Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (857.6)
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Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

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857.6 Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (vom 13. Juni 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Informations-
und Beratungs
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stellen

§ 1.

1 Die anerkannten Schwangerscha ftsberatungsstellen sind In formations- und Beratungsstellen fü r pränatale Untersuchungen gemäss Art.
17 des Bundesgesetzes über gen etische Untersuchungen beim Menschen
2 .
2 Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Infor mations- und Beratungsstellen an erkennen, wenn diese die gesetz lichen Voraussetzungen erfüllen.
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Kostenregelung

§ 2.

1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä ler belastet, denen die anerkannte n Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.
2 An die Kosten der weiteren In formations- und Beratungsstellen können Subventionen ge leistet werden.
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Veröffent
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lichung

§ 3.

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:
3 a. die Anerkennung einer Stelle al s Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen, b. jährlich ein Verzeichnis der an erkannten Informations- und Bera tungsstellen.
Inkrafttreten

§ 4.

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.
1 OS 62, 183 ; Begründung siehe ABl 2007, 1053 .
2 SR 810.12 .
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 754 ; ABl 2010, 2181 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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