Integrationsverordnung (172.8)
CH - ZH

Integrationsverordnung

1 Integrationsverordnung
172.8 Integrationsverordnung (vom 20. September 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Fachstelle für Integrationsfragen
Organisation

§ 1.

1 Die Direktion der Justiz und des Innern führt eine Fach stelle für Integrationsfragen.
2 Die Fachstelle wird von der oder dem kantonalen Beauftragten für Integrationsfragen geleitet.
Auftrag

§ 2.

1 Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammen leben der schweizerischen und au sländischen Wohnbevölkerung in gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Sie bekämpft die Diskriminierun g von Menschen auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
3 Sie unterstützt entsprechende Mass nahmen Dritter und setzt sich dafür ein, dass sich die schweizeri sche und die ausländische Bevölke rung sowie die Behörden und Organi sationen aktiv daran beteiligen.
Aufgaben

§ 3.

1 Die Fachstelle erfüllt insb esondere folgende Aufgaben: a. Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungs tätigkeit der Integration und Chan cengleichheit der ausländischen Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird. b. Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra tion der ausländischen Wohnbevö lkerung und fördert die Mit wirkung der Auslände rinnen und Ausländer bei entsprechenden Massnahmen. c. Sie berät und sensibil isiert Behörden, Amts stellen und Private in Fragen der Integration. d. Sie fördert öffentliche oder pr ivate Integrationsprojekte durch Beratung und finanzielle Unterstützung.
2 Die Fachstelle koordiniert die ka ntonale Integrat ionsförderung und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die Wirkungen. Sie erstattet der Direkt ion der Justiz und des Innern darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.
2
172.8 Integrationsverordnung Zusammen arbeit

§ 4.

1 Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Am tsstellen des Kantons zusammen, ferner mit de n eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleich
- artige Aufgaben wahrnehmen.
2 Sie stimmt ihre Tätigkeiten mi t jenen der zuständigen Bundes
- stellen und der Integrationsstel le der andere n Kantone ab. Leistungs vereinbarungen

§ 5.

Mit öffentlichen oder privaten Stellen können Leistungs
- vereinbarungen über in tegrationsfördernde Ma ssnahmen abgeschlos
- sen werden. B. Kommission für Integrationsfragen Wahl und Zusammen setzung

§ 6.

1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wieder
- wahl ist zweimal möglich.
2 Die oder der Beauftragte für Inte grationsfragen nimmt mit bera
- tender Stimme an den Ko mmissionssitz ungen teil. Aufgaben

§ 7.

Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fach
- stelle für Integrationsfragen. Geschäfts tätigkeit

§ 8.

1 Die Kommission erlä sst eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Direkt ion der Justiz und des Innern bedarf.
2 Die Kommission tritt na ch Bedarf, in der Regel viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sekretariat

§ 9.

Die Fachstelle für Integrationsfragen führt das Sekretariat der Kommission. C. Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
1 OS 61, 355 ; Begründung siehe ABl 2006, 1320 .
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