Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal
                            1 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.201.1 Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 10. Februar 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag des Regierungsrates vom 15. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt: a.   die  Errichtung  einer  selbststä ndigen  Einrichtung  der  beruflichen Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organi sationen (Vorsorgeeinrichtung), b.   die Überführung der bi sherigen Versicherungskasse für das Staats personal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stifter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Vorsorgeeinrichtung  wird als  privatrechtliche  Stiftung errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staat ist Stifter de r Vorsorgeei nrichtung. II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unter liegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstmalige Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Stiftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Regierungsrat führt die er stmalige Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates durch. Die Ve rordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmi gung der Stiftungsurkun de durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.201.1 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung Kreis der Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staat versichert sein Pe rsonal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder de r obersten kantonalen Gerichte und die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorsorgeeinrichtung kann mi t folgenden Organisationen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen: a.   Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und gemeinnützige Institutione n mit Sitz im Kanton sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanz iell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen, b.   Institutionen und Unternehmungen , die mit dem Staat wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich oder finanziell eng verbunden sind. IV. Überführung der Versicherungs kasse in die Vorsorgeeinrichtung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Vorsorgeeinrichtung übe rnimmt die Aktiven und Pas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - siven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grad  der  Versicherungskasse  aus  eigenen  Mitteln  mindestens  100% beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherungsverträge zwischen der Fi nanzdirektion und den angeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen Organisationen auf die Vo rsorgeeinrichtung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  veranlasst  die  Übertragung  des  Vermögens und der Rechtsverhältnisse der Ve rsicherungskasse auf die Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einrichtung. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Auf den Zeitpunkt der Übertrag ung trifft der Regierungsrat insbesondere folgende Vorkehrungen: a.   Er genehmigt die Übernahmebil anz der Vorsorgeeinrichtung nach Einsichtnahme  in  den  Bericht  des  Experten  für  berufliche  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorge und in den Bericht der Kontrollstelle. b.   Er sorgt dafür, dass das Eigent um und die beschränkten dinglichen Rechte  an  Grundstücken,  die  au f  die  Vorsorgeeinrichtung  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen, im Grundbuch auf den Name n der Vorsorgeeinrichtung ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getragen werden. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Übernahme  der  im  Kanton gelegenen  Liegenschaften erfolgt frei von Notari ats- und Grundbuchgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.201.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wegen der Übertragung der Re chtsverhältnisse und des Ver mögens der Versicherungskasse in di e Vorsorgeeinrichtung anfallenden Kosten und Abgaben werden von de r Vorsorgeeinrichtung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besitzstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die von den Versicherten so wie von den Rentnerinnen und Rentnern gegenüber der Versicherung skasse erworbenen individuellen Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernom men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgeplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Vorsorgeeinrichtung übern immt auf den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhäl tnisse den Vor sorgeplan der Versicherungskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, werden die bisherigen Arbeitsverhä ltnisse aufgelöst und durch privat rechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinr ichtung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stellung  der  Angestellten  da rf  dadurch  nicht  verschlechtert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeits verhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            a. Die Begriffe «Versicherungsk asse für das Staatspersonal» und  «Beamtenversicherungskasse»  werden  in  folgenden  Bestimmun gen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspe rsonal» ersetzt: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 b.   Das  Personalgesetz  vom  27. September 1998 wird wie folgt geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Regierungsr at bestimmt den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Pas siven sowie der Rechtsverhältniss e auf die Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Ver sicherungskasse für das Staatspersona l vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 102 . Inkrafttreten: 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2002, 822 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 58, 102 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G über die Abgangslei stungen für die Mitglieder des Regie rungsrates und der oberste n kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 ( OS 64,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 OS 62, 464 . Mit Beschluss des Stiftungsrate s der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» vom 27. Se ptember 2017 aufgehoben ( OS 73, 167 ).