Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (vom 12. Februar 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 22. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Staat und Gemein den vom 15. September 2006, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Kanton  Zürich  tritt  der Rahmenvereinbarung  über  die interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  vom  24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (IRV) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten über den Vollzug der IRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 E r  legt  rechtzeitig  das  Verfahre n  fest,  das  bei der  Aushandlung eines  Vertrags  zur  interkantonalen  Zusammenarbeit  mit  Lastenaus gleich zur Anwendung kommen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 156 . Inkrafttreten: 1. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2006, 314 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 173.110 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (vom 24. Juni 2005) I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rahmenvereinbarung  regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenar beit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  bildet  die  Grundlage  für  in terkantonale  Zusammenarbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträge in den Bereic hen gemäss Artikel 48 a der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantone  können  interkantonale Zusammenarbeitsverträge  in anderen Aufgabenbereichen der Ra hmenvereinbarung unterstellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ziele der interkantonalen Zusamm enarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit  der  interkantonalen  Zusamme narbeit  mit  Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirt schaftliche Aufgabenerfüllung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Konferenz der Kantonsregier ungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechen schaftsbericht über de n Stand der Anwendung der Grundsätze der interkan tonalen Zusammenarbeit. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die  Kantone  verpflichten  sich, die  Grundsätze  de r  Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz si nngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stellung der kantonalen Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonsregierungen sind verpfl ichtet, die kantonalen Parla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente rechtzeitig und umfassend übe r bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der in terkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  regelt  das  kantonale Recht  die  Mitwirkungsrechte der Parlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Konferenz der Kantons regierungen (KdK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beitrittserklärungen, Austrittse rklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  KdK  stellt  das  Inkrafttreten und  das  Ausserkrafttreten  der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt de ren Geschäftsordnung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsiden t der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die IVK ist zuständig für das förm liche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbe ilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit  von  vier  Jahr en  gewählt  werden.  Bei der  Wahl  ist  auf  eine angemessene Vertretung der Sprac hregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die KdK trägt die Bereitstellungsk osten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Begriffe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Leistungserbringer is t ein Kanton oder eine gemeinsame Träger schaft, in deren Zuständigkeitsbere ich die Leistungse rstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungskäufer ist der die Le istungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nachfragende im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 23 sind potenzielle Leis tungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich: a.   die gemeinsame Trägerschaft, b.   den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinsame Trägerschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  gemeinsame  Trägerschaft  wird  eine  Organisation  oder  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung  von  zwei  ode r  mehreren  Kantonen bezeichnet,  die  zum Zwecke  hat,  bestimmte  Leistungen im  Rahmen  der  interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  an  einer  gemeinsamen  Träg erschaft  beteiligten  Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Rechte der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trägerkantone haben in de r Trägerschaft grundsätzlich pari
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätische Mitsprache- und Mitwirk ungsrechte. Diese können ausnahms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitsprache-  und  Mitwirkung srechte  sind  umfassend  und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Gleichberechtigter Zugang Nachfragende  aus  den  Trägerkant onen  haben  gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufs ich t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung und Verwaltung der geme insamen Trägers chaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie übertragen die Aufsichtsfunkt ionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Geschäftsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  werden  interparlamentarische Geschäftsprüfungskommi ssionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann  sie  sich  nach  dem  Finanzierung sschlüssel  richte n,  wobei  jedem Kanton eine Mindestvertre tung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  interparlamentarische  Gesc häftsprüfungskom mission  wird rechtzeitig  und  umfassend  über  die Arbeit  der  geme insamen  Träger schaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Interparlamentarische  Geschä ftsprüfungskommissionen  können den Trägerkantonen Ände rungen des Vertrages beantragen. Sie haben im  Rahmen  der  Erarbeitung  eine s  Leistungsauftr ages  und  Global budgets angemessene Mitwirkungsrechte. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neue Trägerkantone bezahlen ei ne Einkaufssumme, welche dem aktuellen  Wert  der  durch  die  bisherigen  Trägerkantone  getätigten Investitionen anteilmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  bisherigen  Träger kantone  haben  im  Um fang  der  von  ihnen getätigten Investitionen einen An spruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Eintrittsverfahren  ist  in  de n  interkantonalen  Verträgen  zu regeln. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aus tri tt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliess lich  eines  allfälligen  Entschädig ungsanspruchs  austretender  Träger kantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die wäh rend der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  allfälliger  Auflösungs-  und  Liquidationserlös  ist  anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für allfällige zur Zeit der Auflös ung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Ver träge nichts anderes vorsehen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Trägerkantone  haften  subsid iär  und  solidarisch  für  die  Ver bindlichkeiten gemein samer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Trägerkantone hafte n für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Information Die  Trägerkantone  sind  über  di e  Tätigkeiten  der  gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leistungskauf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mittels Au sgleichszahlungen,  Tausch  von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in de r Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Zugang zu den Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nachfragende  aus  den  Vertra gskantonen  haben  grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Zulassungsbeschränkungen  we rden  Nachfragende  aus  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonen  jenen  aus  Kantonen,  welc he  Leistungskäufer  sind,  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leis tungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlagen für die Er mittlung der Abgeltungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlage  für  die  Ermittlung  de r  Abgeltungen  bilden  transpa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Kosten- und Nutzenbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspart ner dar, von welchen Leistungen u nd Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wi rkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen di e anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kantone  sind  verpflichtet, die  nötigen  Unterlagen  zur  Ver fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundsätze für die Abgeltungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abgeltung von Leistungsbez ügen aus ande ren Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Leistungen mit erheblichen Kost en, für die ausserkantonale Leis tungsbezügerinnen  und  -bezüger  ni cht  aufkommen,  werden  durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Kriterien für die Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgangslage  für  die  Bestimmung der  Abgeltung  bilden  die durchschnittlichen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorien tiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Kriterien bei der Fe stlegung der Abgeltung sind: a.   eingeräumte  oder  beanspruchte Mitsprache-  und  Mitwirkungs rechte, b.   der gewährte Zugang zum Leistungsangebot, c.   erhebliche Standortvorteile undnachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug, d.   Transparenz des Kostennachweises, e.   Wirtschaftlichkeit de r Leistungserstellung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflicht et sich, die Abgeltung dem Leis tungsersteller  zukommen  zu  lassen, soweit  dieser  die  Kosten  für  die Leistungserstellung trägt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Gemeinden als Leistungsersteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind die Leistungsersteller Gemeinde n, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  einem  interkantonalen  Ve rtrag  kann  Gemeinden  oder  von ihnen  getragenen  Orga nisationen  ein  direkter  Anspruch  auf  die  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten  aus  bestehenden  oder  beabsichtigten  interkantonalen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägen durch Verhandlung ode r Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeit en im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung einer Klage gemäss Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Abs. 1 Buchstabe b des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtsgesetzes  vom  17.  Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 am  nachstehend  beschriebenen Streitbeilegungsverfa hren teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Streitbeilegungsverfahren kann  auch  von  Nichtvereinba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungskantonen sowie von interkant onalen Organen, di e nicht auf der IRV basieren, angerufen werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Streitbeilegungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen  Vorverfa hren  vor  dem  Präsidium  der  KdK  und  einem förmlichen Vermittlungsv erfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder  Kanton  und  jedes  interkant onale  Organ  kann zu  diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Ve rmittlungsgesuch das Streitbeilegungsv erfahren einleiten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Informelles Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach Eingang des Vermittlungsge suchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine an dere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittl er die Vertretungen de r beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Einvernehmen mit den Beteil igten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigt e Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang  des  Vermittlungsgesuchs  zu einer  Einigung,  so  leitet  der Vermittler das förmliche Vermi ttlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die IVK gibt den Parteien die Er öffnung des förmlichen Vermitt lungsverfahrens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vor sitzende  oder  Vorsitzenden  für  da s  hängige  Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Mona tsfrist auf einen gemeinsamen Vor schlag einigen oder wird die bezeic hnete Person von einer Partei abge lehnt,  wird  die  Präsidentin  oder  de r  Präsident  des  Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende od er einen Vorsitzenden für das Ver mittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eröffnung des Vermittlungsv erfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzle i anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes be rührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobach terin des Bundes am Vermittlungs verfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhan den  der  IVK  schriftlich  festzuha lten  und  zu  dokumentieren,  und  sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äu ssern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Ergebnis wird von der IVK z uhanden der Beteil igten in einer Urkunde  festgehalten.  Darin  ist  auch die  Verteilung  der  Verfahrens kosten auf die Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schwei zerischen Bundesgericht innert sech s Monaten nach förmlicher Eröff nung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erhe ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie verpflichten sich, die Unterl agen des Streitbeilegungsverfah rens zu den Gerich tsakten zu geben. V. Schlussbestimmungen Art. 35 Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Austrittserklärung kann früheste ns auf das Ende des 5. Jahres seit  Inkrafttreten  und  fünf  Jahre werden. Art. 36 Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, we nn ihr 18 Kantone bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getreten sind. Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Za hl der Mitglieder unter 18 fällt. Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung Auf  Antrag  von  drei  Kantonen  le itet  die  KdK  die  Änderung  der Rahmenvereinbarung  ei n.  Sie  tritt  unter  den  Voraussetzungen  von Art. 36 in Kraft.