Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (740.12)
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Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

1 Verordnung über die Videoüberwac hung im öffentlichen Verkehr
740.12 Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (vom 1. November 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung re gelt die Überwachung der festen und beweglichen Infrastruktur und des Be triebs des öffent lichen Personen verkehrs im Zürcher Verkehrsverb und (ZVV) durch Videogeräte.
2 Sie gilt für den ZVV und alle Verkehrsunternehmen des öffent lichen Personenverkehrs für ihre Tä tigkeit im Gebiet des Kantons Zürich. Ausgenommen sind: a. die Schweizerische n Bundesbahnen SBB, b. die Eisenbahnunternehmen, an de nen die SBB mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind.
3 Der Verordnung können durch Verein barung unterstellt werden: a. Verkehrsunternehmen, die nicht gemäss §
25 des Gesetzes über den öffentlichen Personenv erkehr vom 6. März 1988
2 vom ZVV finanziert werden, für den roll enden Verkehr auf Kantonsgebiet, und b. das Verbundgebiet ausserha lb der Kantonsgrenzen.
4 Richten Gemeinden eine Videoüberwachung ei n, gilt diese Ver ordnung sinngemäss, wenn die Videoüberwachung a. die Infrastruktur oder den Betr ieb des öffentlichen Verkehrs betrifft und b. nicht im Rahmen der polizeili chen Aufgaben der Gemeinden erfolgt.
Zweck der
Video
-
überwachung

§ 2.

1 Die Videoüberwachung darf nur zum Schutz der Reisenden sowie des Betriebs und der Infr astruktur eingesetzt werden.
2 Sie soll insbesondere: a. Personen vor Aggr essionen und Beläst igungen schützen, b. strafbare Handlungen gegen Personen und gege n die Infrastruktur der Transportunternehmen verhindern, c. die Aufklärung von strafbar en Handlungen ermöglichen oder unterstützen.
2
740.12 Verordnung über die Videoüberwac hung im öffentlichen Verkehr Arten der Video überwachung

§ 3.

Die Videoüberwachung kann erfolgen durch: a. Beobachtung, b. Aufzeichnung mit oder ohne Über mittlung oder Speicherung von Daten. Verhältnis mässigkeit

§ 4.

1 Videoüberwachung ist nur zulä ssig, wenn andere Methoden mit ähnlichem Aufwand, aber mit weniger Eingriffen in die persön
- liche Freiheit nicht zum Erfolg führen.
2 Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden. Bewilligungs pflicht

§ 5.

Die Videoüberwachung ist bewilligungspflichtig. Bewilligungs verfahren

§ 6.

1 Der ZVV erteilt die Bewill igung zur Videoüberwachung auf Antrag der Verkehrsunternehmen.
2 Er kann Verkehrsunternehmen zu Videoüberwachungsmassnah
- men verpflichten.
3 Er hört die Gemeinde an, wenn eine feste Anlage auf ihrem Gebiet überwacht werden soll. Inhalt der Bewilligung

§ 7.

1 Die Bewilligung enthält: a. den Einsatzort, b. die Rahmenbedingungen für Art und Umfang der Videoüber
- wachung, c. die verantwortlichen Stelle n bei den Verkehrsunternehmen, d. die Bewilligungsdauer, e. einen Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht, f. die Pflicht zur Berichterstattung an den ZVV, g. die allfällige Ermächtigung zu r Übertragung von Einrichtung und Betrieb der Geräte und der Date nauswertung an Dritte, insbeson
- dere an andere Verkehrsuntern ehmen des ZVV oder an Transport
- beauftragte des Verkehrsunternehmens.
2 Der ZVV kann zusätzliche Bestim mungen erlassen und Auflagen festlegen. Kennzeich nungspflicht

§ 8.

1 Die Verkehrsunternehmen müssen alle mit Videogeräten ausgerüsteten Fahrzeuge und An lagen einheitlich und erkennbar kennzeichnen.
2 Die Kennzeichnung muss einen Hi nweis auf eine Kontaktstelle für Anfragen und Auskunftsgesuche enthalten.
3 Verordnung über die Videoüberwac hung im öffentlichen Verkehr
740.12
Aufzeichnung
und Auswertung

§ 9.

1 Die Verkehrsunternehmen dürf en die Aufzeichnungen aus werten, wenn a. ihr Personal einen konkreten Vorfall feststellt oder b. ihnen ein konkreter Vorf all gemeldet wird und c. die Auswertung zur Aufklärung de s Sachverhaltes erforderlich ist.
2 Sie müssen die Auswertung spätes tens am zweiten Werktag nach der Aufzeichnung anordnen.
3 Sie dürfen die Aufzeichnungen ni cht zur Kontrolle der Arbeits tätigkeit, Arbeitszeit oder Arbeit sleistung von Mitarbeitenden ver wenden.
Bekanntgabe
von Aufzeich
-
nungen

§ 10.

1 Die Verkehrsunternehmen dürfen die Aufzeichnungen den folgenden Behörden bekannt geben: a. der Polizei, der Bahnpolizei, de n Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten, b. anderen mit der Verfolgung v on Rechtsansprüchen befassten Behörden.
2 Die Bekanntgabe ist nur zulässig, soweit sie für das straf-, verwal tungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist.
3 Personendaten unbeteiligter Dr itter werden anonymisiert.
Aufbewahrung
und Löschung
von Aufzeich
-
nungen

§ 11.

1 Ist eine Bekanntgabe im Sinne von §
10 erfolgt, dürfen die Verkehrsunternehmen die Aufzeic hnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
2 Die übrigen Aufzeichnungen we rden nach der Auswertung gelöscht.
3 Aufzeichnungen, die nicht ausgew ertet werden, sind 48 Stunden nach Ablauf der Auswertungsfrist von §
9 Abs. 2 zu löschen.
Schutz von An
-
lagen und Daten

§ 12.

Die Verkehrsunternehmen sc hützen die Videoüberwachungs anlagen und die Aufzeichnungen insbesondere vor dem Zugriff unbe fugter Personen. Sie regeln schriftl ich namentlich die Einzelheiten der Videoüberwachung, der Betriebszeiten , der Zugangsberechtigung und der Weitergabe von Personendaten.
Auskunfts
-
pflicht

§ 13.

1 Die zur Videoüberwachung be rechtigten Verkehrsunter nehmen geben auf Anfrage jederma nn allgemeine Auskünfte über die Art der Aufzeichnung, der Datens peicherung und de r Datenauswer tung.
2 Wer Auskunft über die Aufzeichnung en seiner Person verlangt, muss zeitliche, örtliche, persön liche und sachliche Angaben machen.
4
740.12 Verordnung über die Videoüberwac hung im öffentlichen Verkehr Transport beauftragte

§ 14.

Überträgt ein Verkehrsunterne hmen Transportleistungen auf Dritte, ist es verantwortlich dafür, dass diese die in §§
8–13 genann
- ten Pflichten einhalten. Bericht erstattung

§ 15.

Die Verkehrsunternehmen erst atten dem ZVV regelmässig Bericht über die Wirkungen der Videoüberwachung. Übergangs bestimmungen

§ 16.

Pilotversuche, die bei Inkrafttr eten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, sind innert eines Jahres ab zuschliessen oder in einen Betrieb gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu überführen. Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 379 ; Begründung siehe ABl 2006, 1494 .
2 LS 740.1 .
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