Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (520a)
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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

Nr. 520a Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel
19 Absatz
1b der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeines Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinba
- rung vom 15. September 2011
2 . Art. 2 Name
1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.
1 SRL Nr.
520
2 SRL Nr.
520 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2012 406
2 Nr. 520a
2 Finanzierung Art. 3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fach
- hochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor. Art. 4 * Standards der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr.
13 anzuwenden.
2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt. Art. 5 Anpassungen jährliche Finanzierung
1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauf
- trag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.
2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse, b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.), c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträ
- ge), d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbrin
- genden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).
3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses. Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der und Jahr.
Nr. 520a
3
2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
3
Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31.
März und per 31. Oktober – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 7 Eigenkapital
1. Pflichtreserve
1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. Art. 8
2. Freie Reserve
1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eige
- ner Kompetenz über maximal 250
000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat. Art. 9
3. Rückerstattung an die Trägerkantone
1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchst
- betrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berech
- nung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel
29 Absatz
1 der Zentralschwei
- zer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.
3 Bauliche Infrastruktur Art. 10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200
000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat.
3 SRL Nr.
535
4 Nr. 520a Art. 11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone
1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Lie
- genschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt. Art. 12 Raumkosten
1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Da
- bei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Ge
- bäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
Nr. 520a
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.12.2012
01.01.2013 Erstfassung G 2012 406 Art. 4
19.03.2021
01.01.2021 geändert G 2021-031
6 Nr. 520a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2012
01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2012 406
19.03.2021
01.01.2021 Art. 4 geändert G 2021-031
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