Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Nr. 520b Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) vom 26. August 2021 (Stand 1. September 2021) Der Fachhochschulrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 3, 14 Absatz 1, 22 Unterabsätze c und k und 23 Ab
- satz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011
1
, beschliesst:
1 Allgemeines Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Statut regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Hochschule Luzern sowie die Mitwirkung ihrer Angehörigen. Art. 2 Mission, Vision, Strategie und Werterahmen
1 Der Fachhochschulrat genehmigt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors im Rahmen des Leistungsauftrags die Mission, die Vision, die gesamthochschulische Strategie sowie den Werterahmen der Hochschule Luzern. Art. 3 Fachliche und wissenschaftliche Integrität
1 Alle Angehörigen der Hochschule Luzern achten bei der Weiterentwicklung und beim Austausch von Wissen auf Offenheit, Selbstdisziplin, selbstkritisches Urteil und ethische Reflexion.
1 SRL Nr.
520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-070
2 Nr. 520b
2 Angehörige der Hochschule Luzern, welche in der Lehre und Forschung tätig sind, wahren die wissenschaftliche Integrität und halten sich an die Regeln der guten wissen
- schaftlichen Praxis. Art. 4 Ausbildung
1 Die Hochschule Luzern bildet Studierende im Rahmen von praxisorientierten Bache
- lor- und Masterstudiengängen für eine qualifizierte Tätigkeit in Berufen aus, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern, und vermittelt ihnen Allge
- meinbildung und grundlegendes Fach- und pädagogisches Wissen. Art. 5 Weiterbildung
1 Zur Vertiefung und Erweiterung von beruflichen Qualifikationen stellt die Hochschule Luzern Weiterbildungsangebote zur Verfügung, namentlich solche, die mit einem Mas
- ter of Advanced Studies (MAS), einem Diploma of Advanced Studies (DAS), einem Certificate of Advanced Studies (CAS), einem MBA oder einem Executive MBA abge
- schlossen werden können.
2 Die Hochschule Luzern bietet zudem Weiterbildungskurse und Seminare an. Art. 6 Regelung der Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Rechte und Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden, die Disziplinarmassnah
- men, die Kernkompetenzen in der Lehre und weitere Zuständigkeiten, werden unter Be
- rücksichtigung des übergeordneten Rechts in den Studienordnungen für die Aus- und Weiterbildung sowie den Studienreglementen der Departemente geregelt. Art. 7 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
1 Die Hochschule Luzern führt in ihren Tätigkeitsbereichen anwendungsorientierte For
- schungs- und Entwicklungsarbeiten durch.
2 Als Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft fördert sie die Innovation in ihren Tätigkeitsbereichen und integriert die Forschungsergebnisse in die Ausbildung. Art. 8 Dienstleistungen für Dritte
1 Die Hochschule Luzern sorgt für den Transfer von Wissen und erbringt zu diesem Zweck Dienstleistungen für Dritte.
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2 Organisation
2.1 Allgemeines Art. 9
1 Der Fachhochschulrat legt die Organisation der Hochschule Luzern fest und regelt die Kompetenzenordnung in Bezug auf die Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen sowie Anhang
1.
2 Soweit in diesem Statut nichts anderes explizit geregelt ist, richten sich die Zeich
- nungsberechtigungen und Prozessvorgaben nach dem Unterschriftsreglement der Hoch
- schule Luzern.
2.2 Hochschulleitung Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Hochschulleitung steht für die multidisziplinäre Kultur der Hochschule Luzern ein.
2 Die Hochschulleitung a. nimmt als operatives Führungsorgan der Hochschule Luzern die ihr zugewiesenen Aufgaben wahr und b. wirkt bei Entscheidungen des Fachhochschulrates sowie der Rektorin oder des Rektors mit entsprechend der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang
1. Art. 11 Organisation
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung sind a. die Rektorin oder der Rektor der Hochschule Luzern, b. die Direktorinnen und Direktoren der Departemente, c. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, d. die Leiterin oder der Leiter Marketing und Kommunikation, e. die Leiterin oder der Leiter Hochschulentwicklung und dienste.
2 Die Rektorin oder der Rektor leitet als Vorsitzende oder Vorsitzender die Sitzungen der Hochschulleitung.
3 Die Leiterin oder der Leiter Marketing und Kommunikation sowie die Leiterin oder der Leiter Hochschulentwicklung und dienste nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Personen beratend beiziehen.
4 Die Hochschulleitung legt ihr Geschäftsreglement fest. Die Beschlüsse der Hochschul
- leitung werden protokolliert. Die Sitzungen der Hochschulleitung sind nicht öffentlich.
4 Nr. 520b
2.3 Rektorat Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors
1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die Gesamtleitung der Hochschule Luzern sowie deren Vertretung gegen aussen. Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Kernaufga
- ben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Weisungsrechte: a. die Hochschule Luzern im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Stra
- tegie sowie des Werterahmens der Hochschule Luzern wie auch der Entwick lungsplanung und des Leistungsauftrags sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten, b. die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Institutionen und den Aus tausch von Wissen und Technologie mit der Wissenschaft, der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern, c. die Hochschule Luzern in kantonalen, interkantonalen, nationalen und internatio
- nalen Gremien zu vertreten, d. die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter den Departementen sowie die Koordi
- nation ihrer Tätigkeiten zu fördern, e. die Departemente, Finanzen und Services, die Stabsdienste des Rektorats und die Abteilungen Marketing und Kommunikation sowie Hochschulentwicklung und dienste zu führen, f. die Personalentwicklung der Mitarbeitenden zu gewährleisten, g. die Geschäfte des Fachhochschulrates vorzubereiten und dessen Sekretariat zu führen, h. den Vorsitz der Hochschulleitung auszuüben, i. die Finanzen der Departemente zu beaufsichtigen und bei Verlust oder bei wesent
- lichen Veränderungen der Kapitalstruktur, insbesondere bei einem Minusbestand des Eigenkapitals, Massnahmen zu ergreifen, j. Findungskommissionen im Rahmen wichtiger Anstellungsverfahren zu bestim
- men und in ihnen mitzuwirken.
2 Im Übrigen richten sich die Kompetenzen und Aufgaben der Rektorin oder des Rektors nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Lu
- zern gemäss Anhang
1.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann ihre oder seine Kompetenzen und Aufgaben dele
- gieren. Art. 13 Stabsdienste des Rektorates
1 Die Stabsdienste des Rektorates unterstützen die Rektorin oder den Rektor bei allen Aufgaben, sofern diese nicht anderen Organen oder Personen übertragen sind. Die Rek
- torin oder der Rektor kann Aufgaben an die Stabsdienste delegieren und weitere Perso
- nen beratend beiziehen.
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2 Die Stabsdienste erbringen zudem zwecks Einhaltung geltenden Rechts und von Vor
- gaben von Bund und Kantonen sowie zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Hochschule Luzern Dienstleistungen für Organe und Führungspersonen der Hoch
- schule Luzern. Art. 14 Qualitätsentwicklung
1 Die Hochschule Luzern sorgt für die Erfassung, Sicherung und Verbesserung der Qua
- lität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags, für die Qualitätssicherung bei der Weiter
- bildung der Mitarbeitenden sowie bei der Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsauf
- gaben und der Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international aner
- kannten Massstäben. Art. 15 Marketing und Kommunikation
1 Die Abteilung Marketing und Kommunikation verantwortet die Kommunikations- und Marketingaktivitäten der Hochschule Luzern und unterstützt dabei die Departemente bei der Akquise von Studierenden, Weiterbildungsteilnehmenden und Forschungspartner
- schaften. Die Organisation der Abteilung Marketing und Kommunikation ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.
2 Die Dienstleistungen der Abteilung Marketing und Kommunikation stehen allen Orga
- nisationseinheiten zwecks Sicherung strategiekonformer Positionierung und Profilierung der Hochschule Luzern durch professionelle Kommunikation und Medienarbeit sowie durch kontinuierliche Markenführung zur Verfügung.
3 Die Entscheidungskompetenzen der Abteilung Marketing und Kommunikation richten sich nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang
1. Art. 16 Leitung Marketing und Kommunikation
1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Marketing und Kommunikation trägt die Verantwortung für das Erscheinungsbild und die Kommunikation der Hochschule Lu
- zern. Sie oder er übt im Auftrag der Rektorin oder des Rektors folgende Aufgaben aus: a. Leitung und Organisation der Abteilung Marketing und Kommunikation, b. Vertretung der Abteilung Marketing und Kommunikation intern sowie gegenüber Dritten, c. Erfüllung der ihr oder ihm von der Rektorin oder vom Rektor oder in der Kompe
- tenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern ge
- mäss Anhang
1 übertragenen Aufgaben.
6 Nr. 520b Art. 17 Hochschulentwicklung und dienste
1 Die Abteilung Hochschulentwicklung und dienste unterstützt die übergreifende und integrierte Weiterentwicklung der strategischen Ausrichtung der Leistungsaufträge und Transversalthemen im Interesse der Hochschule Luzern. Sie sorgt für die Umsetzung gemeinsam vereinbarter und hochschulübergreifender Eckwerte und Massnahmen und erbringt hochschulübergreifende Dienstleistungen.
2 Die Organisation der Abteilung Hochschulentwicklung und dienste ist von der Rekto
- rin oder vom Rektor zu genehmigen.
3 Die Entscheidungskompetenzen der Abteilung Hochschulentwicklung und dienste richten sich nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang
1. Art. 18 Leitung Hochschulentwicklung und dienste
1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Hochschulentwicklung und dienste übt im Auftrag der Rektorin oder des Rektors folgende Aufgaben aus: a. Leitung und Organisation der Abteilung Hochschulentwicklung und dienste, b. Vertretung der Abteilung Hochschulentwicklung und dienste intern sowie gegen
- über Dritten, c. Erfüllung der ihr oder ihm von der Rektorin oder vom Rektor oder in der Kompe
- tenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern ge mäss Anhang
1 übertragenen Aufgaben.
2.4 Departemente Art. 19 Departemente der Hochschule Luzern
1 Im Zentrum der Leistungserbringung der Hochschule Luzern stehen ihre fachorientier
- ten Departemente, nämlich a. Hochschule Luzern - Technik und Architektur, b. Hochschule Luzern - Wirtschaft, c. Hochschule Luzern - Informatik, d. Hochschule Luzern - Soziale Arbeit, e. Hochschule Luzern - Design und Kunst, f. Hochschule Luzern - Musik. Art. 20 Organisation
1 Die Organisation der Departemente liegt in der Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren. Die Direktorinnen und Direktoren können ihre Departemente in Institute oder Abteilungen unterteilen sowie Kompetenzzentren bilden.
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2 Die Organisation der Departemente ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmi
- gen. Art. 21 Direktorinnen und Direktoren
1 Die Direktorinnen und Direktoren sind für die operative Leitung der Departemente im Rahmen der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1 zuständig. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie von De
- partementsleitungen unterstützt. Insbesondere haben sie a. ihr Departement im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Hochschul- und der Departementsstrategie sowie des Werterahmens wie auch der Entwick
- lungsplanung und des Leistungsauftrags und der verfügbaren finanziellen Mittel zu organisieren und zu leiten, b. die Entwicklung ihres Departementes zu planen und zu fördern, c. ihr Departement nach innen und aussen zu vertreten, namentlich die Zusammenar
- beit mit anderen Departementen sowie mit Dritten zu pflegen und zu fördern, d. die Anstellungsverfahren für ihre Mitarbeitenden, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen und Dozierende, zu führen, e. die Personalentwicklung ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten, f. das Qualitätsmanagement zu führen, g. die Studienreglemente zu erlassen, h. alle Aufgaben auf Stufe Departement wahrzunehmen, die keinem anderen Organ übertragen sind.
2 Die Direktorinnen und Direktoren erstatten der Rektorin oder dem Rektor regelmässig Bericht.
3 Die Beschlüsse der Direktorinnen und Direktoren sind genehmigungspflichtig, soweit die Bestimmungen dieses Statuts eine Genehmigung vorsehen.
2.5 Finanzen und Services Art. 22 Aufgaben
1 Finanzen und Services erbringt Dienstleistungen für die gesamte Hochschule Luzern und stellt die administrativen und technischen Betriebsabläufe durch fachkompetente Abteilungen sicher.
8 Nr. 520b Art. 23 Leitung
1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist für die operative Leitung von Finanzen und Services im Rahmen der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang
1 zuständig. Insbesondere hat sie oder er a. Finanzen und Services im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Hoch
- schulstrategie sowie des Werterahmens und der verfügbaren finanziellen Mittel zu organisieren und zu leiten, b. die Entwicklung von Finanzen und Services zu planen und zu fördern, c. Finanzen und Services nach innen und aussen zu vertreten, namentlich die Zusam
- menarbeit mit den Departementen sowie mit Dritten zu pflegen und zu fördern, d. die Anstellungsverfahren für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen zu führen, e. die Personalentwicklung der Mitarbeitenden zu gewährleisten, f. das Qualitätsmanagement zu überwachen, g. alle Aufgaben für Finanzen und Services wahrzunehmen, die keinem anderen Or
- gan und keiner anderen Führungsperson übertragen sind.
2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erstattet der Rektorin oder dem Rektor regelmässig Bericht. Die Beschlüsse der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sind genehmigungspflichtig, soweit die Bestimmungen dieses Sta
- tuts eine Genehmigung vorsehen.
3 Die Organisation von Finanzen und Services ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.
2.6 Ressorts Art. 24 Ressorts der Hochschule Luzern
1 Die Hochschule Luzern verfügt über folgende Ressorts: a. Ausbildung, b. Forschung und Entwicklung, c. Weiterbildung. Art. 25 Organisation und Aufgaben
1 Die Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung geleitet, welches gleichzeitig die Leitung eines Departementes innehat. Im Übrigen organisieren sich die Ressorts selbst.
2 Die Ressortleitenden sind insbesondere verantwortlich für a. die Entwicklung und Umsetzung der Teilstrategien und der strategischen Ziele, b. die Koordination der Ressortaktivitäten und den Erfahrungsaustausch unter den Departementen, c. die Sicherstellung ressortrelevanter Informationen in der Ressortkonferenz,
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9 d. die Vertretung des Ressorts in der Hochschulleitung sowie gegenüber der Rekto
- rin oder dem Rektor, e. die ressortspezifische Interessensvertretung nach aussen, f. die ressortspezifische Tätigkeit ausserhalb der Hochschule Luzern.
3 Die Ressortleitenden lassen die Organisation und die Mandate der Ressorts von der Hochschulleitung genehmigen und erstatten dieser mindestens einmal jährlich Bericht. Im Übrigen gilt die Kompetenzenregelung der Führungsorgane und personen der Hoch
- schule Luzern gemäss Anhang
1.
2.7 Beiräte Art. 26 Wahl und Zusammensetzungen
1 Die Departemente bestimmen einen Beirat, dessen Mitglieder von der Departements
- leitung jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.
2 Als Beiräte werden Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissen
- schaft oder Kultur mit Berufserfahrung in den Fachgebieten des jeweiligen Departemen
- tes gewählt.
3 Die Departemente können die Funktion des Beirats an rechtlich selbständige Organisa
- tionen übertragen. Art. 27 Aufgaben
1 Die Beiräte begleiten und unterstützen die Departemente fachkompetent bei der Wahr
- nehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot und dessen be
- darfsgerechte Weiterentwicklung.
2 Im Einzelnen kommen den Beiräten folgende Aufgaben zu: Sie a. beraten die Departemente bei der operativen Planung und Umsetzung des Leis
- tungsangebots, b. evaluieren gemeinsam mit den Departementen die Umsetzungsergebnisse und un
- terbreiten ihnen Vorschläge für Massnahmen, c. pflegen in ihren Fachgebieten Kontakte zu Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft,
- on und den Betrieb informieren, e. können zur Bearbeitung bestimmter Themen im Rahmen der zur Verfügung ste
- henden finanziellen Mittel Arbeitsgruppen einsetzen. Art. 28 Entschädigung
1 Die Mitglieder der Beiräte werden von den Departementen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird von der Hochschulleitung bestimmt.
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3 Angehörige der Hochschule Luzern
3.1 Allgemeines Art. 29 Recht auf Information und Mitwirkung
1 Die Angehörigen der Hochschule Luzern sind in ihren Aufgabenbereichen über die Be
- lange der Hochschule Luzern sach- und zeitgerecht zu informieren.
2 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen.
3.2 Mitarbeitende Art. 30 Rechte und Pflichten
1 Der Fachhochschulrat regelt im Statut die Information und die Mitwirkung der Mitar
- beitenden der Hochschule Luzern. Die Regelung der übrigen Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden sind Gegenstand des Personalrechts der Hochschule Luzern, soweit das einschlägige Recht des Sitzkantons keine Anwendung findet. Art. 31 Mitwirkung
1 Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Mitarbeitenden.
2 Die Mitarbeitenden wirken primär stufengerecht in den vertikalen und horizontalen Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern mit. Sie werden dabei in fachliche und organi
- satorische Aufgaben, namentlich im Rahmen des individuellen Leistungsauftrags, sowie in den Gremien der Kompetenzzentren, der Institute und der Ressorts und bei Konferen
- zen und Klausuren miteinbezogen.
3 Die Mitarbeitenden können zudem in den Mitwirkungsorganen der Hochschule Luzern institutionell mitwirken. Art. 32 Mitwirkungsorgane
1 Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Mitwirkungsrat auf Stufe Ge
- samthochschule und die Mitwirkungskommissionen.
2 Die Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.
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11 Art. 33 Mitwirkungsrat
1 Der Mitwirkungsrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Mitarbeitenden der Hoch
- schule Luzern in der Gesamthochschule.
2 Der Mitwirkungsrat setzt sich aus den Delegierten der sieben Mitwirkungskommissio
- nen zusammen. Der Mitwirkungsrat organisiert sich unter Berücksichtigung der Mitwir
- kungsstandards der Hochschule Luzern sowie aller Mitarbeitendenkategorien selber. Das Organisationsreglement ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen. Art. 34 Mitwirkungskommissionen
1 Die Mitwirkungskommissionen vertreten die Anliegen und Interessen der Mitarbeiten
- den eines Departementes sowie von Rektorat und Services. Rektorat und Services um
- fasst die Mitarbeitenden von Finanzen und Services, der Stabsdienste des Rektorats und der Abteilungen Marketing und Kommunikation sowie Hochschulentwicklung und dienste.
2 Pro Departement sowie für Rektorat und Services wird je eine Mitwirkungskommissi
- on eingesetzt, die sich aus mindestens fünf Vertreterinnen und Vertretern aller Mitarbei
- tendenkategorien zusammensetzt. Im Übrigen organisieren sich die Mitwirkungskom
- missionen nach gleichen Grundsätzen selber. Die Organisationsreglemente sind von der Direktorin oder vom Direktor zu genehmigen. Art. 35 Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane
1 Die Tätigkeit Mitarbeitender in den Mitwirkungsorganen kann wie folgt an die jährli
- che Arbeitszeit angerechnet werden: a. das Präsidium des Mitwirkungsrates mit pauschal 50 Stunden, b. das Präsidium einer Mitwirkungskommission mit pauschal 50 Stunden, c. bei allen übrigen Mitgliedern des Mitwirkungsrates oder einer Mitwirkungskom
- mission mit pauschal 30 Stunden. Art. 36 Sozialpartner
1 Die Hochschule Luzern pflegt die Sozialpartnerschaft mit dem Dozierendenverband und den Personalverbänden und hört sie zu hochschulspezifischen personalrechtlichen Fragen sowohl auf Stufe Departement wie auf Stufe Gesamthochschule im Rahmen von Vernehmlassungen und Aussprachen mit der Rektorin oder dem Rektor sowie der Präsi
- dentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrates an.
2 Die Sozialpartner können ihre Vertretungen in die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern wählen lassen. Ein Anspruch auf Vertretung besteht nicht.
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3.3 Studierende Art. 37 Rechte und Pflichten
1 Der Fachhochschulrat regelt im Statut die Information und die Mitwirkung der Studie
- renden und der Weiterbildungsteilnehmenden der Hochschule Luzern. Auf die Regelung der übrigen Rechte und Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden findet Artikel 6 Anwendung. Art. 38 Grundsätze
1 Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Studierenden und Weiterbil dungsteilnehmenden.
2 Die Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden wirken primär in den ordentlichen vertikalen und horizontalen studienbezogenen Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern mit.
3 Die Studierenden der Ausbildung können zudem in den Mitwirkungsorganen der Hochschule Luzern institutionell mitwirken. Art. 39 Mitwirkungsorgane
1 Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Studierendenrat auf Stufe Ge
- samthochschule und die Studierendenvertretungen auf Stufe Departemente.
2 Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind im Anhang
2 dieses Statuts geregelt. Art. 40 Studierendenrat
1 Der Studierendenrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Studierenden der Hoch
- schule Luzern im Rahmen der Gesamthochschule.
2 Der Studierendenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, nämlich den Delegier
- ten der Studierendenvertretungen der Departemente. Der Studierendenrat organisiert sich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern sowie des Diversity-Grundsatzes selber. Art. 41 Studierendenvertretungen
1 Die Studierendenvertretungen setzen sich für die Anliegen und Interessen der Studie
- renden in den jeweiligen Departementen Technik und Architektur, Wirtschaft, Informa
- tik, Soziale Arbeit, Design und Kunst und Musik ein.
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2 Pro Departement wird je eine Studierendenvertretung gewählt, die sich aus mindestens drei Vertreterinnen und Vertretern aller Studierenden zusammensetzt. Im Übrigen orga
- nisieren sich die Studierendenvertretungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstan
- dards der Hochschule Luzern selber. Art. 42 Anerkennung durch die Hochschule Luzern
1 Der Studierendenrat und die Studierendenvertretungen werden durch die Hochschule Luzern mit der Genehmigung ihrer normativen Grundlagen, namentlich ihrer Statuten und Organisationsreglemente, von der Rektorin oder vom Rektor anerkannt. Art. 43 Entschädigung
1 Die Tätigkeit von Studierenden in den Mitwirkungsorganen wird monetär oder mit Credits entschädigt.
2 Der Rektor bestimmt die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder des Studierendenrates.
3 Die Departemente bestimmen die Art und den Umfang der Entschädigung für das Prä
- sidium und die Mitglieder der Studierendenvertretungen.
14 Nr. 520b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.09.2021 Erstfassung G 2021-070
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15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.09.2021 Erlass Erstfassung G 2021-070
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