Rahmenverordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern bzw. Hauptfachprogrammen der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
415.511 Rahmenverordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern bz w. Hauptfachprogrammen der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. August 2013)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Allgemeines
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Die vorliegende Rahmenverord nung regelt die allgemeinen Bedingungen für Bachel or- und Masterstudiengänge mit zwei Haupt fächern bzw. Hauptfachprogrammen , von denen eines an der Theo logischen Fakultät und eines an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich absolviert wi rd. Im Folgenden bedeutet «Haupt fachprogramm» immer auch «Hauptfach».
2 Sie beschränkt sich auf Regelu ngen von Fragen, die durch fakul tätsübergreifende Fächerkombinatione n entstehen, die durch die jewei ligen Rahmenverordnungen der beiden Fakultäten nicht abgedeckt sind oder die aufgrund unterschiedliche r Regelungen in den beiden Fakul täten der Präzisie rung bedürfen.
3 Für jedes Hauptfachprogramm gelt en die von der jeweils zustän digen Fakultät erlassenen Rahmen- und Studienordnungen.
Umfang des
fakultätsüber
-
greifenden
Bachelor- und
Masterstudien
-
gangs mit zwei
Hauptfach
-
programmen
§ 2.
1 Der fakultätsübergreifende Ba chelorstudiengang mit zwei Hauptfachprogrammen um fasst 180 ECTS Credits, wovon auf jedes Hauptfachprogramm 90 ECTS Credits entfallen.
2 Der fakultätsübergreifende Ma sterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits, wovon je 45 ECTS Credits auf die Curricula der beiden Hauptfachprogramme en tfallen und 30 ECTS Credits durch das Ab fassen einer Masterarbeit in ei nem der beiden Hauptfachprogramme erworben werden.
3 Pro Studienstufe müssen mindest ens 60 ECTS Credits an der Uni versität Zürich erworben werden, davon mindestens 20 ECTS Credits in jedem der beiden Hauptfächer.
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2. Hauptfachkombinationen Kombinations möglichkeiten
§ 3.
1 Im Rahmen des fakultätsüberg reifenden Studiums mit zwei Hauptfachprogrammen sind grundsätzlich alle Hauptfachprogramme der beiden Fakultäten kombinierbar, die konse kutiv im Umfang von
90 ECTS Credits im Bachelorst udium und 45 + 30 ECTS Credits (Cur
- riculum und Masterarbeit) im Mast erstudium studiert werden können.
2 Module, die sowohl Bestandtei l des Hauptfachprogramms der einen wie auch Bestandteil des Hauptfachprogramms der anderen Fakultät sind, werden in jedem Fall dem anbieten den und ressourcen
- stellenden Hauptfachprogramm zu geordnet und müssen im anderen Hauptfachprogramm substituiert werden.
3. Zulassung Zulassung zum Bachelor studium
§ 4.
1 Für die Zulassung zum Bachel orstudium unter den Bedin
- gungen der vorliegenden Rahmenver ordnung ist grundsätzlich die Ver
- ordnung über die Zulassung zum St udium an der Universität Zürich (VZS)
3 massgebend.
2 Ein Übertritt von einem besteh enden Lizenziatsstudiengang zu einem Bachelorstudium unter den Bedingungen der vorliegenden Rah
- menverordnung ist möglich, sofern die durch die Rahmenverordnun
- gen und Ausführungsbestimmungen be ider Fakultäten für die jewei
- ligen Hauptfachprogramme bestimmt en Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Über die Anrechnung von Studien leistungen aus dem Lizenziats
- studium im Hauptfachprogramm der Philosophischen Fakultät ent
- scheidet die für das betreffende Hauptfachprogramm zuständige Ins
- tanz auf Antrag.
4 Über die Anrechnung von Studien leistungen im Hauptfachpro
- gramm der Theologischen Fakultät – namentlich bei bereits bestande
- ner Zwischenprüfung – entscheidet die für das betreffende Hauptfach
- programm zuständige Studi enkommission auf Antrag. Zulassung zum Masterstudium
§ 5.
1 Voraussetzung für die Zulass ung zum Masterstudium unter den Bedingungen der vo rliegenden Rahmenverordnung ist ein erfolg
- reich absolviertes Bachelorstud ium in Hauptfachprogrammen, für welche die Studienordnung der je weils kombinierten Hauptfachpro
- gramme die Zulassung erlaubt.
3 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
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2 Über die Zulassung von Studiere nden anderer Universitäten zum Masterstudium unter den Beding ungen der vorliegenden Rahmen verordnung entscheiden di e für die jewe iligen Hauptfachprogramme zuständigen Instanzen entspreche nd der dafür geltenden Rahmenver ordnungen und Studienordnungen.
Zweitstudium
§ 6.
1 Wurde bereits ein Master- ode r ein Lizenziatsstudium an der Philosophischen oder an der Th eologischen Fakultät abgeschlos sen, so kann nur dann ein Zweits tudium unter den Bedingungen der vorliegenden Rahmenve rordnung absolviert und als solches ausgewie sen werden, wenn zuvor keines de r beiden Hauptfachprogramme an der Universität Zürich oder an einer anderen Universität studiert wurde.
2 Das Studium nur eines zusätzlic hen Hauptfachprogrammes unter den Bedingungen der vorliegenden Rahmenverordnung ist ausgeschlos sen.
4. Bachelor- und Masterarbeit
Bachelorarbeit
§ 7.
In beiden Hauptfachprogrammen ist eine Bachelorarbeit zu verfassen.
Masterarbeit
§ 8.
1 Während des Masterstudiums is t eine Masterarbeit zu ver fassen. Für diese werden 30 ECTS Credits vergeben.
2 Betrifft das Thema der Masterarbe it nur eines der beiden Haupt fachprogramme, wird die Masterarbe it in diesem durchgeführt und betreut. Durchführung und Benotung der Masterarbeit richten sich nach der Studienordnung der je weils betroffenen Fakultät.
3 Betrifft das Thema der Masterarbe it beide Hauptfachprogramme, ist eine Doppelbetreuung durch je ei ne qualifizierte Person aus beiden Fakultäten möglich. Di e Masterarbeit wird in diesem Fall doppelt begutachtet und die Note gemittelt. Die beiden zuständigen Personen bestimmen einvernehmlich, wer die Masterarbeit hauptverantwortlich begleitet und das Erstgutachten er stellt. Durchführung und Benotung der Masterarbeit richten sich im Übrigen nach der Studienordnung der Fakultät, der die hauptverantwortliche Person angehört.
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5. Titel und Abschlussdokumente Titel
§ 9.
1 Die Theologische und die Philos ophische Fakultät verleihen gemeinsam für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang den Titel «Bachelor of Arts UZH». Die Theologische und die Philosophi sche Fakultät verleihen gemein
- sam für einen erfolgreich absolvie rten Masterstudien gang den Titel «Master of Arts UZH». Sofern die Masterarbeit in Theologie verfasst wurde und die Absol
- ventin oder der Absolvent dies beantragt, verleihen die Theologische Fakultät und die Philosophische Fa kultät gemeinsa m für den erfolg
- reich absolvierten Masterstudienga ng den Titel «Master of Theology UZH». Die Verleihung des Titels erfolg t durch die Aushändigung der unter
- zeichneten Urkunde.
2 Der Titel «Bachelor of Arts UZH» wird mit «BA UZH» abgekürzt. Der Titel «Master of Arts UZH» wird mit «MA UZH» abgekürzt; der Titel «Master of Theology UZH» wird «MTh UZH» abgekürzt. Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss
§ 10.
1 Überzählige Module we rden nicht für den Bachelor- bzw. Masterabschluss berücksichtigt. Sie werden jedoch im Academic Record als «nicht an den Abschluss ange rechnete Leistungen» ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu
- dienordnung für die Erreichung de r für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprog ramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor
- derlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätz
- lich in chronologisch aufsteige nder Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn nicht alle Module berück sichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semest er absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichnete n Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung. Gewichtete Gesamtnote
§ 11.
1 Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die jeweilig e Fachnote ein, die Fac hnoten mit dem Gewicht der fixen Fachgrössen in die gewicht ete Gesamtnote. Alle Durchschnitts
- werte werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb
- nis wird auf eine Nachkommastelle ge rundet. Dies gilt sowohl bei der gewichteten Gesamtnote als auch bei allfälligen Fachnoten.
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Abschluss
-
dokumente
§ 12.
Die Absolventinnen und Absolv enten erhalten folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Di ploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
§ 13.
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der beiden Fakultäten sowie die Untersc hrift der Rektorin bzw. des Rek tors der Universität Zürich sowi e der Dekaninnen bzw. der Dekane der beiden Fakultäten.
2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten aus.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
Supplement
§ 14.
Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra che ausgestellt.
Academic
Record
§ 15.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowi e die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerec hneten Leistungen mit der jeweiligen Bewer tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Master arbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerech nete Studienleistungen werden im Ac ademic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angege ben, an welcher Universität die Le istungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
6. Verwaltung
Verwaltung
§ 16.
1 Die im Zusammenhang mit fakultätsübergre ifenden Stu diengängen mit zwei Hauptfachpr ogrammen anfallenden besonderen Verwaltungsaufgaben (Buchführung über erfolgreich absolvierte Stu dienleistungen, Berec hnung der Abschlussnote, Ausstellung der Dip lome) obliegen dem Dekanat de r Theologischen Fakultät.
2 Verwaltungsaufgaben, die mit einem der beiden Hauptfachpro gramme zusammenhängen, werden von der jeweils zuständigen Ins tanz wahrgenommen. Di es betrifft namentlich das Prüfungswesen und die Studienfachberatung.
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7. Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen
§ 17.
1 Studierende, die ihr Studium gemäss der Rahmenordnung für den fakultätsübergreifenden Ba chelor- und den fakultätsübergrei
- fenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 23. Ok
- tober 2006 begonnen haben, werd en dieser Rahmenverordnung unter
- stellt.
2 Für die Überführung im Hauptfa ch der Theologischen Fakultät gelten die Übergangsbestimmungen der Rahmenvero rdnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich in der geltenden Fassung.
3 Für die Überführung im Hauptfa ch der Philosophischen Fakultät gelten die Übergangsbestimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Mast erstudiengängen an der Philoso
- phischen Fakultät vom 20. August 2012
4 .
4 Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 abschlies
- sen und noch keine modulübergreifende n Prüfungen im Rahmen eines vorgängig fehlgeschlagenen Masterabsc hlusses absolviert haben, gilt, dass die in der Philosophischen Fakultät entfalle nden modulübergrei
- fenden Prüfungen durch Module des Masterstudiums gemäss Aufstel
- lung in der Studienor dnung ersetzt werden.
5 Studierende, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah
- menverordnung bereits einen Fehl versuch der modul übergreifenden Prüfung gemacht haben, erhalten vo m Fach einen Ersatz für die ein
- malige Wiederholung der mo dulübergreifenden Prüfung.
8. Schlussbestimmungen
5 Schluss bestimmungen
§ 18.
5
1 Die Zulassung zu einem Bach elor- oder Masterstudiengang nach dieser Verordnung ist letztm als auf das Frühjah rssemester 2019 möglich.
2 Der Bachelorstudiengang wird auf Ende Frühjahrssemester 2023 geschlossen. Der Abschluss des Bachel orstudiengangs ist ab diesem Zeit
- punkt ausgeschlossen.
3 Der Masterstudiengang wird auf Ende Frühjahrssemester 2022 ge
- schlossen. Der Abschluss des Maste rstudiengangs ist ab diesem Zeit
- punkt ausgeschlossen.
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4 Eine Beurlaubung oder Sistierung der Imma trikulation hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt de s letztmöglichen Abschlusses.
1 OS 68, 420 ; Begründung siehe ABl 2013-10-11 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
3 LS 415.31 .
4 LS 415.455.1 .
5 Eingefügt durch B vom 17. Dezember 2018 ( OS 74, 124 ; ABl 2019-01-11 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
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