43 a ⁵⁸
Dieser Titel gilt für folgende Finanzintermediäre:
a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis;
b. Personen nach Artikel 1 b BankG.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 5. Dez. 2018 ( AS 2018 5333 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
1 a . Kapitel: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG) ⁵⁹
⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 44 Erforderliche Angaben
¹ Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär⁶⁰ von der Vertragspartei folgende Angaben:
a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
² Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
³ Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren sowie die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
⁴ Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.⁶¹
⁵ Eröffnet eine mündige Drittperson eine Geschäftsbeziehung auf den Namen einer minderjährigen Person, so ist die eröffnende mündige Person zu identifizieren. Eröffnet eine urteilsfähige minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung, so ist diese zu identifizieren.⁶²
⁶⁰ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 45 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
¹ Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.
² Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten.
³ Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.
Art. 46 Einfache Gesellschaften
¹ Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:
a. sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter; oder
b. mindestens eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind.
² Artikel 45 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 47 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
¹ Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:
a. eines durch die Registerführerin oder den Registerführer ausgestellten Registerauszugs;
b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank;
c. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
² Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:
a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;
b. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
³ Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
⁴ Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
Art. 48 Form und Behandlung der Dokumente
¹ Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.
² Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
³ Erleichterungen nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 12 bleiben vorbehalten.
Art. 49 Echtheitsbestätigung
¹ Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:
a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
c. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
² Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003⁶³ über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Vertragspartei in diesem Zusammenhang. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.
⁶³ [ AS 2004 5085 , 2008 3437 Ziff. II 55. AS 2016 4651 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 ( SR 943.03 ).
Art. 50 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
¹ Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.
² Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 51 Kassageschäfte
¹ Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:
a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften;
b.⁶⁴
15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.
² Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
³ Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 51 a ⁶⁵ Geschäfte mit virtuellen Währungen
¹ Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine Transaktion mit einer virtuellen Währung oder mehrere solche Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken erreichen oder übersteigen, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.
² Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
³ Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 52 Geld- und Wertübertragungen
¹ Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.
² Bei Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz ist die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Geld- und Wertübertragung in jedem Fall zu identifizieren.
Art. 53 Allgemein bekannte juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
¹ Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.
² Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.
Art. 54 ⁶⁶
⁶⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 55 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
¹ Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
² Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels ab.
2. Kapitel: Feststellung der an Unternehmen und Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 4 GwG)
1. Abschnitt: Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber
Art. 56 Grundsatz
¹ Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält.
² Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert.
³ Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen sowie in jedem Fall bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland.
⁵ Bei Kassageschäften gelten die Absätze 1–3, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.⁶⁷
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 57 Erforderliche Angaben
¹ Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.
² Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 58 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
Der Finanzintermediär muss keine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber einholen, sofern es sich um Vertragsparteien wie folgt handelt:⁶⁸
a. Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft;
b. Behörden;
c.⁶⁹
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter GwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;
d. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, Verwalter von Kollektivvermögen, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;
e. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
f. einfache Gesellschaften.
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
2. Abschnitt: An Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person
Art. 59 Grundsatz
¹ Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:
a. einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;
b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;
c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;
d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.
² Der Finanzintermediär muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften nur dann eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für eine Drittperson hält.
³ Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.
⁴ Hat der Finanzintermediär keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er dies in geeigneter Form zu dokumentieren.
Art. 60 Erforderliche Angaben
¹ Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.
² Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
³ Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 61 Kassageschäfte
¹ Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.⁷⁰
² Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn:
a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder
b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2691 ).
Art. 62 Geld- und Wertübertragungen
Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
Art. 63 Sitzgesellschaften
¹ Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
² Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere:
a. Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder
b. Fehlen von eigenem Personal.
³ Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest.
⁴ Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.
Art. 64 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
¹ Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei über folgende Personen eine schriftliche Erklärung einholen:
a. die effektive Gründerin oder den effektiven Gründer;
b. die Trustees;
c. allfällige Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren oder sonstige eingesetzte Personen;
d. die namentlich bestimmten Begünstigten;
e. falls noch keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen;
f. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
g. bei widerrufbaren Konstruktionen: die widerrufsberechtigten Personen.
² Auf Gesellschaften, die ähnlich wie Personenverbindungen, Trusts oder andere Vermögenseinheiten funktionieren, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.
³ Ein Finanzintermediär, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.
Art. 65 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
¹ Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:
a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b–c GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist;
b. ein Wertpapierhaus nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG mit Sitz in der Schweiz ist, das selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führt;
c. ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder b–c GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
d. ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt und selbst Konten führt;
e.⁷¹
eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist.⁷²
² Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn:
a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen;
b. die FINMA vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Vertragspartei warnt;
c. die Vertragspartei ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten die FINMA generell warnt.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 10. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6355 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 65 a ⁷³ Lebensversicherung mit separater Konto- oder Depotführung ( Insurance Wrapper )
¹ Für eine Lebensversicherung muss der Finanzintermediär von seiner Vertragspartei eine Erklärung über den Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versicherungsnehmer, den effektiven Prämienzahler einholen, wenn:
a. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler oder aus einer Vertragsbeziehung, an der dieser wirtschaftlich berechtigt war, stammen;
b. der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot hat;
c. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte gemäss einer zwischen dem Finanzintermediär und dem Versicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet werden; oder
d. das Versicherungsunternehmen nicht bestätigt, dass das Versicherungsprodukt den im Steuer- oder Domizilland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vorschriften betreffend die biometrischen Risiken.
² Eröffnet der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufgrund einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens, wonach keiner der in Absatz 1 erwähnten Fälle gegeben ist, so muss die Bestätigung des Versicherungsunternehmens auch eine Beschreibung der Eigenschaften des Versicherungsproduktes in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Punkte beinhalten.
³ Stellt der Finanzintermediär während der Dauer der Geschäftsbeziehung fest, dass der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler die individuellen Anlageentscheide auf andere Weise als nach Absatz 1 direkt oder indirekt beeinflussen kann, so ist der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler schriftlich festzustellen.
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 66 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
¹ Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.
² Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann einholen, wenn die Anlageformen oder Beteiligungsgesellschaften keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.
³ Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:
a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;
b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.
Art. 67 Einfache Gesellschaften
Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die einfache Gesellschaft die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, mehr als vier Gesellschafter umfasst und keinen Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweist.
3. Abschnitt: Scheitern der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 68
¹ Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenwerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
² Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels ab.
3. Kapitel: Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)
Art. 69 Erneute Identifizierung oder Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:
a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers zutreffen;
b. die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;
c. die Erklärung der Vertragspartei, der Kontrollinhaber oder des Kontrollinhabers über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
Art. 70 Abbruch der Geschäftsbeziehung
Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels so rasch als möglich ab, wenn:
a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 69 bestehen bleiben;
b. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.
Art. 71 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern
¹ Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden, so braucht sie nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des 1. Titels nicht erneut identifiziert zu werden.
² Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde.
4. Kapitel: Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken
Art. 72 Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
¹ Der Finanzintermediär, der bis zu 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, muss keine Kriterien nach Artikel 13 festlegen, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
² Personen nach Artikel 1 b BankG⁷⁴ legen in jedem Fall Kriterien nach Artikel 13 fest.⁷⁵
⁷⁴ SR 952.0
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5333 ).
Art. 73 Geld- und Wertübertragung
¹ Der Finanzintermediär legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken fest. Er benützt ein informatikgestütztes System zur Ermittlung und zur Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.
² Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.
³ Bei Geld- und Wertübertragungen müssen der Name und die Adresse des Finanzintermediärs auf der Einzahlungsquittung ersichtlich sein.
⁴ Der Finanzintermediär führt ein aktuelles Verzeichnis der von ihm beigezogenen Hilfspersonen und der Agenten von Systembetreibern.
⁵ Ein Finanzintermediär, der im Namen und auf Rechnung von anderen bewilligten oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossenen Finanzintermediären handelt, darf dies im Geld- und Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen Finanzintermediär tun.
5. Kapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Art. 74
¹ Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
b. in den Fällen nach dem 2. Kapitel dieses Titels, die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 13;
d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 15;
e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;
f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁷⁶;
g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.
² Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
³ Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.
⁴ Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002⁷⁷ erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.
⁷⁶ SR 311.0
⁷⁷ SR 221.431
6. Kapitel: Organisatorische Massnahmen
Art. 75 ⁷⁸ Geldwäschereifachstelle für Finanzintermediäre
¹ Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs muss nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen, wenn:
a. der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und
b. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt.
² Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann die FINMA auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 25 erfüllt.
³ Die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 75 a ⁷⁹ Geldwäschereifachstelle für Personen nach Artikel 1 b BankG
¹ Bei Personen nach Artikel 1 b BankG⁸⁰, welche die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance nach Artikel 14 e Absatz 5 der Bankenverordnung vom 30. April 2014⁸¹ erfüllen, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen. Diese Aufgaben können dann auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein Geschäftsleitungsmitglied erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Tätigkeiten können nicht von einer Person kontrolliert werden, die für diese Geschäftsbeziehung direkt verantwortlich ist.
² Die FINMA kann in jedem Fall die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 verlangen, wenn dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5333 ).
⁸⁰ SR 952.0
⁸¹ SR 952.02
Art. 76 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 77 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010⁸³ wird aufgehoben.
⁸³ [ AS 2010 6295 ]
Art. 78 Übergangsbestimmungen
¹ Der Finanzintermediär muss die neuen Anforderungen nach den Artikeln 26 Absatz 2 Buchstabe k und 73 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2017 umsetzen.
² Herausgeberinnen und Herausgeber von Zahlungsmitteln müssen das Vertragspartei bezogene Transaktionsmonitoring nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 spätestens ab dem 1. Juli 2017 umsetzen.
³ Die Bestimmungen zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers sind auf Geschäftsbeziehungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 neu eingegangen werden. Auf Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2016 schon bestanden, sind sie anwendbar, wenn im Lauf der Geschäftsbeziehung eine erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlich ist.
Art. 78 a ⁸⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2020
¹ Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG gilt diese Verordnung ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG⁸⁵.
² Artikel 65 a gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG neu aufgenommen werden.
⁸⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁸⁵ SR 954.1
Art. 79 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anhang
(Art. 38)
Anhaltspunkte für Geldwäscherei
1 Bedeutung der Anhaltspunkte
1.1 Die Finanzintermediäre haben die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte zu befolgen, die Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder auf Transaktionen mit erhöhten Risiken geben. Die einzelnen Anhaltspunkte begründen jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen.
1.2 Erklärungen der Kundin oder des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich dabei ist, dass nicht jede Erklärung der Kundin oder des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann.
2 Allgemeine Anhaltspunkte
2.1 Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen:
2.1.1 deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen;
2.1.2 bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt;
2.1.3 bei denen es unerfindlich ist, warum die Kundin oder der Kunde gerade diesen Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für ihre oder seine Geschäfte ausgewählt hat;
2.1.4 die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist;
2.1.5 die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über die Kundin oder den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.
2.2 Sodann ist grundsätzlich jede Kundin und jeder Kunde verdächtig, die oder der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert.
2.3 Einen Verdachtsgrund kann bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde regelmässig Überweisungen erhält, die von einer Bank ausgehen, die in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.
2.4 Einen Verdachtsgrund kann auch bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen nach Gegenden in geografischer Nähe zu Operationsgebieten von terroristischen Organisationen veranlasst.
3 Einzelne Anhaltspunkte
3.1 Kassageschäfte
3.1.1 Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert;
3.1.2 Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto;
3.1.3 Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks;
3.1.4 Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und ‑kunden;
3.1.5 Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und ‑kunden;
3.1.6 Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist;
3.1.7 mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite;
3.1.8 Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.
3.2 Bankkonti und -depots
3.2.1 Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden ein Grund hierfür finden lässt;
3.2.2 Rückgriff auf Finanzierungsmittel, die zwar im internationalen Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit der Kundin oder des Kunden steht;
3.2.3 Konti mit starken Kontobewegungen, obwohl diese Konti normalerweise nicht oder nur wenig benützt werden;
3.2.4 wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen einer Kundin oder eines Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konti beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konti, übertriebene Liquiditäten usw.);
3.2.5 Stellung von Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) durch Dritte, die der Bank unbekannt sind, die in keiner erkennbar engen Beziehung zur Kundin oder zum Kunden stehen und für deren Stellung kein plausibler Grund ersichtlich ist;
3.2.6 Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe der Empfängerin oder des Empfängers;
3.2.7 Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos der begünstigten Person oder der auftraggebenden Vertragspartei;
3.2.8 wiederholte Überweisungen in wesentlichem Umfange ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger bar auszubezahlen sei;
3.2.9 grössere und häufige Überweisungen von und nach Drogenproduktionsländern;
3.2.10 Stellung von Bürgschaften oder Bankgarantien zur Sicherung nicht marktkonformer Darlehen unter Dritten;
3.2.11 Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto;
3.2.12 unerwartete Rückzahlung eines notleidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklärung;
3.2.13 Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonti für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben;
3.2.14 Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufkonto).
3.3 Treuhandgeschäfte
3.3.1 Treuhandkredite (Back-to-Back-Loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen Zweck;
3.3.2 treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften, in deren Tätigkeit der Finanzintermediär keinen Einblick nehmen kann.
3.4 Andere
3.4.1 Versuch der Kundin oder des Kunden, den vom Finanzintermediär angestrebten persönlichen Kontakt zu vermeiden.
3.4.2 Aufforderung zur Herausgabe von Informationen nach Artikel 11 a Absatz 2 GwG durch die Meldestelle für Geldwäscherei.
4 Besonders verdächtige Anhaltspunkte
4.1 Wunsch der Kundin oder des Kunden, ohne dokumentarische Spur (Paper Trail) Konten zu schliessen und neue Konti in ihrem, in seinem oder im Namen ihrer oder seiner Familienangehörigen zu eröffnen;
4.2 Wunsch der Kundin oder des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von Wertschriften, die in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei denen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden;
4.3 Wunsch der Kundin oder des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen;
4.4 Wunsch der Kundin oder des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über ihre oder seine Konti, sondern über Nostro-Konti des Finanzintermediärs beziehungsweise über Konti Pro-Diverse laufen;
4.5 Wunsch der Kundin oder des Kunden, Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen, oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren;
4.6 Strafverfahren gegen die Kundin oder den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Korruption, Missbrauchs öffentlicher Gelder oder qualifizierten Steuervergehens.
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