Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkanton... (551.18)
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Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

1 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
551.18 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (vom 6. September 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Vereinbarung über die in terkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 wird zugestimmt. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 61, 452 .
2 SR 101 .
3 SR 120.6 .
4 In Kraft seit 9. November 2006.
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551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (vom 6. April 2006) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Art.
57 der Bundesverfassung
2 , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: I. Allgemeine Best immungen, Grundsätze Gegenstand Art.
1 Diese Vereinbarung regelt di e Zuständigkeiten, Organi
- sation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen. Zweck Art.
2 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Ver
- fahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solid aritätsgedanken gepr ägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine ei nfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungss tellungsstruktur. Definition Art.
3 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkant one, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Po lizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist. Grundsätze Art.
4 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze: a. Die Ablauforganisation und Entsch eidprozesse tragen der Polizei
- hoheit der Kantone Rechnung. b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und na ch Dringlichkeit differenziert. c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz best immt die Arbeitsgruppe Gesamt
- schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über di e Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenz
- wachtkorps) entscheidet.
3 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
551.18 d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schwei z (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufte ilung der benötig ten Kräfte auf ihre Mitglieder. e. IKAPOL-Einsätze sind ze itlich zu begrenzen. f. Personal- und versicherungsrechtl ich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt. g. Der Einsatzkanton ist dafür beso rgt, dass die einzelnen Polizei kräfte ungefähr gleich la ng im Einsatz stehen. h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz be antragt wird, hat der Standort kanton bei planbaren Ereignisse n mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Ab geltung verbindlich über ein Kos tendach, eine Pauschale oder gem äss den effektiven Aufwendun gen zu regeln. i. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis. j. Bei Einsätzen zu Gunsten des Bu ndes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkor dats gelten. k. Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgelt ung des Bundes be i ausserordent lichen Ereignissen gestützt auf Art.
4 der BWIS-Abgeltungs verordnung
2 . II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
Gremien Art.
5 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL- Einsätzen sind folgende Gremien massgebend: a. Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam menarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP), b. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP), c. Interkantonaler Koor dinationsstab (IKKS).
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551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) AG GIP Art.
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1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkan tonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkei ten. Sie hat insbeson
- dere die folgenden Aufgaben: a. politische Lagebeurte ilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP, b. Beschlussfassung zu de n Anträgen der AG OP, c. Festlegung des organi satorischen Zeitplans, d. Erlass von Richtlinien fü r die Informationsführung, e. Klärung von Finanzierung sfragen für den Einsatz, f. Veranlassung der Ausw ertung des Einsatzes, g. Entscheid auf Grund der Anträg e der AG OP, ob die Vorausset
- zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen An lass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes, h. Antragstellung an den Bund um materielle un d/oder personelle Unterstützung auf Grund de r eigenen La geanalyse, i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten, j. Kenntnisnahme des Einsatzbericht s, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidente n der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktione n und Organe an: a. die Vorsitzenden der vier schw eizerischen Polizeikonkordate, b. ein bis zwei Vertreter des Bundes, c. Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betro ffenen Kantone, d. Polizeikommandant(en) der betro ffenen kantonalen Polizeikorps, e. zuständige Regierung smitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich, f. Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Ve rtreter und Experten beigezogen werden. AG OP Art.
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1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinie
- rendes und unterstütze ndes Organ für die Be wältigung von Gross
- ereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungs
- verantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden er eignisbezogenen Aufgaben: a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht, b. Definition der erford erlichen personellen und materiellen Mittel,
5 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
551.18 c. Koordination der Bereit stellung dieser Mittel, d. Erarbeitung der Grundl agen für die zu bean tragenden politischen Entscheide, e. Prüfung der Gesuche der Konkor date und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze, f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen, g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung, h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötig te Kräfte und Vo r g e h e n , i. Unterstützung des einsatzführe nden Korps beim Erstellen des Operationsplans, j. Definition der Zusammensetz ung und Führung des IKKS, k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen, l. Orientierung der Mitglieder de r KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Er gebnisse ihrer Aktivitäten.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an: a. die polizeilichen Konkordatspr äsidenten der vier Konkordate, b. Vertreter des Bundesamt es für Polizei (fedpol), c. Kommandant/en des/der be troffenen Polizeikorps, d. Polizeikommandanten der Kanton e Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich. Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organi sationen wie Grenzwachtkorps, VBS usw. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Poli zeikorps ergänzt werden.
IKKS Art.
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1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die ni cht dem jeweili gen Einsatzkanton angehören oder v on diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatz führenden Kantons zu unterstelle n. Sind mehrere Kantone vom Ein satz betroffen, so wird seine Unterstellung im Ei nzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestim mt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsat zführenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsat zes tatsächlich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
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551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an: a. der Stabschef, b. ein bis zwei Führungsgehilfen, c. je ein Vertreter der Polizeikonkordate, d. je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich, e. ein Vertreter des Bundes. Nach Bedarf wird der Stab mit Ve rtretern weiterer Organisationen wie Armee, Grenzwachtkor ps, SBB usw. ergänzt.
4 Der Stabschef IKKS wird auf Antr ag der Einsatzlei tung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stab sangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt. Abläufe Art.
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1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Gross
- ereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter de ssen Leitung die AG OP zusam
- mentritt. Die Kantone regeln selb er, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IK APOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Sc hluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bi lateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
3 Bei nicht vorhersehbare n Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausm asses, die mehrere Ka ntone betreffen, bil
- det sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lage beurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeili che Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nation ale Katastrophenorganisation. III. Finanzielles Entschädi gungen für IKAPOL- Einsätze Art.
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1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizei
- kräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600 pro Einsatzkraft und 24 Stun
- den, beginnend ab Abreise im St ammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereit
- schaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
7 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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2 Zu Gunsten des IKAPOL-Einsatz kantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Ein satzraum eintreffen müssen, werd en pro angebrochenen Tag mit Fr.
200 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die ein satzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten un ter sich und bila terale Unter stützung für Ereignisse, die dire kt oder indirekt mit dem IKAPOL- Einsatzereignis zusamm enhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
Private Anlässe Art.
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1 Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die Ansätze gem äss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art.
4 der BWIS-Abgeltungsverordnung
3 deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.
Territorial
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prinzip Art.
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1 Für die IKAPOL-Einsätze is t derjenige Kanton kosten pflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Ein satz begonnen hat.
Übrige Aufwen
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dungen, Spesen Art.
13 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansät zen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unter kunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Art.
14 Diese Vereinbarung tritt in Kraft
4 , sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Be itritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkra fttreten dem Bund mit.
Änderungen Art.
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1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevis ion der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, soba ld ihr alle Kantone zugestimmt haben.
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551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Geltungsdauer, Kündigung Art.
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1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Ja hren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD ge kündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Aufhebung der geltenden Verwaltungs vereinbarung Art.
17 Mit Inkrafttreten dieser Vere inbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten inter
- kantonaler Polizeieinsätze gemä ss Art. 16 der Bundesverfassung
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