Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (414.205.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG 1)

(Akkreditierungsverordnung HFKG) ¹ vom 28. Mai 2015 (Stand am 1. August 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7375 ).
Der Hochschulrat,
gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011² (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 2015³ zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,
verordnet: ⁴
² SR 414.20 ³ SR 414.205 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7375 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung⁵ konkretisiert die Voraus­setzungen für die institutionelle Akkredi­tierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:
a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren;
b. die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditierung;
c.⁶
das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung;
d. die in den Verfahren anzuwendenden Qualitäts­standards.
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7375 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 19. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 342 ).
Art. 2 Studienprogramme
Als Studienprogramme im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Bachelor-Studienprogramme im Umfang von 180 ECTS⁷-Punkten;
b. Master-Studienprogramme im Umfang von 90–120 ECTS-Punkten;
c. Weiterbildungs-Studienprogramme im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten;
d. Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG in einem Spezialgesetz vorgesehen ist.
⁷ ECTS = European Credit Transfer System
Art. 3 Akkreditierungsagenturen
¹ Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Quali­tätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (Akkreditierungsrat) anerkannte in- oder ausländische Agenturen.
² Die Akkreditierungsagenturen führen die Akkreditierungsverfahren nach Artikel 32 HFKG durch.
³ Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von weiteren in- und ausländischen Akkreditierungsagenturen werden vom Akkreditierungsrat in eigenen Richtlinien definiert.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren

Art. 4 Institutionelle Akkreditierung
¹ Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:⁸
a. Sie gewährleistet die Freiheit und die Einheit von Lehre und Forschung.
b. Sie entspricht einem der folgenden Hochschultypen: 1. universitäre Hochschule;
2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule.
c. Sie hält soweit anwendbar die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Stu­dien­stufe gemäss den Artikeln 23–25 sowie 73 HFKG ein; handelt es sich um eine Fachhoch­schule, so hält sie zusätzlich die Regelung über die Studiengestaltung gemäss Artikel 26 HFKG ein.
d. Sie verfügt über ein Qualitätssicherungssystem (Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG).
e. Sie ist mit dem europäischen Hoch­schulraum kompatibel.
f. Sie verfügt in der Schweiz abgestimmt auf ihren Typ und auf ihr Profil über Infrastruktur und Personal für Lehre, Forschung und Dienstleistung.
g.⁹
h. Sie verfügt über die Ressourcen, ihre Tätigkeit langfristig aufrechtzuerhalten (Art. 30 Abs. 1 Bst. c HFKG), und hat Vorkehrungen getroffen, damit die Studierenden ein einmal aufgenommenes Studienprogramm bis zu Ende absolvieren können.
i. Sie ist eine juristische Person in der Schweiz.
² Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie ist gestützt auf das HFKG bereits institutionell akkreditiert.
b. Sie ist vor Inkrafttreten des HFKG durch Bundesrecht geschaffen worden.
c. Sie war nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999¹⁰ (UFG) oder nach dem Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995¹¹ (FHSG) als beitragsberechtigt anerkannt (Art. 75 Abs. 2 HFKG).
d. Sie war bereits vor Inkrafttreten des HFKG eine öffentlich-rechtliche pädagogische Hochschule nach kantonalem Recht.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
¹⁰ [ AS 2000 948 ; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2004 2013 ; 2007 5779 Ziff. II 5; 2008 307 , 3437 Ziff. II 18; 2012 3655 Ziff. I 10; 2011 5871 . AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 1]
¹¹ [ AS 1996 2588 ; 2002 953 ; 2005 4635 ; 2006 2197 Anhang Ziff. 37; 2012 3655 Ziff. I 11. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 2]
Art. 5 Programmakkreditierung
¹ Ein Studienprogramm wird zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die das Studienprogramm verantwortet, ist gestützt auf das HFKG institutionell akkreditiert.
b. Eine Kohorte ihrer Studierenden hat das Studienprogramm absolviert.
² Für Kooperationsstudienprogramme gelten die gleichen Regeln und die gleichen Standards wie für andere Studienprogramme. Sie werden zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die beantragende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs:
a. den Titel verleiht; und
b. die Verantwortung für die Qualität des Studienprogramms übernimmt.
³ Studienprogramme werden ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b zum Verfahren der Programmakkreditierung zugelassen, wenn ihre Akkreditierung nach einem Spezialgesetz Voraussetzung für die Berufsanerkennung ist.¹²
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung

Art. 6 Institutionelle Akkreditierung
Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird akkreditiert, wenn sie die Qualitätsstandards nach Artikel 22 erfüllt.
Art. 7 Programmakkreditierung
Studienprogramme akkreditierter Hochschulen oder anderer Institutionen des Hochschulbereichs nach HFKG werden akkreditiert, wenn sie:
a. die Qualitätsstandards nach Artikel 23 erfüllen; und
b. gegebenenfalls die in einem Spezialgesetz festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllen.

4. Abschnitt: Wirkungen der institutionellen Akkreditierung

Art. 8
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wird ihrem Antrag entsprechend akkreditiert als Universität, universitäres Institut, Fach­hochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule.
² Sie erhält das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 HFKG.
³ Ist eine pädagogische Hochschule in eine Fachhochschule integriert, so erhält die Fachhochschule das Bezeichnungsrecht für die pädagogische Hochschule im Rahmen der institutionellen Akkreditierung der Fachhochschule.

5. Abschnitt: Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 19. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 342 ).
Art. 8 a ¹⁴
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017 ( AS 2017 7375 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 19. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 342 ).
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
¹ Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs.
² Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezieht unter Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eigenheiten alle ihre repräsentativen Gruppen, insbesondere die Studierenden, den Mittelbau, den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal, in das Akkreditierungs­ver­fahren ein.
³ Ergebnisse externer Qualitätsprüfungen können berück­sichtigt werden, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
⁴ Ein Bachelorstudienprogramm kann mit dem entsprechenden konsekutiven Masterstudienprogramm im gleichen Verfahren akkreditiert werden.
⁵ Verfahren der Akkreditierung nach HFKG können zusammen mit Verfahren anderer Akkreditierungsagenturen oder -organisationen durchgeführt werden, wenn dabei alle Qualitätsstandards dieser Verordnung berücksichtigt werden.
⁶ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wählt zur Durchführung der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen aus.
⁷ Sie wählt als Sprache des Verfahrens eine Amtssprache des Bundes. Sie kann für das Verfahren Dokumente in dieser Verfahrenssprache oder in Englisch einreichen.¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
Art. 10 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten
¹ Für die institutionelle Akkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch beim Akkreditie­rungs­rat ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid.
² Für die Programmakkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch bei der Akkreditierungsagentur ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so tritt die Akkreditierungsagentur auf das Gesuch ein. Sind sie nicht erfüllt, so trifft sie einen Nichteintretensentscheid. Sie informiert in beiden Fällen den Akkreditierungsrat.
³ Für die Akkreditierung und die Erneuerung der Akkreditierung muss das Gesuch rechtzeitig eingereicht werden, damit der Entscheid vor Ablauf der Akkreditierung oder der Übergangsfrist (Art. 75 HFKG) fallen kann.
Art. 11 Selbstbeurteilung
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs führt eine Selbstbeurteilung durch und fasst die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht (Selbstbeurteilungsbericht) zusammen.
² Sie reicht den Selbstbeurteilungsbericht bei der Akkreditierungsagentur ein.
Art. 12 Externe Begutachtung
¹ Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage des Selbstbeurteilungsberichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs oder der Studiengang die Qualitätsstandards erfüllt.
² Sie führt anlässlich der Vor-Ort-Visite Gespräche mit allen repräsentativen Gruppen, die durch das Verfahren betroffen sind.
³ Sie erstellt einen Bericht. Dieser umfasst:
a. eine Beurteilung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs auf der Grundlage der Qualitätsstandards;
b. bei Bedarf Vorschläge für Empfehlungen und Auflagen zur Weiterentwicklung des Qualitätssiche­rungs­systems;
c. einen Akkreditierungsvorschlag zu Handen der Akkreditierungsagentur.
Art. 13 Zusammensetzung der Gutachtergruppe
¹ Die Akkreditierungsagentur setzt für die externe Begutachtung eine Gutachtergruppe ein.
² Sie setzt die Gutachtergruppe so zusammen, dass diese über die für die Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs notwendigen nationalen und internationalen Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt. Der Typ, das Profil, die Grösse und weitere spezifische Merkmale der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs sind dabei zu berücksichtigen.
³ In der Zusammensetzung der Gutachtergruppe werden das Geschlecht, das Alter und die Herkunft berücksichtigt. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen unabhängig und unbefangen sein.
⁴ Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:
a. Bei einer institutionellen Akkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens fünf Gutachterinnen und Gutachtern zusammen. Die Gruppe verfügt insgesamt über aktuelle und internationale Erfahrung in der Leitung oder Steuerung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs, in der hochschulinternen Qualitäts­sicherung, in der Lehre und Forschung sowie je nach Hochschule oder anderer Institution des Hochschulbereichs in der Berufspraxis oder in einer ausserakademischen Perspektive.
b. Führt die zu akkreditierende Hochschule eine integrierte pädagogische Hochschule, so müssen die entsprechenden Kompetenzen in der Gutachtergruppe vertreten sein.
c. Bei einer Programmakkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens vier Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, die auf adäquate Weise die Lehre sowie die Berufspraxis repräsentieren.¹⁶ Bei reglementierten Berufen sind die zu­sätz­lichen Anforderungen der Spezialgesetze zu berücksichtigen.
d. Für die institutionelle Akkreditierung und für die Programmakkreditierung von grundständigen Studiengängen (Bachelor- und Masterstudiengänge) muss ein Mitglied der Gutachtergruppe aus dem Kreis der Studierenden kommen.
⁵ Die Akkreditierungsagentur hört die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezüglich der Zusammensetzung und des Profils der Gut­ach­tergruppe an, bevor sie die Gutachtergruppe einsetzt.
⁶ Für die Mitglieder der Gutachtergruppe gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁷ über den Ausstand.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
¹⁷ SR 172.021
Art. 14 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs
¹ Die Akkreditierungsagentur formuliert gestützt auf die verfahrensrelevanten Unterlagen, insbesondere den Selbstbeurteilungsbericht und den Bericht der Gutachtergruppe, einen Antrag auf Akkreditierung an den Akkreditierungsrat.
² Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Gutachtergruppe und zum Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur Stellung.
³ Die Akkreditierungsagentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag zusammen mit dem Selbstbeurteilungsbericht, dem Bericht der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung.
⁴ Der Akkreditierungsrat prüft, ob der Antrag als Entscheidgrundlage geeignet ist; gegebenenfalls weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück.
Art. 15 Akkreditierungsentscheid
¹ Der Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur, des Selbstbeurteilungs­berichts, des Berichts der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs über die institutionelle Akkreditierung oder die Programmakkreditierung.
² Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit:
a. die Akkreditierung ohne Auflagen auszusprechen;
b. die Akkreditierung mit Auflagen auszusprechen;
c. die Akkreditierung abzulehnen.
³ Er bestimmt im Rahmen des Akkreditierungsentscheids Frist und Modalität der Überprüfung der Erfüllung der Auflagen.
⁴ Er informiert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs sowie die Akkreditierungsagentur über seinen Entscheid.
⁵ …¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 25. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 788 ).
Art. 15 a ¹⁹ Überprüfung der Erfüllung der Auflagen
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Frist beim Akkreditierungsrat einen Bericht zur Auflagenerfüllung ein. Der Akkreditierungsrat leitet den Bericht an die Agentur weiter.
² Die Agentur überprüft gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten Modalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht zuhanden des Akkreditierungsrates.
³ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Agentur Stellung.
⁴ Die Agentur legt ihren Bericht zusammen mit der Dokumentation und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vor.
⁵ Der Akkreditierungsrat stellt fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet.
⁶ Stellt der Akkreditierungsrat fest, dass die Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt sind, so trifft er Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
Art. 16 Rückzug des Gesuchs
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Akkreditierungsgesuch jederzeit zurückziehen.
² Zieht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihr Gesuch zurück, so kann sie frühestens nach 24 Monaten erneut ein Gesuch einreichen.
Art. 17 Informationspflicht der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs muss jede Änderung, die dazu führt, dass die Anforderungen gemäss Artikel 6 oder 7 nicht mehr erfüllt sind, dem Akkreditierungsrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.
Art. 18 ²⁰ Verwaltungsmassnahmen
Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
Art. 19 Geltungsdauer der Akkreditierung
Die Akkreditierung gilt sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid.
Art. 20 Veröffentlichung
Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben, sowie der akkreditierten Studienprogramme. Die Liste weist auch die integrierten pädagogischen Hochschulen aus.

6. Abschnitt: Qualitätsstandards

Art. 21 Grundsätze
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ist für die Einführung und den Unterhalt eines Qualitätssicherungssystems verantwortlich.
² Das Qualitätssicherungssystem unterstützt den Auftrag und die Ziele der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten. Dabei muss der Aufwand für das Qualitätssicherungssystem in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
³ Das Qualitätssicherungssystem sieht die Überprüfung seiner Wirkung und die Umsetzung von Korrekturmassnahmen vor.
Art. 22 Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung
¹ Die Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in fünf Bereiche, nach Anhang 1. Die Standards konkretisieren die Vorgaben nach Artikel 30 HFKG.
² Bei der Prüfung der Qualitätsstandards müssen die Vorgaben des Hochschulrates zu den Merkmalen der Hochschultypen berücksichtigt werden.
Art. 23 Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung
Die Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in vier Bereiche, nach Anhang 2.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung
Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach UFG²¹ oder FHSG²² als beitragsberechtigt anerkannt waren, können die Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006²³ vorgesehen ist, oder die Fachhochschulstudiengänge im Fachbereich Gesundheit längstens bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen.
²¹ [ AS 2000 948 ; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2004 2013 ; 2007 5779 Ziff. II 5; 2008 307 , 3437 Ziff. II 18; 2012 3655 Ziff. I 10; 2011 5871 . AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 1]
²² [ AS 1996 2588 ; 2002 953 ; 2005 4635 ; 2006 2197 Anhang Ziff. 37; 2012 3655 Ziff. I 11. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 2]
²³ SR 811.11
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 22 Abs. 1)

Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung

1. Bereich: Qualitätssicherungsstrategie

1.1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs legt ihre Qualitätssicherungsstrategie fest. Diese Strategie enthält die Leitlinien eines internen Qualitätssicherungssystems, das darauf abzielt, die Qualität der Tätigkeiten der Hoch­schule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs und deren langfristige Qualitätsentwicklung zu sichern sowie die Entwicklung einer Qualitätskultur zu fördern.
1.2 Das Qualitätssicherungssystem ist in die Strategie der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs integriert und unterstützt auf wirksame Weise deren Entwicklung. Es umfasst Prozesse, mit denen überprüft wird, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihren Auftrag erfüllt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung ihres Typs und ihrer spezifischen Merkmale.
1.3 Für die Entwicklung des Qualitätssicherungssystems und dessen Umsetzung werden auf allen Ebenen alle repräsentativen Gruppen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs einbezogen, insbesondere die Studierenden, der Mittelbau, der Lehrkörper und das Verwaltungspersonal. Die Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung sind transparent und klar zugewiesen.
1.4 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs überprüft periodisch die Zweckmässigkeit ihres Qualitätssicherungssystems und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.

2. Bereich: Governance

2.1 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse es der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ermöglichen, dass diese ihren Auftrag erfüllen und ihre strategischen Ziele erreichen kann.
2.2 Das Qualitätssicherungssystem trägt systematisch zur Bereitstellung von relevanten und aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen bei, auf die sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs stützt, um laufende und strategische Entscheidungen zu treffen.
2.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die repräsentativen Gruppen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ein angemessenes Mitwirkungsrecht haben und über Rahmenbedingungen verfügen, die ihnen ein unabhängiges Funktionieren ermöglichen.
2.4 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs berücksichtigt, dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden. Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt.
2.5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fördert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. Das Qualitäts­sicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt.

3. Bereich: Lehre, Forschung und Dienstleistungen

3.1 Die Aktivitäten der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs entsprechen ihrem Typ, ihren spezifischen Merkmalen und ihren strategischen Zielen. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Lehre, die Forschung und die Dienstleistungen und werden gemäss dem Prinzip der Freiheit und Unabhängigkeit unter Ein­haltung des Mandats der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ausgeübt.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem sieht eine regelmässige Evaluation der Lehr- und Forschungs­tätigkeit, der Dienstleistungen sowie der Ergebnisse vor.
3.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass Grundsätze und Ziele im Zusam­men­hang des europäischen Hochschulraums berücksichtigt werden.
3.4 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Kriterien für die Zulassung und Beurteilung der Leistungen der Studierenden und für die Abgabe von Ausbildungsabschlüssen entsprechend dem Auftrag der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs berücksichtigt werden. Diese Kriterien werden definiert, kommuniziert und systematisch, transparent und konstant angewandt.

4. Bereich: Ressourcen

4.1 Mit ihrem Träger gewährleistet die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs die personellen Ressourcen, die Infrastrukturen und die finanziellen Mittel, um ihren Fortbestand zu sichern und ihre strategischen Ziele zu erreichen. Die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel und die Finanzierungs­be­dingungen sind transparent.
4.2 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass das gesamte Personal entsprechend dem Typ und den spezifischen Merkmalen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs qualifiziert ist. Es sieht zu diesem Zweck eine regelmässige Evaluation des Personals vor.
4.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs die Laufbahn­entwicklung des gesamten Personals und insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses unterstützt.

5. Bereich: Interne und externe Kommunikation

5.1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs macht ihre Qualitätssicherungsstrategie öffentlich und sorgt dafür, dass die Be­stimmungen zu den Qualitätssicherungsprozessen und deren Ergebnisse den Mitarbeitenden, den Studierenden sowie gegebenenfalls den externen Beteiligten bekannt sind.
5.2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs veröffentlicht regelmässig objektive Informationen zu ihren Tätigkeiten und zu den von ihr angebotenen Studienprogrammen und Abschlüssen.

Anhang 2

(Art. 23)

Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung

1. Bereich: Ausbildungsziele

1.1 Das Studienprogramm weist klare Ziele auf, die seine Besonderheiten verdeutlichen und den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen.
1.2 Das Studienprogramm verfolgt Ausbildungsziele, die dem Auftrag und der stra­tegischen Planung der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs entsprechen.

2. Bereich: Konzeption

2.1 Der Inhalt des Studienprogramms und die verwendeten Methoden ermöglichen den Studierenden, die Lernziele zu erreichen.
2.2 Der Inhalt des Studienprogramms umfasst die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung der Berufsfelder.
2.3 Die Form der Beurteilung der Leistungen der Studierenden ist an die Lernziele angepasst. Die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für den Erwerb von Studienabschlüssen sind reglementiert und veröffentlicht.

3. Bereich: Umsetzung

3.1 Das Studienprogramm wird regelmässig durchgeführt.
3.2 Die verfügbaren Ressourcen (Betreuung und materielle Ressourcen) erlauben es den Studierenden, die Lernziele zu erreichen.
3.3 Der Lehrkörper verfügt über Kompetenzen, die den Besonderheiten des Studienprogramms und dessen Zielen entsprechen.

4. Bereich: Qualitätssicherung

4.1 Die Steuerung des Studienprogramms berücksichtigt die Interessen der relevanten Interessengruppen und erlaubt es, die erforderlichen Entwicklungen zu realisieren.
4.2 Das Studienprogramm wird vom Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs erfasst.
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