Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universitä... (546g)
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Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.)

Nr. 546g Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.) * vom 17. Dezember 2021 (Stand 1. Februar 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz und Titel
1 Diese Promotionsordnung regelt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Hu
- manmedizin an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern. *
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbe
- halten.
3 Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Humanmedizin (Doctor medicinae, Dr. med.). *
4 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit «Medical Doctor» (MD) übersetzt.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-008
2 Nr. 546g

§ 2

Struktur des medizinischen Doktorats
1 Das Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation. Die bzw. der Promovierende soll mit der Promotion die Befähigung nachweisen, selbständig wissenschaftliche Forschung im humanwissenschaftlichen oder humanmedizinischen Bereich durchführen und dabei neue Erkenntnisse gewinnen zu können.
2 Die Dissertation kann thematisch aufbauend auf der humanmedizinischen Masterarbeit verfasst werden.

§ 3

Zulassung
1 Die Zulassung zum Doktorat erfordert einen universitären Masterabschluss in Human
- medizin oder einen äquivalenten universitären Abschluss in Humanmedizin sowie das eidgenössische Arztdiplom oder ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizi
- nalberufekommission anerkanntes Arztdiplom.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

§ 4

Dauer
1 Das Doktorat dauert in der Regel zwischen einem und drei Jahren.
2 Es besteht während der gesamten Dauer des Doktorats Immatrikulationspflicht.
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 5

Fakultätsversammlung *
1 Die Fakultätsversammlung erlässt eine Wegleitung zu dieser Ordnung. *
2 Sie beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mit
- glieder.
3 Sie kann Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung an die Kommission Medizinische Wis
- senschaften delegieren.

§ 6

Betreuerinnen und Betreuer
1 Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer. Zusätzlich sind auf Antrag an die Fakultät und nach Genehmigung durch die Fakultätsversammlung auch Lehrbeauftragte promoti onsberechtigt, sofern sie als Mitglied einer medizinischen Fakultät einer Schweizer Uni
- versität über das Promotionsrecht verfügen. *
2 Die Betreuerinnen und Betreuer geben regelmässig Rückmeldung an die Promovieren
- den zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
Nr. 546g
3
3 Zwischen der oder dem Promovierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Dauer, Ziele und Rahmenbedingungen des Doktorats getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbil
- dungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern
2 . Diese Regelungen gelten auch für Promovieren
- de ohne Anstellung sinngemäss und soweit zutreffend.

§ 7

Gutachterinnen und Gutachter
1 Die Betreuerin oder der Betreuer erstellt das Erstgutachten.
2 Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt die Kommission Medi
- zinische Wissenschaften mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.
3 Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder eines ande
- ren Departements, einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden.
3 Dissertation

§ 8

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen An
- sprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis vertiefter Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeits
- weise der oder des Promovierenden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigen
- ständigen Forschungsbeitrag leisten.
2 Die Dissertation besteht aus einer bereits publizierten oder zur Publikation angenom
- menen wissenschaftlichen Arbeit, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. In Ausnah
- mefällen kann die Dissertation in geteilter Erstautorinnen- oder Erstautorenschaft ver
- fasst worden sein.
3 Eine Arbeit, die von der Autorin oder dem Autor bereits an einer anderen Fakultät oder Universität für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
4 Die Dissertation ist in englischer Sprache abzufassen. Die Kommission Medizinische Wissenschaften kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dis
- sertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
5 Die Dissertation kann frühestens zwei Semester nach Studienabschluss eingereicht werden.
2 SRL Nr.
539g
4 Nr. 546g
4 Promotionsverfahren

§ 9

Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die oder der Promovierende bei der Fa
- kultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens. *
2 Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in einer Wegleitung geregelt.
3 Nach Genehmigung der Eröffnung des Promotionsverfahrens durch die Fakultätsver
- sammlung beauftragt die Kommission Medizinische Wissenschaften die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens. *
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, so
- lange keine Gutachten vorliegen.

§ 10

Bewertung der Dissertation
1 Die Dissertation wird von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie allen Gutachterin
- nen und Gutachtern bewertet. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Fakultät einzureichen.
*
2 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter die Disser
- tation mindestens mit der Note 4 bewerten.
3 Wird die Dissertation von einer Gutachterin oder einem Gutachter als ungenügend be
- notet, kann die Kommission Medizinische Wissenschaften ein weiteres Gutachten anfor
- dern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu ent scheiden.
4 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzli
- che schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und zu den vorgelegten Gutachten ein
- reichen. *
5 Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 bzw. Stellungnahmen nach Absatz
4 entscheidet die Kommission Medizinische Wissenschaften über Annahme und Beno
- tung der Dissertation.
6 Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. *
7 Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Departements. *
Nr. 546g
5

§ 11

Bewertungen
1 Die Dissertation wird mit Noten von 6 bis 4 in ganzen, halben und Viertel-Noten be
- wertet. Ab der Note 3,75 gilt die Dissertation als nicht bestanden.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: a.
5,75–6,00: summa cum laude b.
5,25–5,5: insigni cum laude c.
4,75–5: magna cum laude d.
4,25–4,5: cum laude e.
4,00: rite f.
1,0–3.75: nicht bestanden

§ 12

Protokolle
1 Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung und der Kommission Medizinische Wissenschaften ist ein Protokoll anzufertigen.
*
2 Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

§ 13

Unkorrektheiten und Plagiat
1 Die Dissertation kann mit einer entsprechenden Software auf Unkorrektheiten und Pla
- giat überprüft werden.
2 Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat oder einer anderen Un
- korrektheit, gilt die Promotion als nicht bestanden.
3 Wird die Täuschung erst nach Promotionsabschluss entdeckt, kann der verliehene Titel wieder entzogen werden.

§ 14

Publikation
1 Das Doktorat wird rechtsgültig, wenn innert zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern die vier Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. *
2 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern eine Publikationsplattform zur Verfügung.
3 Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation einmal um ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation drei Jahre nach Promoti
- onsbeschluss noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vor
- läufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist der Fakultät zu
- rückzugeben. *
6 Nr. 546g

§ 15

Abschluss der Promotion
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Humanmedizin.
2 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans Medizin versehene Urkunde. *
5 Schlussbestimmungen

§ 16

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Lu
- zern (Schulgeldverordnung)
3 .

§ 17

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
- pflege
5 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
544
4 SRL Nr.
539
5 SRL Nr.
40
Nr. 546g
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2021
01.02.2022 Erstfassung G 2022-008 Erlasstitel
21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 1 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 1 Abs. 3

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 5

21.12.2022
01.02.2023 Titel geändert G 2023-008

§ 5 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 6 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 9 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 9 Abs. 3

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 10 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 10 Abs. 4

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 10 Abs. 6

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 10 Abs. 7

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 12 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 14 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 14 Abs. 3

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008

§ 15 Abs. 2

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-008
8 Nr. 546g Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2021
01.02.2022 Erlass Erstfassung G 2022-008
21.12.2022
01.02.2023 Erlasstitel geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 1 Abs. 3

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 5

Titel geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 5 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 6 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 9 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 9 Abs. 3

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 4

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 6

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 7

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 12 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 14 Abs. 1

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 14 Abs. 3

geändert G 2023-008
21.12.2022
01.02.2023

§ 15 Abs. 2

geändert G 2023-008
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