Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der ... (524)
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Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Nr. 524 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 13. Juni 2014 (Stand 1. September 2015) Der Fachhochschulrat, gestützt auf Artikel 22 Unterabsatz k der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt in Anlehnung an die Empfehlungen der Akademien der Wis
- senschaften Schweiz die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität sowie der guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern. Sie gilt für alle in der Lehre und For
- schung tätigen Angehörigen der Hochschule Luzern, soweit die Hochschule Luzern kei
- ne besonderen Bestimmungen vorgesehen hat.
2 Das Reglement findet grundsätzlich bei jeder als wissenschaftlich zu bezeichnenden Arbeit Anwendung, insbesondere jedoch a. bei Arbeiten in der Lehre, welche mit einer Note bewertet werden, mit einem Ab
- schluss im Zusammenhang stehen oder für ein Prädikat von Bedeutung sind, so
- wie b. bei allen Lehr- und Forschungsarbeiten, welche im Sinne des Urheberrechts als Werke zu bezeichnen sind.
3 Das vorliegende Reglement gilt als Minimalstandard. Die einzelnen Departemente können weitergehende, fachspezifische Regelungen erlassen.
1 SRL Nr.
520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 289
2 Nr. 524 Art. 2 Auslegung des Reglements
1 Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen ist den besonderen Aspekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Grundlagenfor schung im fachhochschulischen Umfeld gebührend Rechnung zu tragen.
2 Die wissenschaftliche Integrität Art. 3 Qualität in der Lehre und Forschung
1 Qualität in der Lehre und Forschung soll Priorität haben vor quantitativen Aspekten. Originalität der Fragestellung, Bedeutung der Schlussfolgerungen, Genauigkeit der Pri
- märdaten und die Zuverlässigkeit der Befunde sind grundsätzlich höher zu werten als das schnelle Ergebnis und die Anzahl von Publikationen.
2 Wissenschaftliche Arbeiten in der Lehre und Forschung müssen sorgfältig geplant und durchgeführt werden: a. Die Primärdaten müssen vollständig, klar und genau dokumentiert werden. Der leichte Zugang für alle berechtigten Personen während der für das Projekt vorge
- sehenen Dauer ist sicherzustellen. b. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan und allfällige spätere Änderungen sind schriftlich und auch für Dritte, welche die Ergebnisse überprüfen, klar ver
- ständlich festzuhalten. Die Methodik muss vollständig nachvollziehbar und genau dokumentiert werden. c. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan gibt zudem Aufschluss über die für das Projekt verantwortlichen Personen, die Finanzierung, die Finanzquellen und die Behandlung von Primärdaten sowie über eine allfällige Beteiligung eines Sponsors. d. Die Freiheit der Lehrenden und Forschenden muss auch von Forschungsförderern, Sponsoren und externen Auftraggebern respektiert werden. Interessenkonflikte sind offenzulegen. Art. 4 Publikation und Autorschaft
1 Die Publikation ist das primäre Medium, mit dem wissenschaftlich Tätige über ihre Arbeit Rechenschaft ablegen. Die Art der Publikation richtet sich nach dem konkreten wissenschaftlichen Auftrag.
2 Die Autorschaft haben diejenigen Personen inne, welche durch persönliche wissen schaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag bei der Planung, Durchführung, Auswer
- tung oder Kontrolle zu einer Arbeit geleistet haben. Eine leitende Funktion, finanzielle oder organisatorische Unterstützung alleine berechtigen nicht zur Autorschaft (keine so
- genannte Ehren-Autorschaft). Analoges gilt für physische Ergebnisse in künstlerisch/ gestalterischen oder technischen Fachbereichen sowohl hinsichtlich der Forschung wie auch hinsichtlich der Produktentwicklung.
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3 Alle wesentlich Beteiligten sind als Autorinnen beziehungsweise Autoren zu nennen.
4 Die genannten Autorinnen beziehungsweise Autoren übernehmen, soweit keine abwei
- chenden Angaben gemacht werden, die Verantwortung für den gesamten Inhalt gemein
- sam.
3 Unlauterkeit in der wissenschaftlichen Tätigkeit Art. 5 Wissenschaftliches Fehlverhalten
1 Als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten insbesondere folgende Handlungen: a. das Erfinden von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen, b. das vorsätzliche Fälschen von Primärdaten, die vorsätzlich falsche Darstellung und vorsätzlich irreführende Verarbeitung von Arbeits- beziehungsweise For
- schungsergebnissen, ebenso der Ausschluss von Primärdaten ohne Deklaration dieser Tatsache und ihrer Gründe, c. das Nichtbeachten des korrekten Umgangs mit Primärdaten, d. die Beseitigung aufbewahrter Primärdaten vor Ablauf der vorgeschriebenen Auf
- bewahrungsfrist aufgrund einschlägiger Rechtsgrundlagen, nach Einsichtsbegeh
- ren Dritter oder während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, e. die Weigerung, gebührend legitimierten Dritten Einsicht in die Primärdaten zu gewähren, f. das Verschweigen von Datenquellen, g. das Unterlassen der Offenlegung von Interessenbindungen, h. das Kopieren von Primär- und anderen Daten ohne Zustimmung der oder des zu
- ständigen Projektleiters (Datenpiraterie), i. die Sabotage der (Forschungs-)Arbeit anderer Personen inner- oder ausserhalb der eigenen Arbeits- beziehungsweise Forschungsgruppe, namentlich durch die ge
- zielte Beseitigung oder das Unbrauchbarmachen von Arbeits- beziehungsweise Forschungsmaterial, Geräten oder Primärdaten oder anderen Aufzeichnungen, j. die Verletzung von Diskretionspflichten, k. die Veröffentlichung fremder Arbeitsergebnisse, Erkenntnisse oder Ideen unter eigenem Namen (Plagiat), l. das Anführen von Meinungen, Thesen und Ähnlichem, ohne den Ursprung offen
- zulegen, m. das Beanspruchen der Autorschaft, ohne zur Arbeit einen wesentlichen Beitrag geleistet zu haben, n. das Verschweigen und die wissentliche Nichterwähnung von Projektmitarbeiten
- den, die wesentliche Beiträge geleistet haben, o. die wissentliche Erwähnung einer Person als Mitautor, die keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat, p. Falschzitate aus bestehenden oder angeblichen Arbeiten Dritter, q. unrichtige Angaben über den Publikationsstatus eigener Arbeiten.
4 Nr. 524
4 Verfahren
4.1 Studierende Art. 6
1 Das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Studierender richtet sich nach dem Studienrecht der Hochschule Luzern.
4.2 Mitarbeitende Art. 7 Zuständigkeit
1 Die Hochschule Luzern untersucht alle Meldungen, die sich auf wissenschaftliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden im Sinne dieses Reglements beziehen, welches sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Hochschule Luzern ereignet haben soll.
2 Die Hochschule Luzern ist insbesondere nicht zuständig für wissenschaftliches Fehl
- verhalten, a. welches sich vor der Tätigkeit an der Hochschule Luzern oder im Hinblick auf die Erlangung eines Abschlusses, Titels oder Prädikats einer anderen Hochschule er
- eignet haben soll oder b. über welches bereits ein Verfahren eröffnet wurde oder eine Entscheidung vor
- liegt. Art. 8 Beratung
1 Die Departemente der Hochschule Luzern bestimmen je eine Vertrauensperson. Die Vertrauenspersonen stehen Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden für Beratung betreffend wissenschaftliche Integrität zur Verfügung.
2 Die Vertrauenspersonen unternehmen keine Schritte gegen Personen, die im Bera tungsgespräch ein eigenes Fehlverhalten offenbaren, sofern nicht ausdrücklich eine Selbstanzeige erstattet wird. Art. 9 Meldung und Vorabklärung
1 Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten einer oder eines Mitarbeitenden können alle, insbesondere auch nicht der Hochschule Luzern angehörige Personen, via Vertrauensperson oder direkt bei der oder dem Integritätsbeauftragten Meldung erstat
- ten. Die Meldung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
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2 Die oder der Integritätsbeauftragte trifft erste Vorabklärungen. Im Rahmen dieser Vor
- abklärungen hört sie oder er insbesondere die anzeigende wie auch die beschuldigte Per
- son an.
3 Erhärtet sich der Verdacht, leitet die oder der Integritätsbeauftragte ein Untersuchungs
- verfahren innerhalb einer Frist von 60 Tagen ein. Andernfalls schliesst sie oder er die Vorabklärungen ab. Die Entscheidungsinstanz wird schriftlich informiert. Art. 10 Untersuchungsverfahren
1 Die Rektorin oder der Rektor wählt die oder den Integritätsbeauftragten. Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Untersuchungsverfahren.
2 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör, das heisst, sie kann sich zu den Beschuldigungen äussern, Beweismittel einreichen und zusätzliche Untersu
- chungsmassnahmen beantragen. Sie hat Anspruch auf Akteneinsicht.
3 Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Sie wird von der oder dem Integritätsbeauftragten darauf hingewiesen.
4 Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens an die Entscheidungsinstanz weiter. Art. 11 Entscheidung
1 Die Entscheidungsinstanz ist die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Departe
- mentes, bei welchem die Person, gegen welche die Untersuchung eingeleitet wurde, hauptsächlich tätig ist.
2 Der Entscheid ist in Würdigung der Abklärungen der oder des Integritätsbeauftragten zu treffen. Der Entscheid ist zu begründen, den Verfahrensbeteiligten zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Der Entscheid kann Grundlage für personalrechtliche Konsequenzen bilden. Diesbe
- züglich sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.3 Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege Art. 12 Schriftlichkeit
1 Im Untersuchungsverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit. Es wird ein Proto
- koll geführt.
6 Nr. 524 Art. 13 Vertraulichkeit
1 Für alle am Verfahren Beteiligten gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit; dies gilt ins
- besondere für die anzeigende Person. Art. 14 Schutz vor Benachteiligungen
1 Die Hochschule Luzern sorgt für den Schutz der anzeigenden Person, insbesondere wenn sie zur beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Art. 15 Unabhängigkeit
1 Am Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, en
- ger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, fi
- nanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten als befangen erscheinen. Zu vermeiden ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern jeder Anschein von Befangenheit.
2 Der angeschuldigten Person wird zu Beginn des Verfahrens die personelle Zusammen
- setzung der Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Es steht ihr offen, befangene Personen abzulehnen. Ist dieses Begehren berechtigt, wird eine Neubesetzung angeordnet. Art. 16 Unschuldsvermutung
1 Für die beschuldigte Person gilt während des gesamten Verfahrens und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung. Art. 17 Anwendbares Recht
1 Sofern die Hochschule Luzern keine besonderen Regelungen trifft, richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege des Kantons Luzern
2 .
2 SRL Nr.
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Nr. 524
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.06.2014
01.09.2015 Erstfassung G 2014 289
8 Nr. 524 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.06.2014
01.09.2015 Erlass Erstfassung G 2014 289
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