Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule der Künste (414.109.2)
CH - ZH

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule der Künste

1 Übergangsordnung für die Zürc her Hochschule der Künste
414.109.2 Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule der Künste (vom 27. Juni 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
38 und 39 des Fachhochschul gesetzes vom 2. April 2007
2 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Diese Übergangsordnung regel t die Übernahme der Hoch schule Musik und Theater Zürich (HMT) durch den Kanton und deren Zusammenführung mit der Hochsc hule für Gestaltung und Kunst Zürich (HGKZ) unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).
Übergang der
Hochschulen
zur ZHdK

§ 2.

1 Die ZHdK wird am 1. August 2007 gegründet.
2 Ab dem Studienjahr 2007/08 (1. August 2007) werden die Studien gänge an den Hochschulen gemäss §
1 als solche der ZHdK geführt.
3 Am 1. Januar 2008 übernimmt die ZHdK die HGKZ und die HMT.
4 Unter Vorbehalt der Zustimm ung der Gläubiger gehen am
1. Januar 2008 über: a. auf den Kanton: die Mietverhältnisse der HMT, b. auf die ZHdK:
1. die Aktiven und Passiven der HGKZ,
2. die übrigen, die Ho chschule betreffende n Aktiven und Passi ven des Rechtsträgers der HMT.
Bisherige Hoch
-
schulorgane

§ 3.

1 Die bisherigen Organe der HG KZ und der HMT treffen die für die Zusammenführung der Hochschulen erforderlichen Vorkeh rungen.
2 Der Schulrat der HGKZ wird auf 31. Dezember 2007 aufgelöst.
3 Die zuständigen Organe des Trägervereins der HMT nehmen die die Hochschule betreffenden Aufgab en bis 31. Dezember 2007 wahr, soweit Gesetz und Übergangsor dnung keine abweichenden Regelun gen festlegen. Sie nehmen die Rec hnung des Jahres 2007 bis 30. Juni
2008 ab.
2
414.109.2 Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule der Künste Personal

§ 4.

1 Dem Personal der bisherigen Hochschulen werden auf
1. Januar 2008 nach Möglichkeit Ar beitsverhältnisse an der ZHdK angeboten.
2 Ein allfälliger Sozialplan für da s Personal der bisherigen Hoch
- schulen richtet sich nach kantonalem Pe rsonalrecht.
3 Für Dozierende des gestalteri schen Propädeutikums der HGKZ gelten bis Ende des Herbstsemesters 2007/08 die bisherigen Anstel
- lungsbedingungen. b. Zuständigkeit

§ 5.

Für die Anstellung des Persona ls der bisherigen Hochschu
- len an der ZHdK und für Neuanstell ungen, die 2007 für eine Tätigkeit an der ZHdK erfolgen, ist die desi gnierte Hochschulleitung der ZHdK zuständig. Sie kann diese Aufgabe an die Departementsleitenden dele
- gieren. c. Arbeits verhältnisse

§ 6.

1 Arbeitsverhältnisse, die Ende des Herbstsemesters 2007/08 ablaufen, unterstehen den bisherigen Regelungen.
2 Wird eine Anstellung an der ZHdK gemäss §
4 Abs. 1 mit Rekurs angefochten, bleiben während des Rechtsmitte lverfahrens die gegen
- seitigen Leistungspflichten nach bisherigem Arbeitsverhältnis beste
- hen, es sei denn, die oder der Ange stellte lehnt diese Rechtsfolge ab. Rekurse

§ 7.

1 Für Rekurse gegen Anordnungen der designierten Hoch
- schulleitung ZHdK im Personalbereich ist di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig.
2 Für Rekurse von Studierenden de r HMT auf Fachhochschulstufe ist ab 1. August 2007 die Rekurs kommission der Zürcher Hochschulen zuständig. Zu diesem Zeitpunkt an der HMT hängige Rekurse sind der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu überweisen. Studien gebühren

§ 8.

Die Verordnung über die Studien gebühren an der Zürcher Fachhochschule vom 22. September 2004
3 gilt: a. weiterhin für Stud ierende der HGKZ, b. ab Frühlingssemester 2008 für Studierende in den Studiengängen der ehemaligen HMT. Rechtliche Grundlagen

§ 9.

Die im Anhang aufgeführten Erlasse der bisherigen Hoch
- schulen im Ausbildungsbereich und die Regelungen für Weiterbil
- dungsangebote bleiben an de r ZHdK sinngemäss anwendbar. a. Grundsatz
3 Übergangsordnung für die Zürc her Hochschule der Künste
414.109.2
Inkrafttreten

§ 10.

Diese Übergangsordnung tritt rü ckwirkend auf den 1. Juni
2007 in Kraft.
1 OS 62, 215 ; Begründung siehe ABl 2007, 1193 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.20 .
4
414.109.2 Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule der Künste Anhang Weiterhin anwendbare Erlasse (gemäss §
9):
1. HGKZ
1.1 Besondere Studienordnung des Stud iengangs Bachelor of Arts in Design vom 6. September 2005,
1.2 Besondere Studienordnung des Stud iengangs Bachelor of Arts in Film vom 6. September 2005,
1.3 Besondere Studienordnung des Stud iengangs Bachelor of Arts in Medien und Kunst vom 6. September 2005,
1.4 Besondere Studienordnung des Stud iengangs Bachelor of Arts in Vermittlung von Gestaltung und Kunst vom 6. September 2005,
1.5 Besondere Studienordnung des St udiengangs Lehrberufe für Gestaltung und Kunst vom 18. März 2004,
1.6 Allgemeines Diplomreglement vom 8. Juni 2004,
1.7 Reglement Zulassungsverfahren zum Studium vom 19. Juni 2002,
1.8 Reglement für das Gestalteri sche Propädeutikum vom 12. Sep
- tember 2006.
2. HMT
2.1 Prüfungsbestimmungen Departem ent Musik (Studienführer, Aus
- gabe 2006/07),
2.2 Prüfungsbestimmungen Depart ement Theater (Studienführer, Ausgabe 2006/07),
2.3 Prüfungsbestimmungen Departem ent Tanz (Studienführer, Aus
- gabe 2006/07).
Markierungen
Leseansicht