Übergangsordnung zum Volksschulgesetz (412.100.2)
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Übergangsordnung zum Volksschulgesetz

1 Übergangsordnung zum Volksschulgesetz
412.100.2 Übergangsordnung zum Volksschulgesetz (vom 28. Juni 2006)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
79 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 , beschliesst:
Sekundarstufe
7 VSG)

§ 1.

Die Schulpflegen können Änder ungen an der Organisation der Sekundarstufe gemäss §
6 der Volksschulverordnung (VSV)
3 erst mals auf Beginn des Schulja hres 2007/08 umsetzen.
Zusätzliche
Angebote,
QUIMS
25 VSG)

§ 2.

Bis Ende Schuljahr 2008/09 we rden die Schulen, die zusätz liche Angebote (QUIMS) bereitstellen und Anspruch auf Staats beiträge gemäss §
25 VSG haben, vom Volksschulamt bezeichnet.
Blockzeiten
27 Abs. 2
VSG)

§ 3.

1 Ab dem Schuljahr 2006/07 ge währleisten die Gemeinden Blockzeiten gemäss §
26 Abs. 3 VSV an der Unterstufe. Gemeinden, die Blockzeiten bereits eingeführt haben, können ihre Regelung bis Ende Schuljahr 2006/07 beibehalten.
2 Ab dem Schuljahr 2007/08 gewä hrleisten die Gemeinden Block zeiten gemäss §
26 Abs. 3 VSV auf allen Stufen der Volksschule.
3 Bei der Zuteilung der Lehrer stellen (VZE) wird der Mehr aufwand auf Grund der Blockzeiten ab dem Schuljahr 2007/08 berück sichtigt.
Tagesstrukturen
27 Abs. 3
VSG)

§ 4.

1 Die Gemeinden erheben bis Juli
2007 den Bedarf an Tages strukturen.
2 Ab dem Schuljahr 2009/10 stelle n sie dem Bedarf entsprechende Angebote gemäss §
27 der Volksschulverordnung zur Verfügung.
Geleitete
Schulen
(§§
43
ff. VSG)

§ 5.

1 Schulen, die sich am Projekt «Teilautonome Schulen (TaV)» beteiligt haben (TaV-Schulen), gelt en als geleitete Schulen. Das Volks schulamt anerkennt weitere Schulen als geleitete, wenn das Organisa tionsstatut gemäss §
43 VSG von der Schulpflege beschlossen worden ist.
2
412.100.2 Übergangsordnung zum Volksschulgesetz
2 Für TaV-Schulen und anerkannte Schulen a. richten sich die Zuständigkei ten der Schulorgane nach VSG, b. gelten die Anstellungsbedingung en für Schulleiterinnen und Schul
- leiter gemäss Lehrerpersonalve rordnung ab Schuljahr 2007/08.
3 Die andern Schulen richten spätes tens auf Beginn des Schuljahres
2008/09 Schulleitungen ein.
4 Ab dem Schuljahr 2008/
09 beteiligt sich der Kanton auch ausser
- halb des TaV-Projektes an den Kosten der Schulleitungen gemäss VSG.
5 Gemeinden können geleitete Schu len ohne Aufnahme eines Ver
- suchsartikels in der Gemeindeordnung einrichten. Sonderpädago gische Massnah men (§§
33–40 VSG)

§ 6.

1 Das Volksschulamt teilt jede Gemeinde einer von drei Staf
- feln für die Umsetzung der Best immungen über die sonderpädago
- gischen Massnahmen zu.
2 Diese Bestimmungen gelten für di e Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/0
9 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später. Schulinterne Qualitätssiche rung (§
47 VSG)

§ 7.

Die Gemeinden führen spät estens auf Beginn des Schul
- jahres 2009/10 die schulinterne Qualitätssicherung gemäss §
48 der Volksschulverordnung ein. Mitwirkung (§§
50 Abs. 3 und 55 f. VSG)

§ 8.

Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schü
- ler sowie der Eltern gemäss §§
50 Abs. 3, 55 und 56 VSG werden spätestens zwei Jahre nach Einr ichtung der Schulleitung umgesetzt. Privatschulen, Privatunterricht (§§
68 f. VSG)

§ 9.

1 Privatschulen auf der Kinder gartenstufe benötigen ab Schuljahr 2008/09 eine Bewill igung der Bild ungsdirektion.
2 Privatunterrricht, der länger als ei n Jahr dauert, darf ab Schuljahr
2008/09 nur von Persone n mit abgeschlossener Lehrerbildung erteilt werden. Aufsicht, Rekurse (§§
73–
76 VSG)

§ 10.

1 Die Bezirksschulpflegen üben ihre Aufsichtsfunktion bis Ende Schuljahr 2006/07 aus.
2 Sie behandeln Rekurse, die bis 15 . August 2007 bei ihnen ein
- gereicht werden. Können sie einen Rekurs bis 31. Dezember 2007 nicht erledigen, überweisen sie das Verfahren dem Bezirksrat.
3 Rekursentscheide der Bezirkssch ulpflegen können mit Rekurs an die Bildungsdirektion we itergezogen werden.
3 Übergangsordnung zum Volksschulgesetz
412.100.2
Geltungsdauer

§ 11.

Diese Übergangsordnung tritt auf Beginn des Schuljahres
2006/07 (21. August 2006) in Kraft. Sie gilt bis Ende Schuljahr 2009/10 (22. August 2010).
1 OS 61, 221 ; Begründung siehe ABl 2006, 789 .
2 LS 412.100 .
3 LS 412.101 .
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