Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
715.1 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
17 (vom 6. Juni 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
32 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)
7 , Art.
45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
11 und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
13 ,
16 beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt de n Vollzug von Bundesrecht im Bereich gefährlicher St offe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidpro dukte, Pflanzenschutzmitte l und Dünger (Chemikalien).
2 Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetz gebung gilt die Verordnung über de n Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes
2 .
3 Das kantonale Feuerpolizeirecht
6 bleibt vorbehalten.
Zuständigkeiten
§ 2.
1 Die Direktionen nehm en je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikalie ngesetzgebung er wachsenden Voll zugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beizie hen können.
2 Für die Überwachung der umwe ltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüg lichen spezifischen Verwendungs beschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)
12 ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zust ändig. Vorbehalten bleiben Rege lungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verw endung von Chemikalien.
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3 Die Zuständigkeiten für die be sonderen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV
12 sind im Anhang dieser Ver ordnung aufgeführt.
b. Fachstelle für
Chemikalien
§ 3.
1 Das Kantonale Labor ist die ka ntonale Fachstelle für Che mikalien. Die Fachstelle ist Ansp rechstelle für di e Bundesbehörden und sorgt für die Koordination de s Vollzugs der Chemikaliengesetz gebung (Art. 31 und 32 ChemG
7 ).
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a. Grundsätze
2
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2 Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprech
- person gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG
7 . c. Kantonales Labor
§ 4.
17 Das Kantonale Labor a. kontrolliert den Markt und führt die daraus erfo rderlichen Mass
- nahmen durch:
1. bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungs
- bereich der Chemikal ienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 87,
88 und 89 ChemV)
8 , der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai
2005 (Art.
58 und 59 VBP)
9 und der Anhänge der ChemRRV (Art. 18 und 19 ChemRRV)
12 , soweit keine andere Zuständig
- keit festgelegt ist,
2. nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (Art. 80 PSMV)
14 ,
3. bei Handelsdüng ern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Ja
- nuar 2001 (Art. 29 DüV)
15 ,
4. aufgrund von Meldungen über ir rtümliches Inverkehrbringen von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 gemäss Art. 61 ChemV (Art. 67 ChemV
8 , Art. 45 VBP
9 , Art. 65 PSMV
14 ). b. überwacht die Einhaltung der Vo rschriften über den Umgang mit Chemikalien (Art. 90 ChemV
8 , Art. 58 VBP
9 , Art. 80 PSMV
14
):
1. bei der Abgabe,
2. hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,
3. bezüglich der Verwendungsv erbote und -beschränkungen für bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, c. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen:
1. Sachkenntnis bei der Abgabe v on besonders gefährlichen Chemi
- kalien,
2. Fachbewilligung en bei der Verwendung von – Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau, – Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen, – Holzschutzmitteln,
3. Fachbewi lligungen – bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung, – bei der Schädlingsbekämpfu ng mit Begasungsmitteln, – bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschafts
- bädern.
3 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
715.1
d. AWEL und
ALN
§ 5.
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1 Das Amt für Abfall, Wass er, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN) a.
17 überwachen und fördern den umwe ltgerechten Umgang und das umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV
8 ), b. überwachen die vorschriftsgem ässe Anwendung, die Anwendungs beschränkungen und die Verwe ndungsverbote von Pflanzenschutz mitteln (Art. 80 PSMV
14 ).
2 Das AWEL a. kontrolliert die Rücknahme- u nd Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (Art.
22 ChemG
7 , Art.
44 VBP
9 , Art.
70 PSMV
14 ), b.
17 bezeichnet eine Stelle, die in No tfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat (Art.
75 ChemV
8 ), c.
17 informiert die Anmeldestelle übe r Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV
8 ), d. vollzieht die Bestimmungen übe r Fachbewilligungen für die Ver wendung von Kältemitte ln (Art. 7–11 ChemRRV
12 ).
3 Das ALN a. nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungs bewilligungen für Pf lanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art.
4 ChemRRV
12 ), b. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial mit unerlaubten Wirkstoffr ückständen (Art. 33 PSMV
14 ), c. unterhält die Stellen für die Fachbera tungen für Dünger und Pflan zenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fach beratung (Art. 20 ChemRRV
12 ), d. vollzieht die Bestimmungen übe r Fachbewilligung en für die Ver wendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Wald (Art. 7–11 ChemRRV
12 ).
e. AWA
§ 6.
17 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vollzieht die Massnahmen in Betrieben und Bi ldungsstätten zum Schutz der Be schäftigten (Art. 25 Abs. 1 ChemG
7 , Art. 23, 55 Abs. 2, 57, 62 ChemV
8 , Art. 58 Abs. 2 Bst. d und e VBP
9 , Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV
14 ).
f. Kantons
-
polizei
§ 7.
17 Die Kantonspolizei nimmt Me ldungen über Diebstahl und Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV
8 der Gruppe 1 angehören, und leitet die Me ldungen weiter (Art. 67 ChemV
8 , Art. 45 VBP
9 , Art. 65 PSMV
14 ).
4
715.1 V über den Vollzug der Chemik aliengesetzgebung (VVChem) Gebühren
§ 8.
1 Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach de r Gebührenordnung für die Verwal
- tungsbehörden
3 .
2 Nicht gebührenpflichtig sind: a. Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen, b. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informa
- tions- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem beson
- deren Aufwand verbunden sind.
3 Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors fin
- den die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Labors analog Anwendung.
17
4 Die Gebührenordnung zum Vo llzug des Umweltrechts
4 , das Reg
- lement der Volkswirtschaftsdirekt ion vom 1. September 1992 betref
- fend Gebührentarif für Arbeitsinspektion und Umweltschutz in Indust
- rie und Gewerbe sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV
15 bleiben vorbehalten. Datenaustausch
§ 9.
1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zustän
- digen Behörden sorgen für die gege nseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu dies em Zweck automatisierte Abrufverfahren ein
- richten.
2 Die Bekanntgabe von vertraulic hen Daten über die Zusammen
- setzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese a. durch eine Strafverfolgung sbehörde verlangt wird, b. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder c. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Mensch en oder für die Umwelt dient. Inkrafttreten
§ 10.
Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2007 in Kraft.
1 OS 62, 169 . Begründung siehe ABl 2007, 1022 .
2 LS 552.5 .
3 LS 682 .
4 LS 710.2 .
5 LS 817.11 .
6 LS 861 .
5 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
715.1
7 SR 813.1 .
8 SR 813.11 .
9 SR 813.12 .
10 SR 814.01 .
11 SR 814.20 .
12 SR 814.81 .
13 SR 910.1 .
14 SR 916.161 .
15 SR 916.171 .
16 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 619 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
17 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2016 ( OS 71, 429 ; ABl 2016-07-22 ). In Kraft seit 1. November 2016.
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715.1 V über den Vollzug der Chemik aliengesetzgebung (VVChem) Anhang
17 Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV
12
1. Kantonales Labor Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV
12 ).
2. AWEL, ALN und AWA
2.1 Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV
12 ): a. Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächenbehand
- lung (AWEL), b. Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit chlo
- rierten Mitteln (AWEL), c. Kontrolle der Rücknahmepflic ht von halogenierten Lösungs
- mitteln (AWEL), d. Festlegung von Verwer tungspflichten (AWEL), e. Kontrolle der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizer (AWEL und AWA je im Rahmen ihrer anderweitigen Zustän
- digkeiten).
2.2 Biozidprodukte (Anhang 2.4 ChemRRV
12 ): a. Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen (AWEL), b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Markt kontrolle (AWEL).
2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV
12 ): a. Festlegung von Verwendungse inschränkungen in den Zuström
- bereichen Z u und Z o (AWEL), b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Markt kontrolle (AWEL), c. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzen
- schutzmitteln im Wald (ALN).
2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV
12 ): a. Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswas
- ser (AWEL), b. Überwachung von Kompostier ungs- und Vergärungsanlagen (AWEL), c. Durchführung der Bestimmun gen über Klärschlamm (AWEL),
7 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
715.1 d. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern in Schutzzonen (AWEL), e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern im Wald (ALN).
2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV
12 ): Festlegung der Verwendung von Au ftaumitteln im öffentlichen Be reich (AWEL).
2.6 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV): Kontrolle der Beigabe von Brennstoffzusätzen (AWEL).
2.7 Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV
12 ): Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Aus nahme der Markt kontrolle (AWEL).
2.8 Octylphenol und Nonylphenol und deren Ethoxylate: Überwachung der Verwendung in ge schlossenen Systemen (AWEL).
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